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Übertragung von Bruchteilseigentum an Mitvermieter ist keine Veräußerung i.S.v. § 566 BGB
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Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter - und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 09.01.2019.