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Baukammer ist nicht an Verweisungsbeschluss einer Zivilkammer gebunden!
KG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 AR 6/19
1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 01.01.2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.*)
2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.1978 – IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).*)