Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit Mai
IMRRS 2024, 0659VG Aachen, Urteil vom 25.10.2023 - 6 K 58/23
1. Zur Anwendung der sog. Privatrechtsklausel im Polizei- und Ordnungsrecht im Falle einer "Hausbesetzung".*)
2. Zum Inhalt eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Falle einer "Hausbesetzung" (Räumung/Identitätsfeststellung).*)
VolltextOnline seit Februar
IMRRS 2024, 0204OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - 15 U 39/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 0315LG Dresden, Beschluss vom 22.06.2022 - 5 T 722/21
1. Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag selbstständig zu prüfen. Es kann sich aber eines Gutachtens bedienen, um sich über die Entscheidung von Zu- oder Abschlägen eine Meinung zu bilden.
2. In der Regelvergütung ist die Verwaltung von Immobilien grundsätzlich nicht enthalten. Zuschläge sind möglich.
VolltextIMRRS 2023, 0237
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - V ZB 23/22
Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2023, 0190
VG Cottbus, Urteil vom 28.01.2022 - 4 K 667/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2022
IMRRS 2022, 0879LG Trier, Beschluss vom 02.05.2022 - 5 T 14/22
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, sondern durch Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs, ist zur Bestimmung der Vergütung des Zwangsverwalters § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nicht analog anzuwenden.
VolltextIMRRS 2022, 0880
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung bezüglich der von ihr vereinnahmten Mietforderungen, wenn diese im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme zuvor bereits gepfändet worden sind.
2. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren.
VolltextIMRRS 2022, 0875
VG Osnabrück, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 21/20
Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände.*)
VolltextIMRRS 2022, 0192
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
VolltextIMRRS 2022, 0193
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2021 - 12 Wx 27/21
Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.*)
VolltextOnline seit 2021
IMRRS 2021, 1021BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 53/20
1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.v. § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.*)
2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.*)
3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.*)
VolltextIMRRS 2021, 0641
FG Hessen, Urteil vom 22.10.2020 - 9 K 1224/19
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
VolltextIMRRS 2021, 0640
ArbG Heilbronn, Urteil vom 12.02.2021 - 5 Ca 344/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 0154
AG Medebach, Beschluss vom 09.04.2020 - 5 L 1/13
Eine Anweisung, die dem Zwangsverwalter vorgibt, festgesetzte Einkommensteuern nicht abzuführen, ist unwirksam.
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1271LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.06.2019 - 13 T 10/19
1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierunter fällt auch die Durchführung einer "kalten oder stillen Zwangsverwaltung".
2. Hat sich die Berechnungsgrundlage durch Gewinne der "stillen Zwangsverwaltung" erhöht, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist.
VolltextIMRRS 2020, 0985
OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2020 - 3 U 1/19
1. Als Beteiligter am Verfahren der Zwangsverwaltung ist auch derjenige anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen; daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind.
2. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter keinerlei Befugnis.
3. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt.
VolltextIMRRS 2020, 0947
BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 304/19
Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.*)
VolltextIMRRS 2019, 1329
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - 13 U 273/18
1. Für die Kenntnis von der Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 146 Abs. 1, 22 Abs. 2 S. 2 ZVG) kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht den Leistungserfolg an.
2. Der Zugang einer Mitteilung über die Anordnung der Zwangsverwaltung begründet eine Vermutung dafür, dass der Empfänger Kenntnis von ihr erlangt hat, zur Entkräftung muss der Empfänger Umstände dartun, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass er dennoch die maßgebliche positive Kenntnis von der Beschlagnahme bei der Vornahme der Leistungshandlung nicht hatte.
VolltextIMRRS 2020, 0283
BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - V ZB 154/18
1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.*)
2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0241
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - V ZB 154/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1379VG Mainz, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 N 747/19
1. Der Zustellungswillen der Behörde ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung.
2. Dieser fehlt, wenn weder auf dem Schreiben selbst im Bereich des Adressfelds die konkrete Zustellungsart (etwa "per PZU" oder "Gegen Empfangsbekenntnis") angegeben worden, noch eine anderweitige Zustellungsanordnung zu den Akten gelangt ist.
VolltextIMRRS 2019, 0323
AG Brilon, Beschluss vom 17.12.2018 - 10 L 6/15
1. Ein Zwangsverwalter ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet, Einkommensteuer zu entrichten, die einen unmittelbaren Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist.
2. Der Zahlungsempfänger der Einkommensteuer hat im Zwangsverwaltungsverfahren ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung nach § 766 ZPO, obwohl er an dem Zwangsverwaltungsverfahren selbst nicht beteiligt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus der Berührung der Steuererhebungskompetenz.
VolltextIMRRS 2019, 0552
AG Springe, Beschluss vom 04.06.2018 - 3 L 1/17
Die Versicherungsleistung einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden ist eine einmalige Zahlung und kein wiederkehrender Ertrag aus dem zwangsverwalteten Objekt.
VolltextIMRRS 2019, 0510
LG Hannover, Beschluss vom 13.03.2019 - 6 T 26/18
Die Versicherungsleistung einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden ist eine einmalige Zahlung und kein wiederkehrender Ertrag aus dem zwangsverwalteten Objekt.
VolltextIMRRS 2019, 0513
LG Verden, Beschluss vom 17.05.2018 - 6 T 97/17
1. Gemäß § 149 ZVG sind dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu überlassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Hierfür ist kein Entgelt an den Zwangsverwalter zu zahlen, jedoch sind die Betriebskosten selbst zu zahlen.
3. Zu den Betriebskosten eines Grundstücks gehören z. B. Kosten der Entwässerung und der Müllbeseitigung sowie die Grundsteuer.
VolltextIMRRS 2017, 1159
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.04.2016 - 20 C 1233/16
Der Zwangsverwalter ist auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens befugt, eine rechtshängig gemachte Klage gegen die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer weiter zu verfolgen.
VolltextIMRRS 2019, 0572
AG Nienburg/Weser, Beschluss vom 31.03.2017 - 5 L 2/15
1. Das Gericht den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen.
2. Nach § 156 Abs. 1 ZVG muss der Zwangsverwalter die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten ohne weiteres Verfahren berichtigen.
VolltextIMRRS 2019, 0321
VG Schleswig, Urteil vom 05.12.2018 - 4 A 148/16
1. Ein mittels gerichtlichen Beschlusses für ein Grundstück bestellter Zwangsverwalter ist gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes.
2. Auf diese Stellung im Verfahren hat es keinen Einfluss, wenn das Amtsgericht mittels Beschluss das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück aufgehoben hat.
VolltextIMRRS 2019, 0319
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - 12 W 15/18
Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.*)
VolltextIMRRS 2019, 0325
BFH, Beschluss vom 07.01.2019 - IX B 79/18
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.*)
VolltextIMRRS 2019, 0195
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 240/17
1. Ein Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, die zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er bei der Beurkundung eines notariellen Grundstückskaufvertrags nicht über die Möglichkeit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung informiert, diese unterbleibt, und die Käuferin daher das Grundeigentum nur mit einer zwischenzeitlich zugunsten eines Gläubigers der Verkäufers eingetragenen Zwangshypothek erwerben konnte.
2. Zu ersetzen sind danach alle Schäden, die der Käuferin aufgrund der Eintragung der Zwangssicherungshypothek entstanden sind.
3. Schließt die Käuferin mit dem Gläubiger des Verkäufers einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtet, 30.000 EUR zur Ablösung eine Zwangshypothek über 83.885,40 EUR zu zahlen, begründet die Zahlung des Betrags von 30.000 EUR durch die Käuferin einen auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden, weil es sich bei der von der Klägerin geleisteten Zahlung um den Kostenaufwand handelte, den die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs zur Ablösung der durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten verursachten Belastung ihres Vermögens mit der Zwangssicherungshypothek des Gläubigers aufwenden musste.
4. Eine Subsidiarität der Haftung des Notars nach § 19 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BNotO wegen der Forderungen der Käuferin gegen den Verkäufer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich eine Inanspruchnahme des Verkäufers für die Käuferin nicht als zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit scheidet mangels Zumutbarkeit für den Geschädigten aus, wenn keine Aussicht auf alsbaldige wirtschaftliche Durchsetzung der Forderungen gegen den Dritten besteht. Die ist der Fall bei Überschuldung des Dritten.
5. Der Verlust eines realen Vermögensbestandteils wird im Übrigen durch einen Anspruch des Geschädigten gegen einen Dritten nicht ausgeglichen. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 255 BGB, nach der Geschädigte den Anspruch gegen einen Dritten an den Schädiger, der Schadensersatz leistet, abtreten muss, dass das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Dritten den Schadensersatzanspruch gerade nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, IBRRS 2010, 2167 = IMRRS 2010, 1575). Entsprechendes ergibt sich für Fälle einer gesamtschuldnerischen Haftung aus der Vorschrift des § 421 S. 1 BGB, nach der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen kann.
6. Hat ein Landgericht Tatsachen in dem Tatbestand eines Urteils als unstreitig festgestellt, ist die Feststellung des Landgerichts aufgrund der Beweiskraft, die dem Urteilstatbestand gemäß § 314 ZPO zukommt, auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen, wenn der Berufungsführer sie nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat.
VolltextIMRRS 2019, 0177
LG Trier, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 T 5/18
1. Für die Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung aus einer Sicherungsgrundschuld haben die Vollstreckungsorgane auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Kündigung des Grundschuldkapitals und des Ablaufs der sechsmonatigen Wartefrist (§ 1193 Abs. 1 BGB) zu prüfen.
2. Der materiell-rechtlich unwirksame Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der besonderen Vollstreckungsbedingungen (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB) entfaltet im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Wirkung.
VolltextOnline seit 2018
IMRRS 2018, 1300AG Gütersloh, Beschluss vom 04.08.2018 - 11a L 008/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 0356
BFH, Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15
1. Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.*)
2. Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.*)
3. Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0094
LG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 T 602/17
Ist die Zustimmung zur Durchführung von geplanten Renovierungsmaßnahmen eine Maßnahme zur baulichen Fertigstellung der Wohnung zum Zwecke der anschließenden Vermietung, müssen die positiven Effekten der geplanten Umbaumaßnahme gegen die bestehende hohe Belastung des Objekts - weshalb die Zwangsverwaltung ausgeübt wird - gegeneinander abgewogen werden.
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 0681VG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016 - 25 L 3430/16
1. Das Verschließen der Hauseingänge mit Metalltüren und die anschließende Versiegelung zur Abwehr einer Brandgefahr kann in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtmäßig sein.
2. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden.
3. Die Nutzung eines Gebäudes kann untersagt werden, wenn in allen Geschossen von der Kellertür bis zu den Dachgeschossen Brandschutzmängel festgestellt wurden.
VolltextIMRRS 2017, 0684
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 4 U 82/15
Ein Gläubiger kann aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen. Dies wird nicht durch eine mit "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" überschriebene Vereinbarung überlagert.
VolltextIMRRS 2017, 0500
LG Verden, Beschluss vom 28.09.2016 - 2 O 125/16
Ein dingliches Wohnungsrecht stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar.
VolltextIMRRS 2017, 0475
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 19.10.2016 - 41 C 372/16
1. Nach Beendigung der Zwangsverwaltung hat der Ersteher keinen Anspruch auf Herausgabe der Mietverträge gegenüber dem Zwangsverwalter.
2. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, unverzüglich eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
VolltextIMRRS 2017, 0451
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 10.11.2016 - 1 T 87/16
Der hinreichenden Bestimmtheit eines Räumungstitels steht nicht entgegen, dass einer der Mieter dort nicht benannt ist, sofern sich der Umfang der zu räumenden Flächen aus dem Titel ergibt und die Mieter sich aus dem der Räumung zugrunde liegenden Vertrag bestimmen lassen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0402
AG Stolzenau, Urteil vom 07.07.2016 - 3 C 12/16
1. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Objekt, ist der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr befugt, ein Apartment im Haus an eine dritte Person weiter zu vermieten.
2. Wer sich der Zwangsverwaltung dadurch widersetzt, dass er die Schlüssel zum Hause nicht aushändigt und sich weiter einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Zwangsverwaltungsobjekt anmaßt hat, indem er das Appartement zur Vermietung inseriert und dritte zur Nutzung überlässt, greift in die Befugnisse des Zwangsverwalters ein.
3. Für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung zulasten des Zwangsverwalters hat dieser einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
VolltextOnline seit 2016
IMRRS 2016, 1728BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 StR 362/15
1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.*)
2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.*)
VolltextIMRRS 2016, 1649
LG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2016 - 19 T 241/15
1. Ein auf Lebenszeit bestelltes Nießbrauchrecht endet mit dem Tod des Nießbrauchers und ist nicht vererblich.
2. Wurde ein Nießbrauchsrecht gepfändet und zwangsverwaltet, endet die Zwangsverwaltung mit dem Tod des Nießbrauchers.
VolltextIMRRS 2016, 1322
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 8 S 848/13
1. Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht nach Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke.*)
2. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers von Grundstücken gegen die benachbarte Festsetzung eines Sondergebiets für einen Ruheforst wegen Nutzungskonflikten zu einer geplanten Hotelanlage (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2016, 1309
AG Vaihingen, Beschluss vom 02.03.2016 - L 2/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsversteigerungsgericht eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist in diesen Fällen einstweilen einzustellen, bis ein Zustellungsnachweis vorliegt.
3. Die Zwangsverwaltung ist auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken.
VolltextIMRRS 2016, 1310
AG Vaihingen, Beschluss vom 01.03.2016 - K 15/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsvollstreckungsgericht (Zwangsversteigerungsgericht) eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Die Mitteilungen, die nach dem Datum der Erkenntniserlangung hätten zugestellt werden können, müssen durch das Vollstreckungsgericht erneut zugestellt werden.
3. Eine Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung ist einzustellen, bis der Zustellungsnachweis der nachzuholenden Zustellungen vorliegt.
VolltextIMRRS 2016, 1308
AG Heilbronn, Urteil vom 11.05.2016 - 7 C 3434/15
1. Hat ein Mietvertrag zum Inhalt, dass der Mieter dem Vermieter die Kosten u. a. für Gas und Wasser zu erstatten hat, folgt daraus keine Lieferpflicht des Vermieters mit diesen Medien.
2. Ein Zwangsverwalter, demgegenüber ein solcher Mietvertrag wirksam ist (§ 152 Abs. 2 ZVG), muss auf Grund einer derartigen Regelung Gas- und Wasserlieferungen des Versorgers nicht als sog. Realofferte verstehen. Er wird durch die Entgegennahme nicht Vertragspartner des Versorgungsunternehmens und haftet demzufolge nicht für Entgelte aus den Lieferungen.
VolltextIMRRS 2016, 0625
AG Nienburg, Urteil vom 29.10.2015 - 6 C 533/15
Nimmt der Energieversorger nach Antragsrücknahme im Zwangsverwaltungsverfahren den Zwangsverwalter selbst weiterhin in Anspruch, begründet dies (auch) kein Recht auf Duldung des Zutritts und der Zählersperre.
VolltextIMRRS 2016, 0322
LG Stade, Beschluss vom 24.06.2015 - 9 T 46/15
1. Ist die Zwangsverwaltung zum Zeitpunkt des vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erteilten Vollstreckungsauftrags und der Aufforderung an den Zwangsverwalter zur Abgabe der Vermögensauskunft bereits aufgehoben, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einzustellen bzw. den Vollstreckungsauftrag abzulehnen.
2. Mit dem Ende des Amtes als Zwangsverwalter ist sein Handeln für den Verwaltungsschuldner nicht mehr möglich; Vollstreckungsschuldner ist dann der Verwaltungsschuldner, nicht der Zwangsverwalter.
VolltextIMRRS 2016, 1254
BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 31/14
1. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet.*)
2. Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.*)
3. Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.*)
4. Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.*)
5. Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren; dafür ist der Umfang des zusätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die Vergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse vergleichbar sind.*)
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