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Kostenaufhebung im Vergleich: Kostenerstattung des Streithelfers?
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2021 - 6 U 331/20
1. Haben die Parteien eines Rechtsstreits in einem Prozessvergleich vereinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt und werden die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, haben die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen.
2. Das führt dazu, dass ein Nebenintervenientin keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat. Dem Nebenintervenienten steht nur bei hälftiger Kostenteilung ein titulierter Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen.