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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 474 C 2793/12


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IBRRS 2012, 4021; IMRRS 2012, 2880
MietrechtMietrecht
Rein optische Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Mietminderung!

AG München, Beschluss vom 20.04.2012 - 474 C 2793/12

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IMR 2013, 1043 AG München - Keine Mietminderung bei rein optischen Beeinträchtigungen!

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 4021; IMRRS 2012, 2880
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Rein optische Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Mietminderung!

AG München, Beschluss vom 20.04.2012 - 474 C 2793/12

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt.

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5 Nachrichten gefunden
Mietminderung - wann darf die Miete reduziert werden?
(18.01.2022) Hat eine Mietwohnung Mängel, dürfen die Mieter ihre Miete mindern, also herabsetzen. Allerdings müssen dafür mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Auch ist die Miete nicht beliebig herabsetzbar.
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Mietminderung - wann darf die Miete reduziert werden?
(04.08.2020) Wenn eine Mietwohnung bestimmte Mängel hat, darf der Mieter die Miete mindern, also herabsetzen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Miete ist auch nicht beliebig herabsetzbar.
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Mietminderung - wann darf die Miete reduziert werden?
(23.03.2018) Hat eine Mietwohnung bestimmte Mängel, darf der Mieter die Miete mindern, also reduzieren. Dies ist jedoch von einigen Voraussetzungen abhängig, und man kann die Miete auch nicht beliebig herabsetzen.
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Mietminderung- Rechte der Mieter!
(20.02.2013) Lärm im Treppenhaus, Schimmel im Badezimmer, kalte Heizung: Mietmängel sind ärgerlich und oft Anlass für einen Streit mit dem Vermieter. Hier einige aktuelle Urteile und Rechtstipps was Mieter beim Auftreten von Mietmängeln tun sollten.
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AG München: Rein optische Beeinträchtigungen der Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung
(02.10.2012) Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt.
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