Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Steuerrecht
Online seit heute
IMRRS 2026, 0693
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026 - 11 K 11216/24
Zahlt der Mieter für die Überlassung der Mietsache vom Vermieter zu tragende Kosten, führt dies zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.*)
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Online seit gestern
IMRRS 2026, 0688
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 3/25
1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 - GrStRefG (BGBl. 2019 I 1794) - ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 II 1 GG zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 II 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.*)
2. Die Regelungen der §§ 252-257 BewG in der Fassung des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2022 sind materiell verfassungsgemäß.*)
3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.*)
4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gem. § 254 BewG in Verbindung mit Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.*)
5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.*)
6. Das FG als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 II BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 I 1 FGO zu verstoßen.*)
7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.*)
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Online seit 5. Juni
IMRRS 2026, 0603
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 17.11.2023 - 28 U 3169/23 Bau
Hat der Bauträger - aufgrund übereinstimmend fehlerhafter Annahme der Steuerschuldnerschaft - die Umsatzsteuer zunächst abgeführt und später aufgrund einer Rechtsänderung wieder erstattet bekommen, kann der daraufhin von den Finanzbehörden hinsichtlich der Umsatzsteuer in Anspruch genommene Unternehmer vom Bauträger die Zahlung der (erstatteten) Umsatzsteuer verlangen.
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