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AG Köln: Wie viele Angebote sind im Zusammenhang mit einer (Balkon-)Sanierung einzuholen? BeitragVGH Bayern: Verletzung von Abstandsflächen zwingt nicht zum Einschreiten! BeitragSeit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf Blog-EintragOLG Hamburg: Errichtung von Doppelhäusern: Welcher Schallschutz ist geschuldet? IBR 2024, 168AG Koblenz: "Miete für die Wohnung" + "Miete für Stellplatz" ≠ "Miete für Wohnung mit Stellplatz" IMR 2024, 147OLG Frankfurt: Abfrage von Referenzen mit Angaben zum Leistungsort! Beitrag
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Nach einer erfolgreichen WEG-Anfechtungsklage steht - sofern der Beschluss nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist - nach § 322 Abs. 1 ZPO fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 4 WEG entsprach. Handelte es sich um einen Negativbeschluss, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht bestand.
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