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Online seit heute

IMRRS 2025, 1199
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beauftragung eines Anwalts bedarf keiner Alternativangebote

BGH, Urteil vom 18.07.2025 - V ZR 76/24

1. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern.*)

2. Es steht im Ermessen der Wohnungseigentümer, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine von dem Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.*)

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IMRRS 2025, 1148
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Erst die Leistung, dann die Vergütung!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2025 - 1 U 16/24

1. Nimmt der Besteller den Werkunternehmer auf Leistung Zug um Zug gegen Werklohnzahlung in Anspruch, so hindert die Rechtskraft des stattgebenden Urteils den Besteller nicht daran, von dem Werkunternehmer weiterhin die von diesem nach materiellem Recht geschuldete Vorleistung zu verlangen. Soweit die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Abweisung eines unbeschränkten Antrags auf Leistung beruht, umfasst die Rechtskraft des Urteils die Pflicht des Bestellers zur Gegenleistung nicht.*)

2. Eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen des Werkunternehmers über die Lieferung und Montage einer Küche, wonach der Besteller seine Leistung vor dem Einbau der Küche zu erbringen hat, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers dar.*)

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IMRRS 2025, 1179
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Infos des Versorgers - keine Schuld des Vermieters

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2024 - 48 C 395/22

Der Vermieter hat die Verspätung der Betriebskostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten, wenn er durch Offenlegung der Post Box des Versorgungsunternehmens belegt, dass ihm bis zum Stichtag keine genaueren Informationen über den Gasverbrauch des Mieters zur Verfügung standen, die ihm seinerseits eine Abrechnung ermöglicht hätten.

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IMRRS 2025, 1172
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussabstimmung: Anforderungen an Auszählung nach der Subtraktionsmethode

AG München, Urteil vom 13.02.2025 - 1294 C 21980/24 WEG

Wenn eine Auszählung nach der Subtraktionsmethode gewählt wird, so kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der Anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kopfprinzip auch deren Stimmkraft feststeht.

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IMRRS 2025, 1160
ImmobilienImmobilien
Abkauf des Wohnrechts bei Immobilienverrentung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2025 - 2-06 O 1/25

1. Haben die Parteien bei einer Immobilienverrentung (Übertragung einer Immobilie gegen Leibrente) im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer unter bestimmten Bedingungen zur Abgabe eines Angebots zum Abkauf des Wohnrechts verpflichtet ist, kann der Verkäufer diesen Anspruch klageweise geltend machen.*)

2. Für die Höhe des Angebots kann in Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten bei der Immobilienverrentung auf § 14 BewG zurückgegriffen werden. Ein Angebot des Käufers, das insoweit zu niedrig ist, erfüllt die vertraglich vereinbarte Pflicht nicht.*)

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IMRRS 2025, 1188
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mahnbescheidsantrag unzureichend: Wann haftet der Anwalt?

BGH, Urteil vom 24.07.2025 - IX ZR 92/24

Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.*)

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IMRRS 2025, 1193
ProzessualesProzessuales
Wer die öffentliche Zustellung verhindert, kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen!

BGH, Beschluss vom 12.06.2025 - IX ZR 73/23

Wird die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils zu berufen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Fortführung von BGH, IBR 2013, 1027 - nur online).*)

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Online seit gestern

IMRRS 2025, 1181
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Eigenbedarfskündigung, um hoher Vorschusszahlung zu entgehen!

AG Ratzeburg, Urteil vom 23.07.2025 - 17 C 235/23

1. Der Mieter kann einen Mangel der Mietsache selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

2. Der Vermieter muss ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben, die Wohnung für sich selbst bzw. Angehörige seiner Familie zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein reichen insoweit nicht aus; hinzutreten muss ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf.

3. Bei der Eigenbedarfskündigung sind die Person(en) anzugeben, für die die Wohnung benötigt wird sowie ein konkreter Sachverhalt, auf den sich das Interesse dieser Person(en) an der Erlangung der Wohnung stützt.

4. Identifizierbarkeit ist hinreichend, aber auch erforderlich; eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich, solange der Mieter die Zuordnung zum privilegierten Personenkreis vornehmen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn im Kündigungsschreiben lediglich von "einem Familienangehörigen" die Rede ist. Der Grad der Verwandtschaft ist mitzuteilen.

5. Will die Bedarfsperson gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin die Mietsache beziehen, muss die Lebensgefährtin zwar nicht namentlich, wohl aber ihr Vorhandensein und ihr Nutzungswunsch in dem Kündigungsschreiben angeben werden.

6. Dem Mieter steht für die infolge der Mietminderung im Voraus zu viel geleistete Miete gegen den Vermieter nach Bereicherungsrecht ein Rückforderungsanspruch zu, soweit dieser nicht verjährt ist.

7. Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Grenze der Geringfügigkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird nach allg. Ansicht bei rund 10% gezogen.

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IMRRS 2025, 1190
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geschenktes Sondereigentum ohne Kompensation ist unwirksam

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2025 - 73 C 51/25

Regelt ein Beschluss, dass ein Eigentümer ein Teil des Gemeinschaftseigentums (hier: Treppenhaus) mit seiner Wohnung verbinden darf, ohne dass die Gemeinschaft hierfür eine Kompensation erhält und ohne dass sich die deutliche Vergrößerung der Nutzfläche der Wohnung in einem größeren Anteil der Wohnung an den laufenden Kosten niederschlägt, so widerspricht dieser Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

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IMRRS 2025, 1159
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wie ist eine Vormerkung rechtlich einzuordnen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2025 - 5 W 10/24

1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.

2. Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie hat u.a. den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren, sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13, IBRRS 2014, 1499 = IMRRS 2014, 0761).

3. Allein der Umstand, dass Person und Anzahl der schuldrechtlich begünstigten Dritten noch unbekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis des Bestellungsanspruchs zu Gunsten des jetzt berechtigten - bekannten - Versprechensempfängers nicht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16, IBRRS 2017, 0618 = IMRRS 2017, 0235).

4. Für den aus dem Zweck des Grundbuchs abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist es ausreichend, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, genügt es, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 5 Wx 9/08, IBRRS 2025, 2342 = IMRRS 2025, 1159). Auch die Lokalisierung der Ausübungsstelle kann der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.

5. Sowohl bei einem Bauverbot wegen einer zu duldenden Abstandsfläche als auch bei der Immission durch einen im Luftraum des Grundstücks laufenden Rotorüberstrich handelt es sich um zulässige Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.

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IMRRS 2025, 1089
Beitrag in Kürze
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Eigentümer statt Gemeinschaft klagt: Anwalt haftet!

LG Baden-Baden, Urteil vom 30.07.2025 - 2 O 156/24

1. Wird eine ersichtlich unzulässige Klage erhoben und diese nach - aus anderen Gründen erfolgter - Klageabweisung in erster Instanz auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt, liegt hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch im Fall einer aus nur zwei Parteien bestehenden Gemeinschaft selbst prozessführungsbefugt, sie wird nur durch den nicht auf der Gegenseite am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer vertreten.

3. Wird eine Klage in Namen eines Eigentümers erhoben, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt ist, liegt hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags.

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IMRRS 2025, 1191
ProzessualesProzessuales
Streit- und Beschwerdewert WEG-rechtlicher Beschlussanfechtung?

BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - V ZR 163/24

1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren sind Streitwert und Beschwerdewert voneinander zu unterscheiden; der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer, der Beschwerdewert nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers.

2. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht gerechtfertigt, wenn keine abweichende Bewertung des Interesses aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung dargelegt wird.

3. Der Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht anwendbar.

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IMRRS 2025, 1189
ProzessualesProzessuales
Vermögensarrest wegen Täuschung über Leistungsfähigkeit!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25

1. Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.*)

2. Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten (hier: Täuschung über Lieferfähigkeit von Luxus-PKW) oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen.

3. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt.

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Online seit 10. September

IMRRS 2025, 1176
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigungsgründe sind (hier) im Kündigungsschreiben anzugeben!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2024 - 2 U 93/23 (Hs)

1. Erstreckt sich eine Vertragsklausel über den vorübergehenden Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz auf sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien "über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrages", sind damit auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung - als eine Hauptpflicht des Auftraggebers - und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten - als eine Hauptpflicht des Auftragnehmers - erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten (hier: vermeintliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers).*)

2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel über den vorübergehenden Ausschluss des Rechtsweges ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegt, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens (z.B. Auswahl und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators, Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bestehen eines Vorschlagsrechts des Mediators und Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, angemessene Dauer des Verfahrens, Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, Regelungen zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln) nähere Bestimmungen zu treffen oder auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung zu verweisen.*)

3. Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund die Benennung und Erläuterung des zur Kündigung Veranlassung gebenden Grundes (bzw. der Gründe) beinhalten müsse, so genügt der im Kündigungsschreiben angegebene Grund, dass die Fortführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar sei, weil der Auftragnehmer keine oder allenfalls unzureichende Maßnahmen ergriffen habe, um den Bauablauf zu optimieren, nicht. Nutzt der Auftraggeber die - hier im Vertrag sogar ausdrücklich vorgesehene - Möglichkeit des Nachschiebens der Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrundes innerhalb angemessener Frist nicht, so ist die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam und u.U. in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.*)

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IMRRS 2025, 1135
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Auch andere Hausnummer muss einheitlichem Gebäude nicht entgegenstehen

LG Regensburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 21 S 25/25

1. Der Begriff des Gebäudes i.S.d. § 573a BGB bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude. Danach werden Reihenhäuser oder Doppelhaushälften als (selbstständige) Gebäude angesehen.

2. Der Annahme eines einheitlichen Gebäudes steht nicht entgegen, wenn es an einem gemeinsamen Treppenhaus und einem gemeinsamen Hauseingang oder sonstigen gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen fehlt und deshalb von einem erhöhten Konfliktpotenzial nicht auszugehen ist.

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IMRRS 2025, 1119
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Apodiktisches Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten wankt ...

AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2025 - 9 C 448/24

1. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstigste Angebot, wie man es bei einer Ausschreibung kennt, anzunehmen und zu realisieren.

2. Das Fehlen solcher drei Angebote darf nicht grundsätzlich und undifferenziert dazu führen, dass Instandsetzungsmaßnahmen gegen den Willen der sanierungswilligen Mehrheit verschleppt werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv vorhanden und auch hinreichend durch technischen Sachverstand abgesichert ist.

3. Statt der gelegentlich zu Unrecht als zwingend angenommenen drei Vergleichsangebote sind entscheidende Faktoren etwa das Auftragsvolumen, die Bedeutung der Maßnahmen bzw. deren Unterlassung für die Bausubstanz, die Anfrage bei Unternehmen, die letztlich keine Angebote abgeben, sowie individuelle Faktoren.

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IMRRS 2025, 1187
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Leerstand = Gefahrerhöhung?

OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2025 - 16 U 64/24

1. Die Bestimmung "Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt" ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80, IBRRS 1982, 0536 = IMRRS 1982, 0002).*)

2. Steht ein Haus langjährig leer, sind darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen, haben sie sich davon auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen abhalten lassen, haben sie sich, wie sich aus verbliebenen Überresten erschließt, dort auch länger aufgehalten, befördert auch durch den Umstand, dass in dem Haus Strom vorhanden war, so liegt in einem Brandschadenfall im Hinblick auf die Nichtanzeige eines Versicherungsnehmers, dem all dies bekannt ist, mehr als ein nur mittelgradiges Verschulden vor, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60% rechtfertigt.*)

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IMRRS 2025, 1186
ProzessualesProzessuales
Zurückverweisung bei unbehebbaren Verfahrens- oder Urteilsmängeln!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2025 - 6 UF 146/25

Über die Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO hinaus ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Urteilsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist.*)

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Online seit 9. September

IMRRS 2025, 1155
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Einseitige Änderung des Betriebskosten-Verteilungsschlüssels zulässig?

AG Hanau, Urteil vom 24.07.2025 - 32 C 16/25

1. Ein vertraglich vereinbarter oder durch den Vermieter einseitig bestimmter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nur einvernehmlich abgeändert werden.*)

2. Dem Vermieter kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehen, wenn ihm ein Festhalten an dem bisher verwendeten unzumutbar ist und der neue Verteilungsschlüssel billigem Ermessen entspricht. Verwendet der Vermieter diesen Verteilungsschlüssel jedoch weiterhin bei einer anderen Abrechnungsposition ohne Erklärung, warum dessen Verwendung dort nicht unzumutbar sei, steht ihm insgesamt kein Abänderungsrecht dieses Verteilungsschlüssels zu.*)

3. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung dar, den der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gegenüber dem Vermieter rügen muss. Er kann sodann die Abrechnung kürzen, soweit die auf ihn bei Verwendung des zutreffenden Verteilungsschlüssels entfallenden Betriebskosten geringer ausfallen. Mit einem sich hieraus ergebendes Guthaben oder Rückforderungsanspruch hinsichtlich auf die Abrechnung bereits geleisteter Zahlungen kann er gegen Ansprüche Vermieters aufrechnen.*)

4. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt eine vertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB) dar. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rüge und Korrektur der Abrechnung kann der Mieter als Schadensersatz geltend machen und mit diesen gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.*)

5. Hat der Vermieter mehrere Forderungen gegen den Mieter, ist er an dessen Leistungsbestimmung bei Erklärung der Aufrechnung gebunden (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

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IMRRS 2025, 1165
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer mussten draußen bleiben: Keine Pflichtverletzung in Corona-Zeiten!

AG München, Urteil vom 27.03.2025 - 1293 C 21442/23 WEG

1. Eine Pflichtverletzung des Ex-Verwalters liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung (hier: zur Vertreterversammlung zu laden) offensichtlich unvertretbar und/oder nicht nachvollziehbar ist.*)

2. Es kann dem Ex-Verwalter nicht angelastet werden, dass er sich bei der Raumwahl im Jahr 2020 nicht ausschließlich von der zu erwartenden Teilnehmerzahl hat leiten lassen, sondern auch von dem Wunsch, die Eigentümer von der Versammlung fernzuhalten, und hierbei nicht in den Blick genommen hat, dass die von ihm gewählten Formulierungen im Einladungsschreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Ausladung verstanden werden konnten.*)

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IMRRS 2025, 1128
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Bedenken gegen Zweckentfremdungsverbot in Berlin!

VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2025 - 6 L 65/25

1. Zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.

2. Die zweckentfremdungsrechtlichen Regelungen, insbesondere des § 1 Abs 3 ZwVbG-BE, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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IMRRS 2025, 1184
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer wieder zu Geld kommt, wird auch wieder zugelassen!

BGH, Beschluss vom 12.08.2025 - AnwZ (Brfg) 21/25

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Nachträgliche Entwicklungen sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

2. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse muss in einem Wiederzulassungsverfahren geltend gemacht werden. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung.

3. Ein ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert, eindeutig und nachvollziehbar beschreiben, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen.

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IMRRS 2025, 1183
ProzessualesProzessuales
Ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze sind zu berücksichtigen!

BGH, Beschluss vom 30.07.2025 - XII ZB 51/25

Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze nicht berücksichtigt. (Rn. 8-10)

In Betreuungssachen sind bis zur Beschwerdeentscheidung eingegangene Schriftsätze des Beschwerdeführers grundsätzlich zu berücksichtigen, selbst wenn die Entscheidung bereits unterzeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben wurde. (Rn. 9)

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung der Schriftsätze zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. (Rn. 12)

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IMRRS 2025, 1169
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Beauftragung eines Rechtsanwalts in WEG-Sache?

OLG München, Beschluss vom 12.03.2025 - 32 W 187/25 WEG

Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt.*)

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Online seit 8. September

IMRRS 2025, 1164
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondernutzungsrecht an Gartenteil erlaubt kein Gartenhäuschen!

LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2025 - 11 S 44/23

1. Ist Gegenstand des Sondernutzungsrechts ein bestimmter Gartenteil, so ist der berechtigte Wohnungseigentümer zwar befugt, die Fläche gärtnerisch zu gestalten oder zu Erholungszwecken zu benutzen. Dagegen berechtigt das Sondernutzungsrecht nicht zur Errichtung von Gartenhäusern.*)

2. Im Sinne der Prozessökonomie muss es möglich sein, die Beschlussersetzung (Nachgenehmigung) widerklagend im Rückbauprozess geltend zu machen. Von einer Entbehrlichkeit der Vorbefassung ist auszugehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Bemühungen um eine entspr. Beschlussfassung nicht erfolgversprechend und daher nur unnötige Förmelei wären.*)

3. Eine Beeinträchtigung kann bereits die optische Veränderung von einem klassischen Friesenhaus hin zu einer modernen Hausfassade darstellen.*)

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IMRRS 2025, 1130
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Verwalterzustimmung bedarf notariellem Prüfvermerk

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2025 - 19 W 43/25

Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG muss im Grundbuchverfahren mit einem notariellen Prüfvermerk nach § 15 Absatz 3 GBO versehen werden (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2021 - 12 Wx 46/20).*)

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IMRRS 2025, 1166
ProzessualesProzessuales
Wenn die Steilvorlage des Beklagten ungenutzt bleibt ...

OLG Celle, Urteil vom 29.04.2025 - 5 U 1/25

Der Kläger kann sich nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens zwar die von seinem Sachvortrag abweichenden - und für ihn günstigen - Behauptungen des Beklagten zu eigen machen und seine Klage darauf stützen. Das Vorbringen des Beklagten darf der Entscheidung aber nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der Kläger es sich zumindest hilfsweise zu eigen macht (hier verneint).

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Online seit 5. September

IMRRS 2025, 1150
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Wann verjährt ein Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft?

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2025 - 4 O 129/25

1. Die Verjährung eines Anspruches aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die vorsieht, dass der Bürge nur unter den in § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet ist, beginnt nicht, ehe diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind.*)

2. Solange die Verjährung einer Bürgschaftsschuld nicht begonnen hat und der Bürge seine Haftung nicht ernsthaft bestritten hat, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Bürgen. Offen bleibt, ob Abweichendes gilt, wenn sich der Bürge auf Aufforderung des Gläubigers nicht dazu erklärt, ob er die Hauptschuld und die daraus ggf. folgende - nicht fällige - Bürgschaftsschuld anerkennt.*)

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IMRRS 2025, 1010
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie kann die Teilungserklärung geändert werden?

LG Dresden, Urteil vom 21.02.2025 - 2 S 175/24

1. Sollte die Änderung der Teilungserklärung beschlossen werden, sind alle Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, notwendige Streitgenossen aus materiellem Grunde und können daher nur gemeinsam verklagt werden.

2. Ein Wohnungseigentümer kann die Änderung der Teilungserklärung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

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IMRRS 2025, 1138
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensersatz wegen Verkehrssicherung: Überhöhte Preise sind nicht „erforderlich"!

OLG Celle, Urteil vom 13.08.2025 - 14 U 140/23

1. Die Annahme unverhältnismäßiger, d. h. nicht mehr als "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehender Schadensbeseitigungskosten kommt im Fall der Auftragsvergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung vor allem dann in Betracht, wenn entweder die Behörde im Rahmen ihrer Ausschreibung - vor allem durch die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und die dort festgelegten Mengenangaben - bereits keine wirtschaftlich nachvollziehbare Ausgangslage für die Preisgestaltung getroffen hat, oder wenn sie bei der Prüfung der Angebote Anhaltspunkte für eine überhöhte oder taktische Preisgestaltung des Bieters hatte oder haben musste und diese daher nicht mehr für wirtschaftlich angemessen halten durfte.*)

2. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist grundsätzlich der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen.*)

3. Die jeweiligen Endpreise dürfen bei der Beurteilung, ob insgesamt eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügende Auftragsvergabe erfolgt ist, nicht völlig außer Betracht bleiben. Die ausschreibende Behörde kann nur durch eine eingehende Prüfung der Einzelpreise feststellen, ob ein Bieter eine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen hat.*)

4. Objektiv drastisch überhöhte Einzelpreise können im schadensrechtlichen Sinn nicht mehr als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Geldbetrag angesehen werden.*)

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IMRRS 2025, 1174
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Neuwertspanne in gleitender Neuwertversicherung: Sicherstellung erforderlich!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2025 - 11 U 37/25

1. In der gleitenden Neuwertversicherung wird der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten durch § 13 Nr. 7 VGB 2008 eingeschränkt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

2. Die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne Sicherstellung beschränkt sich der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens.

3. Die Sicherstellung erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Diesbezüglich bedarf es Vorkehrungen, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird etwa anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrags mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist.

4. Die bloße Vorlage von Kostenvoranschlägen oder eines Parteigutachtens oder die vom Versicherungsnehmer geäußerte Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, genügt zur Sicherstellung nicht.

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IMRRS 2025, 1152
ProzessualesProzessuales
Befangenheit wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht?

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2025 - 9 A 16.24

1. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden. Die weitere aktive Mitwirkung am Verfahren ist dem Richter untersagt. Hingegen unterfällt eine reine Aktenverwaltung wie beispielsweise die Weiterleitung von Schriftsätzen nicht der Sperrwirkung.

2. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht begründet für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen und der abgelehnte Richter den Eindruck hat entstehen lassen, dass ihm das laufende Ablehnungsverfahren gleichgültig sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche.

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Online seit 4. September

IMRRS 2025, 1139
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
8,5% Restkaufpreis wegen Mängeln ausstehend: Bauträger muss Eigentum umschreiben!

OLG München, Beschluss vom 29.01.2024 - 28 U 2650/23 Bau

1. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (hier: Zustimmungsvorbehalt zu einem geschlossenen Vergleich).

2. Ein Vergleich über die Höhe der Restkaufpreiszahlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

3. Die Verjährung von Mängelansprüche schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte.

4. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger erweist sich als treuwidrig, wenn die Restkaufpreisforderung geringfügig ist (hier bejaht für bis zu 8,5 %) und der Bauträger trotz Aufforderung bestehende - nicht unerhebliche - Mängel nicht beseitigt.

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IMRRS 2025, 1162
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ufermauer muss ökologisch verträglich sein!

VG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2025 - 6 K 6654/24

1. Aus der Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen zum Hochwasserschutz wird hinreichend deutlich, dass es sich dabei um konzertierte Maßnahmen für eine Vielzahl von Grundstücken handelt. Der Schutz eines einzelnen Grundstücks nach dem "Sankt-Florians-Prinzip" unterfällt dem nicht.*)

2. Wer vor Erhalt eines für die Errichtung einer baulichen Anlage beantragten Bescheids mit der Errichtung beginnt, trägt das Risiko des vollständigen Investitionsverlusts und weiterer Kosten.*)

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IMRRS 2025, 1060
WohnraummieteWohnraummiete
Citylage oder nicht?

LG Berlin II, Urteil vom 06.03.2025 - 64 S 49/23

1. Damit ein Keller wohnwerterhöhend gewertet werden kann, muss er auch an den Mieter mitvermietet sein. Das Vorhandensein irgendeines Kellers im Haus reicht dafür nicht aus.

2. Für ein vierstöckiges Miethaus mit Vorderhaus und Seitenflügel ist ein Fahrradraum mit Platz für nur ca. fünf Fahrräder nicht ausreichend dimensioniert.

3. Eine bevorzugte Citylage ist nur anzunehmen, wenn diese unmittelbar fußläufig erreichbar ist. Eine unmittelbare Nähe zur "City" kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Fußweg ungefähr 15 Minuten in Anspruch nimmt.

4. Erfüllt eine bauliche Veränderung die Kriterien sowohl einer Modernisierungsmaßnahme als auch einer Erhaltungsmaßnahme (sog. modernisierende Instandsetzung), hat der Vermieter dem Grund nach Anspruch auf eine Mieterhöhung; bei der Ermittlung der Höhe der umlagefähigen Kosten ist aber eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.

5. Die auf die Erhaltungsmaßnahme entfallenden Kosten sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Das gilt sowohl für fällige Instandsetzungen wie auch für anteilige lnstandsetzungskosten bei vorzeitigem Austausch.

6. Der Austausch einer über 30 Jahre alten Gastherme ist als reine Instandsetzung anzusehen.

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IMRRS 2025, 1154
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährungsbeginn bei Behörden: Auf wessen Kenntnis kommt es an?

BGH, Urteil vom 08.07.2025 - VI ZR 303/23

1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.*)

2. Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unerheblich.*)

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IMRRS 2025, 1153
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zustellung an unrechtmäßig bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam!

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 64/24

1. Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam.*)

2. Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO, nicht geboten.*)

3. Lagen danach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält.*)

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IMRRS 2025, 1158
ProzessualesProzessuales
Rechtsbeschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrecht ist subsidiär!

BGH, Beschluss vom 29.07.2025 - VI ZB 31/24

Eine auf die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.*)

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Online seit 3. September

IMRRS 2025, 1085
WohnraummieteWohnraummiete
Kein Herd ist wohnwertmindernd

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.08.2025 - 4 C 176/25

1. Muss der Mieter Herd und Spüle mit Armaturen selbst besorgen, sind diese nicht mitvermietet, so dass insoweit der Vermieter auch nicht etwaige Instandhaltungskosten trägt. Dies wirkt sich insgesamt wohnwertmindernd aus.

2. Die Anbindung an den Personennahverkehr sowie die Nahversorgung sind bewusst nicht in die Merkmalgruppe 5 des Berliner Mietspiegels mit aufgenommen worden.

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IMRRS 2025, 1107
ProzessualesProzessuales
Rechtsfehler werden nicht im Ablehnungsverfahren überprüft!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2025 - 1 W 31/25

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten (verfassungs-)rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

3. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Richter und Partei, die über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehen, können Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst.

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Online seit 2. September

IMRRS 2025, 1120
BauträgerBauträger
Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter!

OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 - 28 U 3253/23 Bau

1. Abnahmeklauseln, die dem Verwalter die Befugnis geben, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Ein Gemeinschaftsbeschluss, der die unwirksame Abnahmeklausel lediglich "fortsetzt", teilt deren rechtliches Schicksal.

2. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht u.a. dann, wenn die Eigentümergemeinschaft den Bauträger zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, wohingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft.

3. Balkonkragplatten gehören zum Gemeinschaftseigentum.

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IMRRS 2025, 1123
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an eine Lärmemissionskontingentierung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 B 1244/24

1. Ein besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB liegt nicht schon dann vor, wenn für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen erforderlich oder ein Regenentwässerungssystem gebaut und benutzbar ist.*)

2. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.*)

3. Die Lärmemissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig.*)

4. Die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents für Flächen, auf denen eine Versiegelung bzw. gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, ist nach Nr. 4.3 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform.*)

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IMRRS 2025, 1012
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung der Jahresabrechnung wegen geringfügiger Fehler möglich?

AG München, Urteil vom 18.12.2024 - 1295 C 13559/24 WEG

1. Zwar entspricht es der Intention des Gesetzgebers, dass bloße formelle Fehler der Jahresabrechnung nicht zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Vor- und Nachschüsse führen sollen. Ein zu strenger und formelhafter Maßstab ist hierbei jedoch nicht anzulegen. Es ist ausreichend, dass in der Klage deutlich wird, dass der Kläger davon ausgeht, dass die vorgebrachten materiellen Fehler der Jahresabrechnung Auswirkungen auf seinen konkreten Anteil haben.

2. Auch geringfügige Fehler, die sich ggf. nur marginal auswirken, lassen im Grundsatz weder Rechtsschutzbedürfnis noch materielles Anfechtungsrecht in Wegfall geraten.

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IMRRS 2025, 1147
ProzessualesProzessuales
Anhörungsrüge muss Gehörsverstoß darlegen!

BGH, Beschluss vom 05.08.2025 - VIII ZA 7/24

1. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Sachverhalt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt.

2. Eine "Nachbegründung" der Anhörungsrüge ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen erfolgt.

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IMRRS 2025, 1109
ProzessualesProzessuales
E-Mail ist keine Urkunde!

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2025 - 9 K 2889/24

1. Der Ausdruck einer E-Mail ist weder eine Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO noch gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.*)

2. Der Vortrag des Klägers muss schlüssig ergeben, dass die aufgefundene Urkunde zur Herbeiführung einer ihm günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre; andernfalls ist die Restitutionsklage unzulässig.*)

3. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient nicht dazu, sonstige, im Vorprozess nicht angetretene Beweise in das Verfahren einzuführen.*)

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Online seit 1. September

IMRRS 2025, 1142
BauträgerBauträger
Erdarbeiten beginnen mit dem „ersten Spatenstich"!

OLG München, Urteil vom 12.08.2025 - 9 U 2516/24 Bau

1. Solange die für die Abschlagsrate festgelegten Leistungen (hier: "Beginn der Erdarbeiten") nicht erbracht sind, besteht zwar grundsätzlich das Annahmeverbot gem. § 3 MaBV und kommt ein Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Erwerbers in Betracht. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn die Leistung zeitnah - binnen weniger Monate - nachgeholt und damit die Fälligkeitsvoraussetzung herbeigeführt wird (hier bejaht).

2. Für den "Beginn der Erdarbeiten" genügt der erste Spatenstich, nicht jedoch die Vornahme reiner Vorbereitungshandlungen (z.B. Abrissmaßnahmen).

3. Den Erwerber trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die geleisteten Zahlungen weder zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlagen.

4. Die (endgültige) Aufhebung einer einmal erteilten Baugenehmigung ändert nichts an den eingetretenen Fälligkeitsvoraussetzungen.

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IMRRS 2025, 1063
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unbillige Benachteiligung: Auch der Betrieb ist zu berücksichtigen

AG Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2024 - 915 C 2721/23

Die Unterscheidung zwischen der Genehmigung des Einbaus eines Klimageräts und der Genehmigung seines Betriebs erscheint künstlich. Da eine bauliche Maßnahme nicht zweckfrei erfolgt, ist bei der Frage der Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Genehmigung einer baulichen Maßnahme bei der Einzelfallprüfung auch die Auswirkung der baulichen Maßnahme bei zweckentsprechendem Betrieb zu berücksichtigen (dagegen: BGH, IMR 2025, 242; IMR 2025, 327).

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IMRRS 2025, 1143
Beitrag in Kürze
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Wann ist allgemeine Glätte hinreichend substanziiert dargelegt?

BGH, Beschluss vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht zum Vorliegen einer die Streupflicht auslösenden allgemeinen Glätte gestellt werden.*)

2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)

3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.*)

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IMRRS 2025, 1144
ProzessualesProzessuales
Niederschlagung der Gerichtskosten nur bei schwerem Verfahrensfehler!

BGH, Beschluss vom 18.06.2025 - IV ZB 26/24

1. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten setzt einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung materiellen Rechts voraus.

2. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz, wenn eine Kostenrechnung durch den Kostenbeamten erstellt wurde.

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IMRRS 2025, 1051
ProzessualesProzessuales
Beklagter stirbt, Kläger zahlt!

OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025 - 14 W 9/25

1. Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste.*)

2. Im Kostenverfahren wird ausnahmsweise die Existenz einer nicht-existenten Partei fingiert. Dies beschränkt sich auf Kostenentscheidungen zugunsten derjenigen Seite, die erfolgreich ihre Nichtexistenz geltend gemacht hat. Eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen findet dabei nicht statt.*)

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