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Bausparkassen dürfen auch während Ansparphase keine Kontoführungsgebühren verlangen
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Bausparkassen dürfen von Bestandskunden nicht nachträglich Kontoführungsgebühren während der Ansparphase verlangen. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27.03.2019 hervor. Eine entsprechende Änderungsklausel sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da dadurch von der Bausparkasse zu erbringender organisatorischer Aufwand unzulässig auf die Kunden abgewälzt werde (Az.: 3 U 3/19).
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