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Elektrisch betriebene Rollläden dürfen zweiten Rettungsweg nicht blockieren
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Wenn es im Haus brennt, müssen die Bewohner schnell ins Freie gelangen können. Deshalb muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss gemäß § 33 Musterbauordnung zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Der erste erfolgt auf direktem Wege über den Flur, das Treppenhaus und die Haustür, der zweite beim Einfamilienhaus in der Regel über eine durch die Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle, zum Beispiel ein Fenster. Die meisten Bauherren haben diesen vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg jedoch bei der Planung ihres Hauses nicht im Blick, so die Beobachtung der Experten im Verband Privater Bauherren (VPB).
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