Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
723 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 1196OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 U 78/22
Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleimitarbeiter, die Berufungsfrist erst dann als erledigt im Fristenkalender zu vermerken, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung abgerufen und überprüft wurde, stellt einen Fehler im Rahmen der Büroorganisation dar. Eine Frist darf nur dann gestrichen werden, wenn die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu einem Nachrichtenversand vorliegt.
VolltextIMRRS 2023, 1197
BGH, Beschluss vom 06.09.2023 - IV ZB 4/23
Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 1141
BGH, Urteil vom 25.07.2023 - X ZR 51/23
1. Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22, IBRRS 2023, 0112 = IMRRS 2023, 0065; Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22, IBRRS 2023, 1357 = IMRRS 2023, 0618).*)
2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 1083
BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 1/23
1. Ob ein Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten.
2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen.
3. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab dem 01.08.2022 kommt dann in Betracht kommt, wenn der Syndikusrechtsanwalt neben der prägenden anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch - im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit - dem Arbeitgeber erlaubte Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringt.
VolltextIMRRS 2023, 1082
LG München I, Urteil vom 16.02.2023 - 4 O 14404/22
Soll ein Vertrag geprüft werden, der Anwalt aber nicht gegenüber dem Vertragspartner des Mandanten auftreten, kann er trotz Vergütungsvereinbarung „nach RVG" keine Geschäftsgebühr verlangen, wenn er nicht an der Vertragsgestaltung mitgewirkt hat.
VolltextIMRRS 2023, 1073
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.06.2023 - 7 U 53/23
1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.*)
2. Um Fehlerquellen bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen auszuschließen, ist eine organisatorische Anordnung des Rechtsanwalts erforderlich, dass bei Berufungen außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist.*)
3. Wenn der Zeitpunkt der Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist, muss sich der Rechtsanwalt selbst um die Aufklärung bemühen.*)
4. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das intern im Büro notierte Eingangsdatum immer mit dem Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses übereinstimmt.*)
VolltextIMRRS 2023, 1059
OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2023 - 4 UF 154/22
1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.*)
2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.*)
IMRRS 2023, 1047
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.08.2023 - 14 OA 78/23
1. Der Gegenstandswert richtet sich in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG.*)
2. Umfasst die Einigung in einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Vergleichswerts, der sich aus den zusammengerechneten Werten der durch den Vergleich geregelten Gegenstände ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2011 - 10 B 10684/11 -, NVwZ-RR 2011, 878; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2019 - 19 E 616/19 -, BeckRS 2019, 34575).*)
VolltextIMRRS 2023, 1041
LG Bremen, Beschluss vom 17.02.2023 - 4 T 330/22
1. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG ist der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt wird. Soll er die einzelnen Eigentümer vertreten, so erhält er den Mehrvertretungszuschlag, soll er hingegen die Gemeinschaft vertreten, so steht ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu.
2. Dabei ist unerheblich, ob er den nach materiellem Recht Falschen vertritt, also z. B. für mehrere Eigentümer tätig wird, obgleich nach § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft ausübungs- oder wahrnehmungsbefugt ist.
VolltextIMRRS 2023, 0988
BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 56/22
1. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.*)
2. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.*)
3. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.*)
VolltextIMRRS 2023, 0984
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - 15 W 9/23
1. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 kein Anlass und auch kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen.
2. Soweit für einzelne Gebührentatbestände der anwaltlichen Tätigkeit ein vom für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichender Wert heranzuziehen ist, eröffnet § 33 RVG die Möglichkeit, den Wert für die anwaltliche Vergütung, sofern er sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet, durch Beschluss selbstständig festzusetzen.
3. Anders als die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Sofern ein derartiger Antrag von dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personenkreis nicht gestellt worden ist, besteht kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts von Amts wegen über einen von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abweichenden Wert für die Rechtsanwaltsgebühren.
4. Ein Vergleichswert darf nur festgesetzt werden, wenn eine Gerichtsgebühr aus dem Vergleich anfällt. Das wiederum ist nach Nr. 1900 GKG KV nur dann der Fall, wenn in einen Vergleich nicht gerichtlich anhängige Gegenstände mit einbezogen werden. Ein Vergleich über anhängige Gegenstände – und sei es auch anderweitig anhängige Gegenstände – löst keine Vergleichsgebühr bei Gericht aus.
VolltextIMRRS 2023, 0978
BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - XII ZB 418/22
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.*)
VolltextIMRRS 2023, 0960
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2023 - 3 O 21/23
1. Möchte die Ausgangsbehörde im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuziehen, bedarf es einer formalen Bevollmächtigung und einer erkennbaren Mitwirkung des Bevollmächtigten.
2. Die Frage der Notwendigkeit der Bevollmächtigung durch eine Ausgangsbehörde stellt sich nicht, wenn ein Vorverfahren trotz förmlicher Bevollmächtigung ohne (dokumentiertes) Tätigwerden des Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde selbst bewältigt wird.
VolltextIMRRS 2023, 0937
BGH, Urteil vom 25.05.2023 - I ZR 161/22
Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0923
BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - V ZB 15/22
1. Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 01.01.2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO.*)
2. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).*)
VolltextIMRRS 2023, 0915
BGH, Urteil vom 24.05.2023 - VIII ZR 373/21
Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB a.F. im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIMRRS 2023, 0904
LG Berlin, Beschluss vom 06.07.2023 - 67 O 36/23
1. Nur 48 Stunden: Bei der Pflicht zur nachträglichen Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO handelt es sich mangels einzuräumender Prüfungs- und Überlegungszeit um eine unaufschiebbare Pflicht des Rechtsanwalts, die schon ein Zögern von mehr als zwei Tagen nach Kenntnis von den wesentlichen Umständen der technischen Störung nicht gestattet.*)
2. Die nachträgliche Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit zur fristwahrenden Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt vor Fristablauf noch genügend Zeit zu einer Glaubhaftmachung zusammen mit der fristwahrend vorgenommenen Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 Alt. 1 ZPO zur Seite stand. Dafür reicht jedenfalls eine Zeitspanne von viereinhalb Stunden ab Kenntnis der technischen Unmöglichkeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist aus.*)
VolltextIMRRS 2023, 0899
BGH, Urteil vom 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22
Zum Anspruch auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. § 207 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 BRAO im Falle eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts (hier: Avukat nach türkischem Recht).*)
VolltextIMRRS 2023, 0875
VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2023 - 14 ZB 23.30376
Zur fristwahrenden Telefaxeinreichung eines Berufungszulassungsantrags unter anwaltlicher Versicherung der technisch bedingten Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument.*)
VolltextIMRRS 2023, 0874
OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2023 - 17 U 42/22
Elektronische Dokumente sind zwingend im PDF-Format einzureichen. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV handelt es sich nicht um eine in das Belieben des Einreichers gestellte technische Vorgabe und die Nichtbeachtung des PDF-Formats begründet mehr als einen rein formalen Verstoß gegen technische Vorschriften. Der Einreicher hat kein Wahlrecht, in welcher Form er ein elektronisches Dokument bei Gericht einreicht.
VolltextIMRRS 2023, 0853
BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 46/22
1. Ein Rechtsanwalt muss, wenn er erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird .
2. Beantragt ein Rechtsanwalt Akteneinsicht und "kündigt" er die Notwendigkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist lediglich "bereits jetzt an", liegt darin kein Fristverlängerungsantrag.
VolltextIMRRS 2023, 0860
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.05.2023 - 23 C 36/23
1. Eine Klageschrift ist nicht formwirksam gem. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die das Dokument einbettet (sog. enveloped Signatur).*)
2. An welcher Stelle die qualifizierte elektronische Signatur bei der Übermittlung elektronischer Dokumente anzubringen ist und wie die Verknüpfung mit der jeweiligen Datei zu erfolgen hat, ist weder gesetzlich noch in der eIDAS-Verordnung bzw. im Durchführungsbeschlusses 2015/1506 geregelt. Insoweit stellt § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV i.V.m. Nr. 5 ERVB 2022 eine - zulässige - Konkretisierung dar.*)
3. Der Zugang zu den Gerichten wird durch die Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV i.V.m. Nr. 5 ERVB 2022 nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert.*)
VolltextIMRRS 2023, 0851
BGH, Beschluss vom 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
1. Der Rechtsanwalt, für den von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, hat dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.
2. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung.
3. Anhaltspunkt für die Bemessung einer monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2023, 0843
BGH, Beschluss vom 17.05.2023 - XII ZB 533/22
1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 = IBRRS 2022, 3585 = IMRRS 2022, 1570).*)
2. Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 = IBRRS 2022, 3585 = IMRRS 2022, 1570, und BGH Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 = IBR 2018, 714).*)
VolltextIMRRS 2023, 0835
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 Va 2/23
1. Ein Rechtsanwalt kann für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligte Akteneinsicht antragsbefugt sein, wenn er geltend macht, durch die behördlich angeordnete Gewährung der Akteneinsicht in eigenen Rechten, vor allem in seinem Urheberrecht oder in Grundrechten, verletzt zu sein.*)
2. Anwaltliche Schriftsätze genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn und soweit sie aufgrund objektiv eindeutiger und hinreichend genau identifizierbarer inhaltlicher oder formaler Umstände das Ergebnis einer eigenen schöpferischen Tätigkeit des Rechtsanwalts sind und ihr Aufbau und/oder Inhalt nicht durch sachliche Notwendigkeiten oder eine bestehende Zweckmäßigkeit vorgegeben ist.*)
3. Ein Rechtsanwalt kann im Allgemeinen eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht mit dem Hinweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Berufsausübungsfreiheit verhindern.*)
VolltextIMRRS 2023, 0819
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - 5 Sa 143/23
1. Für den nach § 233 ZPO maßgeblichen Verschuldensmaßstab ist zwar nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einer ordentlichen Rechtsanwältin oder einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 54/15, IBRRS 2015, 3579 = IMRRS 2015, 1554). Zu letztgenannter gehört allerdings die Kenntnis des § 46g ArbGG und der Möglichkeit, Schriftsätze bei vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments fristwahrend nach allgemeinen Vorschriften zu übermitteln.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung auf einer erpresserischen Verschlüsselung der Daten auf allen Kanzleirechnern beruht.*)
VolltextIMRRS 2023, 0810
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.04.2023 - 8 U 145/21
1. Auch eine ursprünglich weder als Teilklage beabsichtigte noch erhobene Zahlungsklage kann nachträglich zur (offenen) Teilklage werden, sofern im Laufe des Verfahrens aufgrund einer Neuberechnung der eigenen Ansprüche eine rechnerische Diskrepanz zwischen behaupteter Forderung und unverändert niedrigerem Klageantrag entsteht.*)
2. Bei einer sich aus mehreren Einzelforderungen für verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG darstellende anwaltliche Tätigkeiten zusammensetzenden Teilleistungsklage hat der Kläger auch dann bestimmt anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll, wenn die Einzelforderungen auf einer einzigen, umfangreichen Beauftragung beruhen, weil ansonsten weder der Streitgegenstand, noch der Umfang der materiellen Rechtskraft, noch derjenige der Verjährungshemmung bestimmt werden kann; dies gilt ebenso umgekehrt für Rückforderungsansprüche des Mandanten wegen vermeintlicher Überzahlungen.*)
3. Der Mangel einer nicht hinreichenden Bestimmtheit der Teilklage kann auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Rechtsmittelzug geheilt werden, solange die Klagepartei dort ausreichend klarstellt, wie sich der antragsgemäß an sie zu zahlende Betrag zusammensetzen soll.*)
VolltextIMRRS 2023, 0780
BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b = IBRRS 2000, 2005 [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8 = IBRRS 2011, 3036 = IMRRS 2011, 3930). *)
2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2023, 0759
LG Berlin, Beschluss vom 02.06.2022 - 67 S 259/21
Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU (hier: Anforderungen an Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons in Fällen, in denen der Verbraucher aufgrund eines auf elektronischem Wege angebahnten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Fall der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten - zur Zahlung verpflichtet ist).*)
VolltextIMRRS 2023, 0730
KG, Urteil vom 14.03.2023 - 7 U 74/22
§ 130d ZPO gilt auch für Syndikusrechtsanwälte und beansprucht Beachtung unabhängig davon, ob für das konkrete Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.*)
VolltextIMRRS 2023, 0746
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - IX ZR 209/21
1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.*)
2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0745
BGH, Urteil vom 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
Wer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Projektjurist in einer Kanzlei tätig ist und für diese nach außen auftreten soll, kann jedenfalls bei einem nichtanwaltlichen Verleiher nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden. Die Tätigkeit für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist in dieser Konstellation mit der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht in Einklang zu bringen. Arbeitgeber ist die Zeitarbeitsfirma.
VolltextIMRRS 2023, 0734
BAG, Beschluss vom 23.05.2023 - 10 AZB 18/22
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0700
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22
1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.*)
2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 = IBRRS 2012, 1358 = IMRRS 2012, 0998).*)
VolltextIMRRS 2023, 0710
BGH, Beschluss vom 18.04.2023 - VI ZB 36/22
Zur Frage, wann ein Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Gericht ausgehen darf.*)
VolltextIMRRS 2023, 0660
VG Kassel, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 N 2021/22
In analoger Anwendung des § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten vier Wochen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0618
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 11/22
1. Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments.*)
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 0597
BGH, Beschluss vom 21.03.2023 - VIII ZB 80/22
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, IBR 2020, 377; IBR 2022, 656).*)
VolltextIMRRS 2023, 0569
BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - III ZB 13/22
Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.*)
VolltextIMRRS 2023, 0558
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2023 - 7 U 31/23
Ein Rechtsanwalt, der Fristen und Termine in einem elektronischen Kalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Eingaben gewährleisten. Dies kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge und Aufnahme des Ausdrucks in eine Papierakte geschehen oder durch eine dementsprechende Übernahme der Kalendereintragung in eine elektronisch geführte Verfahrensakte.*)
VolltextIMRRS 2023, 0511
BAG, Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 158/22
Bestimmende Schriftsätze können formwirksam im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht gem. § 130 Nr. 6 ZPO übermittelt werden, selbst wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten in der übermittelten PDF-Datei nur eingescannt ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0503
BVerfG, Beschluss vom 16.02.2023 - 1 BvR 1881/21
1. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört, dass ein ordnungsgemäß eingereichter Schriftsatz nicht unberücksichtigt bleiben darf.
2. Erfüllt ein Schriftsatz die geltenden technischen Voraussetzungen für einen Versand über das besondere anwaltliche Postfach (beA), ist er ordnungsgemäß eingereicht, auch wenn das Gericht ihn aufgrund technischer Probleme nicht der Gerichtsakte beifügt. In diesem Fall muss das Gericht mit seiner Entscheidung so lange warten, bis es den Schriftsatz zur Kenntnis nehmen kann.
IMRRS 2023, 0502
BGH, Urteil vom 07.03.2023 - VI ZR 180/22
Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.*)
VolltextIMRRS 2023, 0475
BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - V ZR 70/21
1. Wird ein Anwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels beauftragt, so ist der volle Gegenstandswert für seine Gebühren maßgeblich.
2. Dies gilt auch dann, wenn als Ergebnis seiner Prüfung der Rechtsbehelf nur eingeschränkt weiterverfolgt wird.
VolltextIMRRS 2023, 0456
BVerwG, Urteil vom 01.03.2023 - 9 C 25.21
Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids nicht auf die Angaben seines Mandanten verlassen, sondern muss deren Richtigkeit eigenverantwortlich überprüfen (im Anschluss an BGH, IBR 2019, 289).*)
VolltextIMRRS 2023, 0446
BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/1, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936 = BeckRS 2020, 5026).*)
2. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936 = BeckRS 2020, 5026).*)
VolltextIMRRS 2023, 0445
BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21
1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22, IBRRS 2022, 2513 = FamRZ 2022, 1633).*)
2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = FamRZ 2014, 1624).*)
VolltextIMRRS 2023, 0400
VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.03.2023 - 8 K 268/23
Für die einfache Signatur i.S.d. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO reicht die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Textes nicht aus. Dies gilt auch, wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0406
AGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2022 - 1 AGH 8/21
1. Die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn der Fortbildungsnachweis nicht geführt wird. Ist die Teilnahme an einem Online-Seminar möglich gewesen, kann der Ausfall von Präsenzveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet aufgrund der Corona-Pandemie die Säumnis nicht entschuldigen.
2. Fehlende Kenntnisse zur Handhabung eines Online-Seminars gelten nicht als Entschuldigungsgrund.
3. Ob Anwältinnen und Anwälte ihrer Fortbildungspflicht genügt haben, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Ist ein Jahr ohne Fortbildung verstrichen, können sie sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Die Nachholung versäumter Fortbildungsstunden im Folgejahr ist nicht möglich.
VolltextIMRRS 2023, 0376
LG München I, Beschluss vom 15.11.2022 - 36 S 5288/22 WEG
1. Voraussetzung für eine Interessenkollision ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.
2. Vertritt der Rechtsanwalt immer nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, liegt keine Interessenkollision vor. Allein die Tatsache, dass in einer Eigentümergemeinschaft die Interessenlagen häufig - wenn nicht gar typisch - unterschiedlich gelagert sind, führt nicht zu einer Interessenkollision.
3. Die maßgeblichen Anknüpfungskriterien für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots sind formal zu bestimmen.
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