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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2020, 2198; IMRRS 2020, 0922
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer wegen Corona nicht zu Gericht kann (will), muss einen Vertreter schicken!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 - 3 W 41/20

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.*)

2. Ein solch offensichtlicher Grund kann darin gesehen werden, dass u. a. der Termin in einem recht frühen Stadium der sogenannten Corona-Pandemie hätte stattfinden sollen und der Verlegungsantrag mit der jeweiligen Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wurde.*)

3. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich angesichts einer fortdauernden Pandemielage andauernd wegen seiner gesundheitlichen Situation an der Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehindert sieht, wird Vorsorge für eine Vertretung zu treffen haben.*)

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