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Mieterhöhung gilt, wenn Mieter ihr zustimmt
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(04.02.20120) Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch - unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war - eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zu Stande. So der BGh in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.12.2019.