Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 25. Februar
IMRRS 2026, 0175
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 25.06.2025 - IV R 1/23
1. Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörender Grundstücke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen.*)
2. Der Zwangsverwalter von Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner für die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil enthaltenen Mieterträge.*)
3. Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verbesserung deren Vermögens- und Ertragslage dienen, durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst.*)
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IMRRS 2026, 0161
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.2025 - 12 Wx 23/25
Die Rücknahme des Antrages auf Eintragung einer Zwangshypothek bedarf nach § 31 Satz 1 GBO der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form, also der öffentlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung.*)
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IMRRS 2026, 0216
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.01.2026 - 3 W 1/26
Die Klagerücknahme ist als Parteiprozesshandlung bedingungsfeindlich.*)
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Online seit 24. Februar
IMRRS 2026, 0187
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2026 - 28 O 154/24
1. "Managementkosten"- sowie Endrenovierungsklauseln ohne Rücksicht auf Abnutzung oder Renovierungsbedarf sind bei Gewerberaummiete unwirksam.
2. Eine AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) durch negative Feststellungsklage ist zulässig.
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IMRRS 2026, 0199
Wohnungseigentum
AG Herne, Urteil vom 11.11.2025 - 28 C 3/25
1. Bei der Verletzung von Mitwirkungsrechten ist für die Nichtigkeitsfolge vorauszusetzen, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise angewiesen sind.
2. Von einem Eigentümer, der auf welch böswillige und rechtswidrige Art auch immer von der Versammlung ausgeschlossen wurde, kann grundsätzlich erwartet werden, dass er die Verletzung seiner Rechte, seien sie auch noch so gravierend, in einer Anfechtungsklage rügt.
3. Für eine zeitlich unbegrenzte Schwebe der Beschlüsse muss ein hinreichender Grund vorhanden sein, der in der Person des betroffenen Eigentümers liegen muss.
4. Die (rechtzeitige) Anfechtung führt allerdings zur Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen die Mitwirkungsrechte.
5. Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn ein Klageantrag nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, was das Anliegen der Klage ist.
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IMRRS 2026, 0198
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2025 - 4 W 153/15
1. Der Wert des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine nicht erfolgte Sachverständigenablehnung ist nach § 3 ZPO dem Grundsatz nach auf ein Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
2. Bezieht sich die Befangenheit auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Anspruchs, dann ist als relevanter Hauptsachestreitwert nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ansprüche anzusetzen, vielmehr ist nur der Wert dieses eindeutig abgrenzbaren Teils heranzuziehen. Entscheidend für den Wert ist also, worauf sich die angeordnete Begutachtung bezieht.
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Online seit 23. Februar
IMRRS 2026, 0224
Gewerberaummiete
OLG München, Beschluss vom 23.07.2025 - 32 U 3422/24
1. Spricht ein Vermieter eines langfristigen Mietvertrags eine - unberechtigte - Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels aus, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Mieter grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn dieser aufgrund der Kündigung das Mietobjekt räumt und herausgibt.*)
2. Das Verschulden des Vermieters entfällt nicht deshalb, weil zwei Großkanzleien im Rahmen einer due diligence Prüfung bei Erwerb des Anwesens die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend angesehen haben.*)
3. Den Mieter trifft regelmäßig kein Mitverschulden, wenn er die Mietsache räumt und an den Vermieter herausgibt, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter einzulassen oder einen Rechtsstreit zu führen.*)
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IMRRS 2026, 0227
AGB
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 18 U 53/25
1. Eine im Zuge der Vertragsverhandlungen erfolgende individuelle Änderung des Wortlauts einer (ursprünglich) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformulierten Klausel steht dem AGB-Charakter der schließlich vereinbarten Klausel nicht per se entgegen, sondern stellt lediglich ein Indiz für eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.*)
2. Eine AGB-Klausel des Maklerkunden, die den Makler zur Rückzahlung der Provision für den Fall verpflichtet, dass der Hauptvertrag (Kaufvertrag) – aus welchen Gründen auch immer – nicht durchgeführt wird, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags und kann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Urteil vom 12.02.2001 - 18 U 72/00, IBRRS 2002, 1337 = IMRRS 2002, 0559, geäußerten Auffassung fest.*)
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IMRRS 2026, 0225
Allgemeines Zivilrecht
AG München, Beschluss vom 05.01.2026 - 222 C 2/26
Die kurzfristige und zuvor angekündigte Erstellung von Bild- oder Videodaten einer Wohnliegenschaft mittels Drohne begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner, wenn sie als mildestes Mittel einem legitimen sachlichen Zweck dient und durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Erfassung des Wohnungsinneren vermieden werden kann.
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IMRRS 2026, 0226
Rechtsanwälte und Notare
BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 20/25
1. Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" in § 52d Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Pflicht entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.*)
2. Die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO bezieht sich auch darauf, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen nur vorübergehend ist.*)
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IMRRS 2026, 0223
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2026 - 6 VA 2/26
1. a) Die materielle Berechtigung eines nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht begehrenden Dritten an der Forderung, die Streitgegenstand des Rechtsstreits ist, steht dazu und zu den Prozessparteien in einer rechtlichen Beziehung derjenigen Qualität, auf die es für ein rechtliches Interesse an der Einsicht ankommt.*)
b) Insoweit steht einem rechtlichen Interesse nicht entgegen, wenn zwischen den Prozessparteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist.*)
2. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen die Prognose erlauben, dass der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, den behaupteten Anspruch letztlich für sich zu reklamieren; es besteht daher schon dann, wenn der Antragsteller seine Berechtigung in zumindest vertretbarer Weise geltend macht.*)
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