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Sachgebiet: Insolvenzrecht

2268 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IMRRS 2004, 0952
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO

BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03

a) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.*)

b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht.*)

c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war.*)

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IMRRS 2004, 0951
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02

Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; dazu gehört grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.*)

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IMRRS 2004, 0950
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Beiordnung eines Anwaltes

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02

a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.*)

b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.*)

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IMRRS 2004, 0949
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Antrag auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 209/03

a) Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.*)

b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.*)

c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.*)

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IMRRS 2004, 0918
BauvertragBauvertrag
Baugeldpfändung durch Insolvenzverwalter?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2004 - 15 U 100/97

1. Baugeld darf vom Empfänger nur zur Befriedigung solcher Personen verwenden werden, die an der Herstellung des Baus beteiligt sind.

2. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder ist aufgrund der Zweckbindung nur für Bauhandwerker, Architekten etc. pfändbar. Diese Zweckbindung gilt auch gegenüber dem Konkursverwalter.

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IMRRS 2004, 0884
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Restschuldbefreiung: Versagungsgründe

BGH, Beschluss vom 29.06.2004 - IX ZB 90/03

Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können.*)

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IMRRS 2004, 0862
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann ist eine abgetretene Forderung massebefangen?

OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03

Eine vom Schuldner abgetretene Forderung, die er in Prozessstandschaft einklagt, ist jedenfalls dann massenbefangen, wenn Aussicht besteht, dass der Insolvenzverwalter nach Anfechtung Rückgewähr der Forderung zu Masse verlangen kann.*)

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IMRRS 2004, 0800
BauvertragBauvertrag
Insolvenzbedingte Kündigung: Aufrechnung oder Verrechnung?

LG Duisburg, Urteil vom 28.04.2004 - 25 O 23/03

1. Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B stehen sich die wechselseitigen Forderungen nicht in einem Aufrechnungsverhältnis gegenüber, sondern sind in ein Abrechnungsverhältnis einzustellen.*)

2. § 95 InsO kann bei gebotener teleologischer Reduktion nur auf solche Forderungen und Gegenforderungen angewendet werden, die nicht vor Insolvenzverfahrenseröffnung im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sondern aus verschiedenen Verträgen stammen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der §§ 94, 95 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.*)

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IMRRS 2004, 0794
BauvertragBauvertrag
Lohnminderung für Nachbesserungsverzicht: Inkongruente Deckung?

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 128/01

a) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werklohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet.*)

b) Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen entlohnt ist.*)

c) Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen.*)

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IMRRS 2004, 0785
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens?

BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - IX ZB 189/03

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.*)

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IMRRS 2004, 0781
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.*)

b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.*)

c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.*)

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IMRRS 2004, 0780
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO und § 807 ZPO

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 14/04

Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen.*)

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IMRRS 2004, 0752
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verbraucherinsolvenz: Verkürzung der Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluss vom 21.05.2004 - IX ZB 274/03

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.*)

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IMRRS 2004, 0738
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Eingeschränkte Vertretungsmacht des vorl. Insolvenzverwalters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 110/03

Der Vertragspartner darf grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, denn § 179 Abs. 1 BGB sieht eine gesetzliche Garantenhaftung vor.*)

Er ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn er Anhaltspunkte für das Fehlen der Vertretungsmacht hat und ihnen nicht nachgeht.*)

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IMRRS 2004, 0726
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Sittenwidrigkeit einer vorsätzlichen Konkursverschleppung

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2002 - 3 U 146/01

1. Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn sich im Falle ihrer Abwicklung eine Quote von unter 100 % für die Gläubiger ergäbe - sog. rechnerische Überschuldung - und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Fortbestehen der Gesellschaft spricht.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine günstige Fortbestehensprognose tragen die Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie müssen sich also, wenn die rechnerische Überschuldung feststeht, durch Darlegung der für eine positive Prognose sprechenden Tatsachen entlasten.

3. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB genügt, dass der Geschäftsführer die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens voraussieht und billigend in Kauf nimmt.

4. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung im Verhältnis zum für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Konkursantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Konkursausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöst.

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IMRRS 2004, 0706
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Haftung des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Urteil vom 26.05.2004 - 3 U 287/03

1. Vertragliche Willenserklärungen der Parteien sollen in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben; sie dürfen daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden, dass sie sich als sinnlos oder wirkungslos erweisen.*)

2. Die Erklärung einer Insolvenzverwalterin, sie komme persönlich für die Bezahlung erbrachter Leistungen auf, kann als eigener Schuldbeitritt der Verwalterin auszulegen sein.*)

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IMRRS 2004, 0691
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Vergütungs-Berechnungsgrundlage

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - IX ZB 225/03

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.*)

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IMRRS 2004, 0690
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren: Reformatio in peius

BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.*)

Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.*)

Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.*)

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IMRRS 2004, 0688
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Quotenverringerungsschaden während des Konkursverfahrens

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - IX ZR 128/03

Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.*)

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.*)

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IMRRS 2004, 0679
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - IX ZR 370/00

Zur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage.*)

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IMRRS 2004, 0637
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 48/03

a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.*)

b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen.*)

c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden.*)

d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse.*)

a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt.*)

b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insolvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.*)

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IMRRS 2004, 0618
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH

BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.*)

b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.*)

c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnossement.*)

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IMRRS 2004, 0617
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Abtretung einer inkongruenten Sicherung

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)

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IMRRS 2004, 0569
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann liegt Überschuldung einer GmbH vor?

BGH, Urteil vom 23.02.2004 - II ZR 207/01

a) Im Rahmen der Ermittlung der Überschuldung i.S.d. Eigenkapitalersatzregeln nach dem bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden zweistufigen Überschuldungsbegriff kann eine positive Fortbestehensprognose nicht auf einseitige Sanierungsbemühungen der Gesellschaft und ein von ihr entworfenes Sanierungskonzept gestützt werden, wenn dessen Umsetzung vom Einverständnis eines Gläubigers abhängt und dieser seine Zustimmung verweigert hat.*)

b) Eine bereits seit längerem bestehende, ansteigende rechnerische Überschuldung einer GmbH ist auch für die Beurteilung ihrer Kredit(un)würdigkeit durch einen wirtschaftlich denkenden außenstehenden Kreditgeber von wesentlicher Bedeutung.*)

c) Beschränken sich die von den Gesellschaftern für einen Bankkredit der GmbH als selbständige Nebenbürgschaften übernommenen eigenkapitalersetzenden Höchstbetragsbürgschaften jeweils auf einen Teil der Kreditsumme, so sind die Gesellschafter im Falle teilweiser Darlehenstilgung durch die GmbH dieser nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als der jeweilige Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den sie der Bank weiter verhaftet bleiben, die jeweilige Bürgschaftssumme nicht übersteigt (im Anschl. an Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, ZIP 1990, 642 f.).*)

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IMRRS 2004, 0552
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Schadensersatz aus vorläufig vollstreckbarem Urteil

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2004 - 17 U 16/04

Eine Aufrechnung mit dem streitigen Klageanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO kann nicht erfolgen. Dies gilt auch nach Insolvenz des Schuldners.

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IMRRS 2004, 0547
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 75/03

Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen*)

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IMRRS 2004, 0539
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zwangsverwaltung bei umstrittenen Eigentumsverhältnissen?

BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 190/03

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.*)

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IMRRS 2004, 0538
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Gläubigerbenachteiligungsabsicht einer GmbH

BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00

Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.*)

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IMRRS 2004, 0509
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Durchsuchungsrecht des Sachverständigen

BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03

a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)

b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)

c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)

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IMRRS 2004, 0473
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2003 - 8 U 58/02

1. Die Haftung des Insolvenzverwalters ist nicht deshalb (vorläufig) ausgeschlossen, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2. Der "starke" vorläufige Verwalter handelt beim Eingehen von Masseverbindlichkeiten zur Betriebsfortführung nicht "per se rechtmäßig", sondern nur dann, wenn er bei gewissenhafter Prüfung die Erwartung haben darf, die Schulden aus der Masse auch befriedigen zu können.

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IMRRS 2004, 0451
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Eigentumserwerb trotz Insolvenz des Bauträgers

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2003 - 5 U 62/03

1. Stimmt bei einem vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Bauträgervertrag weder der Werkunternehmer noch nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter dem auf Sachmängel am Bauwerk gestützten Rückabwicklungsverlangen des Bestellers zu, verliert der Besteller nicht den Anspruch auf Auflassung des bebauten Grundstücks.*)

2. Der durch Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den Bauträger auf Auflassung des Grundstücks kann auch dann nach dessen Insolvenz bestehen bleiben, wenn der Besteller die Gegenleistung nicht vollständig erbracht hat.*)

3. Der Insolvenzverwalter kann dem gesicherten Auflassungsanspruch nicht die Masseunzulänglichkeit entgegen halten, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, die Kosten der Auflassung zu tragen.Rechtskräftig; durch Beschluß des BGH vom 25.03.2004 wurde NZB zurückgewiesen (VII ZR 254/2003).*)

4. Nach altem Recht kommt beim Werkvertrag ein Rückabwicklungsschuldverhältnis erst dann zu Stande, wenn der Unternehmer sich auf die Wandelung oder den großen Schadensersatz einlässt. Vorher kann der Besteller davon jederzeit wieder Abstand nehmen.

5. Ob der durch Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch des Erwerbers auf Auflassung in der Insolvenz des Bauträgers begründet ist, hängt davon ab, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde.

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IMRRS 2004, 0434
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verfahrensrecht - Rechtsweg bei Rückforderung der Bauabzugssteuer

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 19 W 45/03

Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)

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IMRRS 2004, 0405
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Notarrecht - Amtsenthebung wegen Insolvenz

BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 23/03

a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.*)

b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).*)

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IMRRS 2004, 0404
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vordatierung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 135/03

Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Konkursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren; gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam.*)

Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes Pfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht.*)

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IMRRS 2004, 0362
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenz- als Vollstreckungsgericht: Rechtsmittelzug

BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03

Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet.*)

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IMRRS 2004, 0347
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verfahrensrecht - Überprüfung der Vertragsauslegung des Berufungsgericht

BGH, Beschluss vom 18.02.2004 - XII ZR 196/99

1. § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO findet entsprechend § 47 KO keine Anwendung auf Vollstreckungsmaßnahmen von dinglich gesicherten Gläubigern.

2. Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.

3. § 54 KO ist im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

4. Im Verhältnis zum Zwangsversteigerungsgesetz gehen die einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen (hier: § 7 Abs. 5 GesO) vor.

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IMRRS 2004, 0344
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Verzögerung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 48/03

Die verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht rechtfertigt weder eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs noch die Festsetzung eines Zuschlags zur Regelvergütung noch ohne weiteres die Erstattung von "Vorfinanzierungsauslagen".*)

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IMRRS 2004, 0342
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 12.02.2004 - V ZR 288/03

Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt.*)

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IMRRS 2004, 0340
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 22.01.2004 - IX ZB 123/03

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.*)

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IMRRS 2004, 0310
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Bankenrecht - Kontosperre als Pfandrecht

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03

a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").*)

b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).*)

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IMRRS 2004, 0302
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann liegt Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor?

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 318/01

Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).*)

Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).*)

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IMRRS 2004, 0264
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Unter welchen Voraussetzungen ist Aufrechnung zulässig?

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - 9 U 205/03

In der Insolvenz des Kommanditisten kann die KG gegen das der Insolvenzmasse zustehende Auseinandersetzungsguthaben mit Forderungen aufrechnen, die ihr aus vor Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen an den Kommanditisten zustehen.

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IMRRS 2004, 0243
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03

a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.*)

b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.*)

c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.*)

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IMRRS 2004, 0242
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Anhörung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 478/02

Zur Anhörung des Schuldners vor Abweisung eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse.*)

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IMRRS 2004, 0241
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenz: Abführung von Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03

Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.*)

Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.*)

Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.*)

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IMRRS 2004, 0240
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Unentgeltliche Überlassung von Arbeitskräften

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - IX ZR 336/01

Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeitnehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.*)

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IMRRS 2004, 0226
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 46/03

Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03).*)

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IMRRS 2004, 0225
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Mindestvergütung des Insolvenzverwalters verfassungswidrig

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03

a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 € verfassungswidrig.*)

b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.*)

c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.*)

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IMRRS 2004, 0194
RechtsanwälteRechtsanwälte
Beratungspflicht im Mahnbescheidsverfahren

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - IX ZR 30/03

Zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, wenn gegen den Schuldner bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt ist.*)

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IMRRS 2004, 0190
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Vertrag bleibt insolvenzbedingt stecken: Abrechnung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2003 - 8 U 201/02

Wird ein Bausatzvertrag insolvenzbedingt nicht vollständig erbracht, hat dies zur Folge, daß die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen nach den Regeln der Kündigung aus wichtigem Grund bei Bauverträgen festzustellen und zu bewerten sind.*)

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