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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 S 41/11


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IBRRS 2012, 0242; IMRRS 2012, 0166
MietrechtMietrecht
Mieterhöhung: Schweigen auf Lastschrifteinzug ist keine Zustimmung

LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011 - 13 S 41/11

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IMR 2012, 181 LG Stuttgart - Eigenmächtige Abbuchung der Mieterhöhung: Keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs!

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IBRRS 2012, 0242; IMRRS 2012, 0166
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MietrechtMietrecht
Mieterhöhung: Schweigen auf Lastschrifteinzug ist keine Zustimmung

LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011 - 13 S 41/11

1. Sind zwischen Vermieter und Mieter zwei Mieterhöhungen im Streit, wovon die zweite auf die erste aufbaut, kann über die erste ohne Verletzung des Prinzips der Widerspruchsfreiheit regelmäßig kein Teilurteil ergehen.*)

2. Erhöht ein Vermieter entgegen § 558b BGB die Miete ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters und zieht, ohne den Rechtsweg zu beschreiten, vom Konto des Mieters unabgesprochen die erhöhte Miete ein, ist in dem Schweigen des Mieters auch dann keine (konkludente) Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen zu sehen, wenn der Mieter die unerlaubten Abbuchungen längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.*)

3. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der unerlaubten Abbuchungen des Vermieters ist nicht allein durch längeres Schweigen verwirkt. Auch für diesen Anspruch gelten die allgemeinen Grundsätze des Zusammenwirkens von Zeit- und Umstandsmoment.*)

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Mieterhöhung: Wer schweigt, stimmt nicht zu
(04.07.2012) In der Sprache der Juristen kennt man ein so genanntes "konkludentes Handeln". Damit ist gemeint, dass ein Vertragspartner seinen Willen nicht immer zwingend schriftlich oder mündlich zu erkennen geben muss. Er kann auch durch sein Verhalten seine Zustimmung ausdrücken: Zum Beispiel, indem er einfach schweigt.
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