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Online seit 19. Februar

IMRRS 2026, 0209
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung per E-Mail ist regelmäßig zulässig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025 - 10 U 65/24

1. Da die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften keiner bestimmten Form bedarf, handelte es sich bei einer mietvertraglichen Regelung, wonach die Kündigung der Schriftform bedarf, um die Vereinbarung einer gewillkürten Schriftform und nicht bloß um die Wiederholung eines gesetzlichen Formerfordernisses.

2. Die Anforderungen an die Einhaltung der gewillkürten Schriftform ergeben sich aus § 127 BGB. Danach genügt grundsätzlich eine telekommunikative Übermittlung, zu der auch die Übersendung per E-Mail zählt.

3. Etwas anderes gilt nur, soweit ein anderer Wille anzunehmen ist.

4. Haben die Parteien im Verlauf des Vertragsverhältnisses wesentliche Absprachen per E-Mail getroffen bzw. bestätigt, kann ein anderer Wille, der einer Wahrung der Schriftform durch eine telekommunikative Übermittlung entgegensteht, nicht angenommen werden.

5. Eine Saldoklage wegen Mietzahlungsrückständen ist zulässig, wenn sie auf eine Forderungsaufstellung gestützt wird, in der der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt.




IMRRS 2025, 1604
PachtrechtPachtrecht
Pächter verstreut etwas (aber was?) in Nachbarparzelle: Fristlose Kündigung?

AG München, Urteil vom 05.12.2025 - 452 C 5755/25

1. Auch eine bloß einmalige besonders erhebliche Pflichtverletzung kann die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedingen.

2. Die Verbringung einer unbekannten, nicht zwingend gefährlichen und gesundheitsschädlichen Substanz in die Parzelle eines anderen Pächters stellt aber keine solch nachhaltige Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft dar.

3. Vor einer ordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedarf es einer Abmahnung.

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IMRRS 2026, 0160
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kein Akteneinsichtsrecht für lediglich eigennützige Interessen

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2025 - 11 U 191/24

Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.*)

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IMRRS 2026, 0213
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte!

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2026 - 2-06 O 162/25

Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.*)

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IMRRS 2026, 0150
ProzessualesProzessuales
Urteilsverkündung heilt Unterschriftsmangel!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2025 - 12 U 7/24

1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.*)

2. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich bei einer Sicherungszession aus seiner Stellung als Sicherungsgeber. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten zudem regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch im Rahmen einer Prozessfinanzierung.*)

3. Eine wirksame Unterschrift gemäß § 130b Satz 1 ZPO ist bei einem elektronisch geführten Urteil gegeben, wenn die mitwirkenden Richter am Ende des Urteils ihren Namen angeben und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist ein Urteil wirksam verkündet worden, ist es unabhängig von Mängeln der Unterschrift wirksam.*)

4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist bei der anfechtbaren Übertragung von Grundstücken gegeben, wenn der erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und Kosten übersteigt. Hierbei kommt es auf den bei einem freihändigen Verkauf zu erzielenden Erlös an, wenn der Insolvenzverwalter dazu rechtlich in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist der in einer Zwangsversteigerung erzielbare, regelmäßig geringere Erlös maßgebend.*)

5. Dienen mehrere Grundstücke der Absicherung einer einheitlichen Forderung, ist jedes Grundstück hinsichtlich der wertausschöpfenden Belastung selbständig zu betrachten.*)

6. Nach § 323 Abs. 1, 4 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.*)

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Online seit 18. Februar

IMRRS 2026, 0207
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Ehepartner will wegen Eigenbedarfs kündigen: Muss anderer Partner zustimmen?

BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - XII ZB 142/25

1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135, und Urteil vom 04.02.1982 - IX ZR 88/80, IMRRS 2007, 2577 = NJW 1982, 1753).*)

2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135).*)

3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.*)

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IMRRS 2026, 0208
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gebäudeeinsturz infolge Waschbärenbefalls: Vermieter haftet!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2025 - 3 U 5/25

1. Der Vermieter haftet nach § 836 BGB für Schäden durch den Einsturz von Gebäudeteilen, wenn er trotz Kenntnis eines Waschbärenbefalls keine ausreichenden Prüfungen zur Sicherheit der Konstruktion vornimmt.

2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist durch die bereits erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung abgegolten, wenn die Verletzung als geringfügig und folgenlos ausgeheilt bewertet werden kann.

3. Ein Verdienstausfall kann nicht ersetzt werden, wenn der Verletzte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorlegt.

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IMRRS 2026, 0206
ImmobilienImmobilien
Gefahrübergang für Wasserverlust an der Übergabestelle

BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 257/24

1. An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt.

2. Der Anschlussnehmer trägt im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts.

3. Der Umstand, dass sich die nach den maßgebliche technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ändert (hier) nichts daran, dass der Verantwortungsbereich Anschlussnehmers an dieser Übergabestelle beginnt.

4. Eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zur Verlegung des Hausanschlusses besteht in diesem Fall nicht.

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IMRRS 2026, 0205
SachverständigeSachverständige
Ungewöhnlich hoher Zeitaufwand ist herabzusetzen!

OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2025 - 4 W 378/25

1. Den Zeitangaben eines Sachverständigen bei der Abrechnung der Gutachtenkosten ist grundsätzlich Glauben zu schenken, eine Plausibilitätsüberprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)

2. Auch wenn eine Herabsetzung des angegebenen Zeitaufwands durch das Gericht voraussetzt, dass konkret angegeben werden kann, welche Zeiten zu hoch bemessen sind, kann hierfür auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Synergieeffekte, die sich infolge der Übernahme von Tabellenwerten der Parteien durch den Sachverständigen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, können daher herangezogen werden.*)

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IMRRS 2026, 0171
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Sozialträger übernimmt keine Kosten der Zwangsräumung!

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2025 - L 8 SO 244/24

1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit.*)

2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten.*)

3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten.*)

4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen.*)

5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.*)

6. Zur Verfassungsmäßigkeit v.a. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.*)

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IMRRS 2026, 0203
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig: Verwerfung durch abgelehnten Richter!

BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII ZR 165/24

1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2. Es sind objektive Gründe vorzutragen, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.

3. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche sind vom abgelehnten Richter zu verwerfen.

4. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht.

5. Ein Beschluss über eine Erinnerung nach § 66 GKG enthält keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung, der im Wege der Tatbestandsberichtigung korrigiert werden könnte.

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