Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 20. Mai
IMRRS 2026, 0579
Prozessuales
KG, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 W 34/26
1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.*)
2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.*)
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Online seit 19. Mai
IMRRS 2026, 0575
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25
1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist nichtig, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 MaBV genügt.
2. Erweist sich die Ratenzahlungsvereinbarung hiernach als nichtig, setzt die Fälligkeit der Bauträgervergütung neben einer prüfbaren Abrechnung grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Bauträgers voraus, und zwar sowohl des Sonder- wie auch des Gemeinschaftseigentums (hier verneint).
3. Wenn und solange ein Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigen kann, weil eine WEG ihn nach Vergemeinschaftung der Herstellungs- und Mängelrechte ihrer Mitglieder auf Kostenvorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt und Nachbesserungsarbeiten durch ihn nicht mehr zulässt, wäre es treuwidrig, wenn der einzelne Erwerber sich gegenüber dem Bauträger darauf berufen könnte, die Vergütung sei nicht fällig, solange der Bauträger diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt hat.
4. Der einzelne Erwerber kann den von der WEG geltend gemachten Vorschussanspruch gegenüber dem Zahlungsverlangen des Bauträgers im Wege der Zurückbehaltung geltend machen mit der Folge, dass die von ihm geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses für die Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Bauträger an die WEG zu zahlen ist.
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IMRRS 2026, 0577
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24
1. Auflagen im Sinne der Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Förderzweck stehen.*)
2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)
3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)
4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)
5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)
6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)
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IMRRS 2026, 0548
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.08.2025 - 980b C 32/24 WEG
1. Ein Klageantrag auf Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn die zu genehmigenden Beträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung sowie die maßgeblichen Verteilungsschlüssel nicht konkret benannt werden.
2. Die Anfechtung von Beschlüssen über Jahresabrechnungen ist unbegründet, wenn die Abrechnungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und die Einwendungen der anfechtenden Eigentümers auf nicht tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen.
3. Ein Anspruch auf Vorlage eines weiteren Vermögensberichts besteht nicht, wenn die Gemeinschaft den Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG bereits erfüllt hat und der vorgelegte Bericht nicht fehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.
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IMRRS 2026, 0561
Immobilienmakler
KG, Urteil vom 05.02.2026 - 10 U 52/24
Der Konflikt zwischen dem Verbraucherschutz nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz und den Regelungen zum Vorkaufsfall ist zu Gunsten des Verbraucherschutzes aufzulösen.*)
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IMRRS 2026, 0576
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt
2. Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein gerichtlicher Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, dann erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen fehlender einfacher Signatur, weil die Einreichung nicht durch den verantwortlichen Rechtsanwalt erfolgt sei, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.
3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde.
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IMRRS 2026, 0566
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2025 - 14 U 29/23
1. Der Beweisgegner, der im Besitz des Augenscheins- oder Begutachtungsobjekts ist, hat im Falle erforderlicher Bauteilöffnungen nur die Durchführung der Begutachtung und aller hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu dulden. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits entsprechende vorbereitende Maßnahmen (etwa die Beistellung der für die Bauteilöffnung erforderlichen Handwerker) für den Beweisführer zu erbringen.
2. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Vorbereitung des Beweisobjekts für die Begutachtung durch den Sachverständigen, also die Veranlassung der Bauteileröffnung und die Tragung aller aus ihr resultierenden Risiken, der beweisbelasteten Partei obliegt.
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IMRRS 2026, 0546
Prozessuales
AG Passau, Urteil vom 15.01.2026 - 25 C 526/25 WEG
1. Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.
2. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter besteht nicht, eine Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.
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