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Online seit 2014

IMRRS 2014, 0809
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sicherheitstechnische Einrichtungen: Bauaufsichtliche Anordnung ist an Verwalter zu richten!

VG Bayreuth, Urteil vom 07.11.2013 - B 2 K 13.700

1. Die Erfüllung von Prüfpflichten für sicherheitstechnische Einrichtungen, die Gemeinschaftseigentum stehen, fällt in den Verantwortungsbereich des Verwalters. Dieser ist sowohl den Wohnungseigentümern als auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt und verpflichtet. Bauaufsichtliche Anordnungen im Zusammenhang mit sicherheitstechnischen Einrichtungen sind deshalb in erster Linie an den Verwalter als Adressaten zu richten.

2. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass eine sicherheitstechnische Einrichtungen betreffende bauaufsichtliche Anordnung nicht an den Verwalter, sondern an die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet wird. Da mit einer solchen Auswahl von der rechtlich verankerten Kompetenzverteilung nach dem WEG abgewichen wird, bedarf sie zur Ausübung des Auswahlermessens einer gerichtlich nachprüfbaren Begründung.

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Online seit 2012

IMRRS 2012, 0560
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
"Einmann"-GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1999 - 11 U 23/99

Eine "Einmann-GmbH" kann sich bei einer Vollstreckung gegen ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage dann nicht auf ihr Eigentum berufen, wenn sie nicht schutzwürdig ist.*)

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Online seit 2011

IMRRS 2011, 2282
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Vom Bergbau ausgehende Emissionen sind keine Bergbauschäden

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - IV ZR 17/10

Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" i.S. von § 3 Abs. 1 c ARB 94/2000.*)

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Online seit 2010

IMRRS 2010, 2908
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZR 15/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2008

IMRRS 2008, 0973
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Genossenschaft: Vereinbarung einer Abfindungszahlung

BGH, Urteil vom 17.03.2008 - II ZR 239/06

1. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.*)

2. Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442).*)

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Online seit 2006

IMRRS 2006, 3114
ImmobilienImmobilien
Urheberrecht - Amtliche Bodenrichtwertsammlung ist urheberrechtlich geschützt!

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 185/03

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.*)

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