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FoSiG - Der neue § 632a BGB: Keine Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln? Diskutieren Sie mit!

Vorbild für die Neuregelung der Abschlagszahlungen in § 632a Abs. 1 BGB n.F. war die Abschlagszahlungsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B. Seit Jahrzehnten billigt die Rechtsprechung dem Auftragnehmer auch bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln Abschlagszahlungsansprüche zu, wobei der Auftraggeber jedoch wegen der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einen Einbehalt in Höhe des 2- bis 3-Fachen der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten vornehmen darf (BGH vom 21.04.1988 - VII ZR 65/87). Dies scheint mit dem Wortlaut des § 632a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB n.F. nicht vereinbar:

"Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend."


These: Entgegen dem Wortlaut des § 632a Abs. 1 Satz 1-3 BGB n.F. können Abschlagszahlungen auch dann verlangt werden, wenn in den bislang erbrachten Leistungen wesentliche Mängel vorhanden sind. Der Auftraggeber kann allerdings von seinem Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Zweifachen der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten Gebrauch machen.

Diese These widerspricht zwar dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung und auch der amtlichen Begründung. Diese sind jedoch in sich nicht konsistent. Der Gesetzgeber hat das Ziel verfolgt, die Abschlagszahlungsregelung dem § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B anzupassen. Mit diesem Ziel wird die Rechtsprechung den neuen § 632a Abs. 1 auslegen müssen. Seit jeher hat die Rechtsprechung jedoch die Fälligkeit von Abschlagszahlungsansprüchen nicht an dem Vorhandensein wesentlicher Mängel scheitern lassen, sondern dem Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht in zwei- bis dreifacher Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zugestanden. Nur eine solche Rechtsprechung wird der Realität auf den Baustellen gerecht. Die vollständige Verweigerung von Abschlagszahlungsansprüchen bei der - meist streitigen - Behauptung wesentlicher Mängel führt bei den Unternehmern zu Liquiditätsverlusten, die mit der neuen Abschlagszahlungsregelung - in Anlehnung an § 16 Nr. VOB/B - doch gerade vermieden werden sollten.

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Dokumentation:



Dr. Alfons Schulze-Hagen
(erstellt am 25.11.2008 um 17:54 Uhr)

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