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IBRRS 2019, 2765; IMRRS 2019, 1031; IVRRS 2019, 0403
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Eigene Meinung ist kein Befangenheitsgrund!

OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.2019 - 3 KO 35/15

1. Grundsätzlich liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt.*)

2. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der unzureichenden Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt. Ebenso ist auch eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.*)

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