Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1640 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2354VG Saarlouis, Beschluss vom 19.07.2010 - 6 L 662/10
1. Nach Aufhebung der Einweisungsverfügung, mit der eine Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmt wurde, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber der Einweisungsbehörde, die Wohnung geräumt an ihn herauszugeben.*)
2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Folgenbeseitigung trifft die Einweisungsbehörde unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2345
BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 127/09
§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.*)
VolltextIMRRS 2010, 2334
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - V ZB 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2309
AG München, Urteil vom 19.08.2009 - 161 C 3130/09
1. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Hierbei bezieht sich das Bildnis auf die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in jeder Form und jedem Medium, jedoch nicht auf die Abbildung von Eigentum oder Besitz.*)
2. Im Bereich der Architektur erstreckt sich der Urheberschutz keineswegs auf jedes Gebäude. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des Alltäglichen herausragen, sind nicht geschützt.*)
3. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geregneten Mitteln (z. B. einem Flugzeug) "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss jedoch in der Güterabwägung mit dem Recht auf die Ausübung des Gewerbebetriebes gesehen werden. Hier darf der Gewerbebetreibende ebenfalls nicht schrankenlos in Rechte Dritter eingreifen. Sind jedoch die Zuordnung zu konkreten Adressen, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, so ist der Eingriff in die Privatsphäre als so gering zu erachten, dass das Interesse des Gewerbebetreibenden überwiegt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2262
VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2010 - 6 K 1488/10
1. § 36 BauGB findet keine Anwendung, wenn die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. In Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.
2. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, einem Bauherrn die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung seines Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch nicht etwa gegenüber der Widerspruchsbehörde auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde.
VolltextIMRRS 2010, 2243
VG Minden, Beschluss vom 29.04.2010 - 11 L 123/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2242
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2241
OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 - 2 A 105/10
1. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.*)
2. Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten.*)
3. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)
4. In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.*)
5. Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile.*)
VolltextIMRRS 2010, 2228
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 89/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2209
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 203/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2200
BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08
1. Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.*)
2. Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).*)
VolltextIMRRS 2010, 2192
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 9/10
1. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG muss vor der Anordnung der Sicherungshaft erfolgen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist nicht heilbar.*)
2. Die von dem Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 FamFG durchzuführende Anhörung des Betroffenen kann unter den Voraussetzungen des § 375 Abs. 1a ZPO auch durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter erfolgen.*)
3. Die Sicherungshaft gegen eine Familie mit minderjährigen Kindern darf nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98).*)
VolltextIMRRS 2010, 2143
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 127/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2126
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 3/10
1. Das Beschwerdegericht darf von der erneuten Anhörung des Betroffenen nicht absehen, wenn sich nach der Haftanordnung neue Gesichtspunkte ergeben haben.*)
2. § 420 Abs. 1 FamFG gibt dem Haftrichter keine inhaltlichen Vorgaben für die Gestaltung der Anhörung des Betroffen.*)
3. Der Haftrichter hat die Anhörung des Betroffenen nach § 26 FamFG so zu gestalten, wie es einer ordnungsgemäßen amtswegigen Sachaufklärung entspricht. Dazu hat er den Betroffenen regelmäßig zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu befragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Haftantrag der Behörde wesentliche Punkte offen lässt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2125
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09
1. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Abschiebehaft anordnen, bestätigen oder verlängern, sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil sie ohne Beiziehung der Ausländerakte ergangen sind.*)
2. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte kann sich jedoch als eine Verletzung der besonderen Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamfG) in Freiheitsentziehungssachen darstellen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2093
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2010 - 2 A 11318/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2085
VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 K 1363/10
1. Zu der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, zulässig ist.
2. Ein gegen einen Grundsatzbeschluss (hier: Planung eines bestimmten Bauvorhabens einzuleiten) gerichtetes "korrigierendes" Bürgerbegehren ist nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eingereicht wird.
3. In dem Bereich, in dem der Einzelne nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, bedarf es für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann.
4. Die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW eintretende Sperrwirkung kann nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO-BW wieder in Gang setzt, durchbrochen werden.
VolltextIMRRS 2010, 2055
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2045
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 205/09
Das Beschwerdegericht muss unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs des Abschiebeverfahrens prüfen, ob § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG einer Aufrechterhaltung der Haft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entgegensteht.*)
VolltextIMRRS 2010, 1977
VG Gera, Urteil vom 23.06.2010 - 4 K 2324/08
Einem gesetzlichen Erben, der die Erbschaft ausschlägt, ist es nicht zuzumuten, die tatsächlichen Erben zu ermitteln und sich mit diesen über eine Kostentragung für Auslagen einer ordnungsbehördlichen Verfügung auseinanderzusetzen, da er weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 1927
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - V ZB 93/10
Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 1918
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 315/09
Zur Beachtlichkeit einer Verwaltungsvorschrift für einen Amtsträger, wenn diese wegen einer Befristung außer Kraft getreten ist und nicht durch eine andere ersetzt wurde.*)
VolltextIMRRS 2010, 1913
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 10 B 626/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1912
VG Berlin, Urteil vom 16.06.2010 - 16 K 12.10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1904
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1890
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2010 - 14 Wx 9/10
1. Der mit der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme eines lärmverursachenden Geräts verbundene schwerwiegende Eingriff in die nach Art. 13 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Lebenssphäre verlangt über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsgründe sowie eine Rechtfertigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.*)
2. Danach ist eine solche richterliche Anordnung jedenfalls dann zulässig, wenn feststeht, daß sich das lärmverursachende Gerät in der Wohnung befindet, daß es bereits seit Tagen über längere Zeiträume betrieben wurde und ohne eine Beschlagnahme weiterbetrieben werden würde, wenn ferner davon auszugehen ist, daß die andauernde Fortsetzung des Lärms das körperliche Wohlbefinden der Nachbarn erheblich beeinträchtigen sowie deren Gesundheit gefährden würde, und wenn der Betreiber nicht nur die Herausgabe oder das Abstellen des Geräts, sondern sogar die zeitliche Einschränkung von dessen Betrieb verweigert hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 1873
BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 142/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1870
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 213/09
1. Wird bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Asylgesuch ein behördliches Protokoll erstellt und dieses an das zuständige Bundesamt weitergeleitet, liegt ein förmlicher Asylantrag erst mit dem Eingang bei dieser Behörde vor (Weiterführung von Senat, BGHZ 153, 18 ff.).*)
2. § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfasst auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung.*)
VolltextIMRRS 2010, 1861
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 202/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1851
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 185/07
In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthalten, die vorab in einem (erneuten oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 1775
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 176/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1774
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 174/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1760
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 169/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1671
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 168/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1653
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 182/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1646
BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 218/09
In Abschiebungshaftsachen muss aus den Verfahrensakten zu ersehen sein, dass der Haftanordnung ein vollständiger Antrag der zuständigen Behörde zugrunde liegt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1617
BGH, Beschluss vom 07.05.2010 - V ZB 121/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1616
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - VI ZB 70/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1610
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 83/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1593
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1574
BGH, Urteil vom 20.04.2010 - KZR 53/07
§ 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 1568
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 193/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1559
BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZB 223/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1557
BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - V ZB 93/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1556
BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 77/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1551
BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1542
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 177/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1527
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 89/08
1. Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.*)
2. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht.*)
3. Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.*)
4. Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.*)
5. Eine in einem Mitgliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.*)
VolltextIMRRS 2010, 1508
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 227/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1494
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext