Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Miete und Pacht

Wohnungseigentum

Wohnbau

Immobilien

Nachbarn

Versicherung

Prozessuales

Steuern
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Öffentliches Recht

1640 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IMRRS 2022, 0948
ProzessualesProzessuales
Beschwerde muss mit schlüssigen Gegenargumenten begründet werden!

OVG Saarland, Beschluss vom 18.07.2022 - 1 B 108/22

Eine den Anforderungen des § 146 Abs 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung liegt vor, wenn sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0910
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Liegt Vertrag vor, ist siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen!

OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2022 - 14 W XV 3/19

Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach § 2 und § 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO-MV sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrags gem. § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrags durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0906
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ungenutzte teerölimprägnierte Holzbahnschwellen sind Abfall!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2022 - 2 M 28/22

1. Auf der Grundlage des § 62 KrWG können grundsätzlich alle diejenigen Personen in Anspruch genommen werden, die durch das KrWG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten.*)

2. Der abfallrechtliche Besitzbegriff ist nicht mit dem zivilrechtlichen identisch, sondern wird seiner Funktion nach, die die Praktikabilität und Effektivität des abfallrechtlichen Vollzugs umfasst, definiert. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs 9 KrWG). Ein Besitzbegründungswille ist dafür nicht erforderlich.*)

3. Bei Holzbahnschwellen, deren Verwendung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 31 des Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt, für bestimmte Bereiche und Zwecke aber verboten ist, handelt es sich um Abfall im subjektiven Sinne nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG, wenn offen bleibt, zu welchem konkreten Zweck sie wiederverwendet werden sollen.*)

4. Hat die zuständige Behörde eine Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stillgelegt und auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG den Anlagenbetreiber verpflichtet, die auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle zu entsorgen, kann daneben auf der Grundlage des § 62 KrWG auch dem Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer die Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle aufgegeben werden.*)

5. Das Fehlen einer Duldungsverfügung kann zwar ein Vollstreckungshindernis darstellen, lässt die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts aber unberührt.*)

6. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung zur Entsorgung teerölimprägnierter Holzbahnschwellen lässt sich darauf stützen, dass bei unterbleibender ordnungsgemäßer Entsorgung die Gefahr besteht, dass die Schwellen zu einem Zweck weiterverwendet werden, der nach Nr. 31 Sp. 2 Abs. 3 des Anh. XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 unzulässig ist, so dass die Gesundheit der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen gefährdet wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0894
ProzessualesProzessuales
Bloßer Zeitablauf lässt Rechtsschutzinteresse nicht entfallen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 MB 3/22

Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Hauptsache habe sich zwischen den Instanzen durch Zeitablauf erledigt. In einer solchen Situation kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Beschwerde allein zu dem Zweck einzulegen, im dadurch anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und dadurch zu erreichen, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Sachentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten trifft.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0888
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Umgehung der Beitragspflicht durch Grundstücksteilung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2022 - 9 LA 122/20

1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann vorliegen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dadurch entstandene, an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende Anliegergrundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass die Übertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nachvollziehbar ist (ständige Senatsrechtsprechung).*)

2. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil - hier ein überwiegend aus der Teilfläche eines Fischteichs bestehendes Grundstück - in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0889
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ungenehmigtes Abfallzwischenlager: Insolvenzverwalter haftet für Stilllegung!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2022 - 5 LA 263/19

1. Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt, nicht indes, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war.*)

2. Auf der Primärebene ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr; auf der Sekundärebene für den Erlass eines Bescheides über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme darf die Behörde sich hingegen bei der Bestimmung des Kostenadressaten vorzugsweise an der wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0874
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Darf eine Gemeinde auf Erschließungsbeiträge verzichten?

OVG Saarland, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 B 30/22

1. Von einem Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen kann regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn die Verzichtserklärung eindeutig ist. Dabei sind aufgrund der im Grundsatz unabdingbaren gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.*)

2. § 135 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB schließt den Einwand unzulässiger Rechtsausübung auf Festsetzungsebene als spezialgesetzliche Regelung für die Fallgruppe eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung aus. Die Frage des treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde ist in diesen Fällen erst auf der nachgelagerten Ebene des Beitragserlasses nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BauGB zu prüfen, berührt aber die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nicht.*)

3. Das Berufen einer Gemeinde als Beitragsgläubigerin auf die Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung kann sich als treuwidrig darstellen, wenn daraus für den Beitragsschuldner untragbare, seine Existenz berührende Folgen erwüchsen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0652
ProzessualesProzessuales
Regionalplanerische Zielabweichung: Für Anfechtungsstreit gilt Verwaltungsrechtsweg!

VG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2022 - 2 K 225/22

Wird eine regionalplanerische Zielabweichung aus einem bereits anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für konkrete Windenergieanlagen (mit einer Mindesthöhe) beantragt, danach erteilt und angefochten, ist für diesen Anfechtungsstreit der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0656
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einsatz von Funkwasserzählern mit Bayerischer Verfassung vereinbar

VerfGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2022 - Vf. 5-VII-19

1. Die in Art. 24 Abs. 4 GO geregelte Möglichkeit, gemeindliche Wasserversorgungsunternehmen in Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang zum Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul zu berechtigen, und die Regelung in Art. 94 Abs. 4 GO, wonach die Gemeinde abhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an Wasserversorgungsunternehmen in Privatrechtsform für die entsprechende Anwendung des Widerspruchsrechts Sorge zu tragen hat oder darauf hinwirken soll, sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.*)

2. Soweit in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) überhaupt eingegriffen wird, verfolgt Art. 24 Abs. 4 GO einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck und ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.*)

3. Der durch Art. 24 Abs. 4 GO mit der Ermöglichung des Einsatzes elektronischer Wasserzähler bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) dient hochrangigen Schutzgütern, insbesondere dem Schutz der Trinkwasserhygiene und damit von Leib und Leben der an das Leitungsnetz angeschlossenen Bevölkerung, und ist angesichts der engen Zweckbestimmung für die Datenspeicherung und -verarbeitung in der Vorschrift selbst und der Geltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Übrigen nicht unverhältnismäßig.*)

4. Eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 100, 101 BV), das vor Einwirkungen schützt, welche die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn beeinträchtigen, liegt nicht vor. Es ist nicht festzustellen, dass von elektronischen Funkwasserzählern relevante Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das psychische Wohlbefinden ausgehen, die vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0655
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gastronomiebeschränkungen durch die "Bundesnotbremse" verfassungskonform

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

Die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum insoweit nicht überschritten.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0641
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erst konkreten Ausbauplan festlegen, dann Abschnittsbildung beschließen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.04.2022 - 4 M 20/22

Eine Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht setzt voraus, dass die Gemeinde bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung über ein Bauprogramm zum konkreten Ausbau der gesamten Verkehrsanlage verfügt, das einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad aufweist (Anschluss an: OVG Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 197/16).

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0637
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vergabe eines Schulplatzes

VG Berlin, Beschluss vom 28.07.2021 - VG 35 L 184/21

1. Nach § 18 Abs. 3 SchulG obliegt es der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten und Vorschriften zur Aufnahme in solche Schulen zu erlassen.*)

2. Die CoronaVBesPädSchulAufnV BE vom 25.06.2021 (GVBl. vom 02.07.2021, S. 688) ist erst am 03.07.2021 in Kraft getreten und kam für die vorliegend zu überprüfende Aufnahmentscheidung vom 02.06.2021 zu spät.*)

3. Werden die Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 an den SISB allein aufgrund verwaltungsinterner Regelungen abweichend von den Vorgaben in § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP verteilt, so macht dies die - vielschichtige - Aufnahmeentscheidung insgesamt rechtswidrig und verkürzt den Aufnahmeanspruch aller abgelehnten Bewerberkinder.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0633
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Durfte wegen Corona die Verkausfläche auf 800 qm beschränkt werden?

OVG Bremen, Urteil vom 19.04.2022 - 1 D 104/20

1. § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind verfassungskonform und genügten auch im April 2020 dem Parlamentsvorbehalt.*)

2. Der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr Willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriff gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0620
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sind Anschluss- und Erschließungsbeiträge im Grundstückskaufvertrag auszuweisen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2022 - 2 S 762/22

1. Nach § 24 i.V.m. § 16 Satz 1 KAG sind Anschluss- und Erschließungsbeiträge bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten (hier der Gemeinde) stehen, in der Höhe, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Beitragsschuld bei einem Dritten entstehen würde. Die (sachliche) Beitragsschuld für solche Grundstücke gilt nach § 24 i.V.m. § 16 Satz 2 KAG in dem Zeitpunkt als entstanden (und zugleich als erloschen), in dem sie bei einem Dritten entstehen würde. Nach diesem Zeitpunkt kann die Beitragsschuld nicht nochmals zur Entstehung gelangen und damit auch nicht mehr nach § 26 KAG abgelöst werden.*)

2. Der Beitragsberechtigte kann ein Grundstück ab diesem Zeitpunkt als "erschlossen" zu einem entsprechenden Kaufpreis veräußern, ohne den Anteil der Erschließungskosten am Kaufpreis offenlegen zu müssen.*)

3. Weist der Beitragsberechtigte im Grundstückskaufvertrag dennoch einen bestimmten Betrag als Erschließungskosten aus, so kann dies nicht als (verdeckte) Ablösungsvereinbarung i.S.d. § 26 KAG verstanden werden; vielmehr hat die Ausweisung der Erschließungskosten in diesem Fall nur informatorischen Charakter.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0586
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein einklagbarer Anspruch auf Anbindung ans Glasfasernetz!

VG Schwerin, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 B 483/22

1. Durch das Verfüllen bzw. Verschließen der Straßenbefestigung hat sich das Begehren, die Baumaßnahmen anzuhalten, um Leerrohre verlegen zu lassen, erledigt.*)

2. Eine Vorschrift, die einen einklagbaren subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf Verlegung passiver Infrastruktur bzw. Anbindung an das Glasfasernetz enthält, besteht nicht.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 1604
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fachwerkhaus baufällig: Eigentumsaufgabe schützt nicht vor Rückbauverfügung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.05.2022 - 1 ME 31/22

1. Die Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen können gegenüber dem (ehemaligen) Eigentümer eines Grundstücks auch dann Anordnungen treffen, wenn dieser sein Eigentum aufgegeben hat.*)

2. § 56 Satz 4 NBauO ist auch dann anwendbar, wenn die Eigentumsaufgabe vor Inkrafttreten der Norm am 01.01.2019 erfolgte.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0521
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Alle zur Verfügung gestellten Briefkästen können zur Zustellung genutzt werden!

VGH Hessen, Beschluss vom 15.03.2022 - 4 A 1326/20

1. Ist eine Person, der mittels Zustellungsurkunde etwas zugestellt werden soll, persönlich nicht anzutreffen, kann das Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass es in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wird, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat.

2. Mit einem auf dem Privatbriefkasten angebrachten lesbaren Hinweis "Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen!" werden beide Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0520
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Welche Daten sind Umweltinformationen?

VGH Hessen, Beschluss vom 25.03.2022 - 4 A 151/21

Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Hessisches Umweltinformationsgesetz dar.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0485
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine staatliche Entschädigung für Corona-Betriebsschließungen!

BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21

1. § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entschädigung.*)

2. Mit den Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG, dem Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entschädigung für Nichtstörer nach § 65 IfSG enthält der 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde liegt, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.*)

3. Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0419
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beitragsfestsetzung 18 Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme möglich!

VG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2022 - 9 A 113/20

1. Der am 11.06.2021 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 KAG erfasst in verfassungskonformer Auslegung auch zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Straßenausbaubeitragsbescheide.*)

2. § 15 Abs. 2 KAG erfüllt mit einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragsfestsetzung von 20 Jahren ab Entstehung der Vorteilslage die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 1691
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rattenbefall rechtfertigt Nutzungsuntersagung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2022 - 1 LA 127/21

Ist ein Schädlingsbefall (hier: Ratten) in einem Wohngebäude auch auf bauliche Mängel zurückzuführen, kann eine Nutzungsuntersagung auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0300
ProzessualesProzessuales
Beschwerdebegründung muss auf erstinstanzliche Argumentation eingehen!

OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 B 287/21

Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die dieses Vorbringen würdigende Argumentation des Verwaltungsgerichts genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0293
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Voraussetzungen für jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen?

BVerwG, Urteil vom 11.11.2021 - 3 C 16.20

1. Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.*)

2. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.*)

3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0218
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Versiegelung von Räumlichkeiten = unmittelbarer Zwang

VG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 51/21

1. Bei der Versiegelung von Räumlichkeiten zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung handelt es sich um eine Form des unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.08.1995 - 1 M 63/95; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2005 - 9 ME 249/05; VG Saarlouis, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 L 510/11).*)

2. Die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 1 C 30/03; BVerwG, IBR 1990, 442; VG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 - 1 B 203/17).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0209
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinde kann ersetztes gemeindliches Einvernehmen anfechten!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2022 - 5 MR 11/21

1. Sowohl die gegenüber der Gemeinde ergehende Ersetzung des Einvernehmens als auch die dem Dritten gegenüber erteilte Vorhabenzulassung sind für die betroffene Gemeinde als Sachentscheidungen anfechtbar; § 44a Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen.*)

2. Im Rahmen eines summarischen Eilverfahrens ist die inzidente Überprüfung von Regionalplänen grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für offensichtliche (sich aufdrängende) Mängel, die bereits im Eilverfahren den sicheren Schluss zulassen, dass die jeweilige Norm unwirksam ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0204
ProzessualesProzessuales
Isolierte Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 10 S 2199/21

Eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben worden ist (entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 B 119/20).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0165
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erst Verwaltungsakt beantragen, dann Verpflichtungsklage erheben!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2022 - 2 L 10/21

1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab.*)

2. Eine Ausnahme von der Verweisung auf die Durchführung eines (erneuten) Antragsverfahrens kommt in Betracht, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheinen würde, insbesondere wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird. Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer vorherigen Antragstellung ist jedenfalls, dass die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1289
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten Grundstücks

LG Amberg, Urteil vom 06.09.2021 - 22 O 828/20

Der Energieversorgungsvertrag kommt regelmäßig mit dem zu Stande, der die tatsächliche Verfügungsgewalt am Übergabepunkt ausübt. Dies ist regelmäßig der Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt vertraglich eingeräumt ist, unabhängig davon, ob dies dem Energieversorger bekannt ist oder nicht.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0090
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wohnungen müssen langfristig vermietet werden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2021 - 14 B 521/21

1. Eine Vermietung zu anderen als Wohnzwecken und damit eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die nur an kurzer Anmietung interessiert sind und keine dauerhafte Wohnnutzung anstreben.

2. Räumlichkeiten, deren dauerndes Bewohnen wegen erheblicher Immissionsbelastungen unzulässig oder unzumutbar ist, sind zweckentfremdungsrechtlich kein Wohnraum. Jedoch ist ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht. Letzteres ist hinsichtlich der Immissionen einer benachbarten Großbaustelle - etwa im Gegensatz zu Straßenverkehrslärm - der Fall.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0078
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wohnnutzung oder Fremdenbeherbergung?

VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2021 - 12 CS 21.564

1. Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben. Für einen derartigen Aufenthalt ist ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer "auf Dauer" angelegten Häuslichkeit im Sinne einer "Heimstatt im Alltag". Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (wie VGH Bayern, Beschluss vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2269; Beschluss vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287).*)

2. Dementsprechend liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während Wohnraum, Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden (wie OVG Berlin-Brandenburg, IMR 2019, 517).*)

3. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (wie OVG Berlin-Brandenburg, IMR 2019, 517).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 1432
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zur Auslegung eines Erschließungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2020 - 4 U 506/20

1. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen. Es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat.

2. Dass ein Erschließungsträger Erschließungsanlagen auf eigene Rechnung herstellt und dann an die Gemeinde oder einen Zweckverband übereignen muss, ist kein Umstand, der dazu führen würde, Bestimmungen so auszulegen, dass sich zugunsten des Erschließungsträgers eine möglichst hohe gemeindliche Kostenbeteiligung ergibt.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 1431
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zur Auslegung eines Erschließungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.05.2020 - 4 U 506/20

1. Ein versteckter Einigungsmangel setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt nicht übereinstimmen. Es genügt nicht, dass eine Partei mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden hat.

2. Dass ein Erschließungsträger Erschließungsanlagen auf eigene Rechnung herstellt und dann an die Gemeinde oder einen Zweckverband übereignen muss, ist kein Umstand, der dazu führen würde, Bestimmungen so auszulegen, dass sich zugunsten des Erschließungsträgers eine möglichst hohe gemeindliche Kostenbeteiligung ergibt.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0044
AmtshaftungAmtshaftung
Keine Entschädigung oder Schadensersatz wegen corona-bedingter Schließung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21

1. Das in § 6 BbgSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 22.03.2020 (GVBl. II Nr. 11/2020), vom 17.04.2020 (GVBl. II Nr. 21/2020) und vom 24.04.2020 (GVBl. II Nr. 25/2020) enthaltene Gebot, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe für den Publikumsverkehr zu schließen, war rechtmäßig.

2. Schadensersatzansprüche von vom vorgenannten Schließungsgebot betroffenen Inhabern von Hotel- und Gastronomiebetrieben aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden mangels Rechtswidrigkeit des genannten Gebots sowie deshalb aus, weil die für die Gesetzgebung zuständigen Amtsträger Amtspflichten in der Regel nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen haben.

3. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 1 Abs. 1 BbgStHG scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots.

4. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG aF scheiden aus, weil die Vorschrift nur "Ausscheidern", "Ansteckungsverdächtigen", "Krankheitsverdächtigen" und "sonstigen Trägern von Krankheitserregern" i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Ansprüche gewährt und eine erweiternde Auslegung auf andere Personen nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannten Personengruppen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

5. § 56 Abs. 4 IfSG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern bestimmt lediglich die Höhe einer nach anderen Vorschriften zu gewährenden Entschädigung.

6. Ein Anspruch aus § 65 IfSG kommt nur bei Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, nicht hingegen bei Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG scheidet aus.

7. Ansprüche der unter 2. genannten Personen aus § 38 Abs. 1 a BbgOBG scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Regelungen nach §§ 56 ff. IfSG "andere gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 38 Abs. 3 BbgOBG sind.

8. Ansprüche der vorgenannten Personen aus enteignungsgleichem Eingriff scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs am fehlenden individuellen Sonderopfer des einzelnen Hotel- oder Gaststättenbetreibers.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2022, 0031
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Perlhühner sind keine Haushühner!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2021 - 8 B 11248/21

1. Ist Gegenstand der Baugenehmigung jeweils eine bauliche Anlage mit bestimmter Nutzung und Funktion, nämlich u. a. die Haltung von 10 Hühnern, fünf Gänsen und 10 Hasen, ist die Haltung anderer Tiere außerhalb der Variationsbreite der zugelassenen Nutzung untersagt.

2. Der Inhalt einer Baugenehmigung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Haltung von 10 Hühnern bezieht sich daher nach dem objektiven Willen der Behörde lediglich auf Haushühner, so dass die Haltung von Perlhühnern nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2021

IMRRS 2021, 1419
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Grundstücksveränderung zu befürchten: Keine Beweissicherung notwendig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.11.2021 - 8 R 6/21

Die der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 FlurbG obliegende Verpflichtung zur Beweissicherung des Zustands eines Grundstücks vor Beginn der vorläufigen Anordnung besteht nur, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass die Grundstücksveränderung für voraussehbare Nachteile ursächlich werden könnte und eine spätere Bewertung zu spät käme, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1404
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer ein Haus teilt, kann auch die Hausnummer teilen!

VG Neustadt, Urteil vom 29.10.2021 - 3 K 237/21

1. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, die verschiedenen Zwecken dient.*)

2. Dem einzelnen Eigentümer stehen keine Befugnisse oder Rechtsstellungen zu, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung (Anschluss BayVGH, Beschluss vom 6.12.2011, 8 ZB 11.1676) oder der Versagung einer von ihm geforderten Neuzuteilung entgegensetzen könnte. Etwas anderes gilt nur für Grundstücke, denen bislang noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (Anschluss VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018, W 4 K 17.815).*)

3. Das der Gemeinde bei der Prüfung eines Anspruchs auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer eingeräumte Ermessen ist im Falle des Vorliegens einer hinreichend konkreten Gefahr auf Null reduziert. Eine hinreichend konkrete Gefahrenlage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine schnelle Auffindbarkeit und Identifizierbarkeit des Grundstücks für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste nur durch Zuteilung einer Hausnummer gewährleistet ist.*)

4. Besitzt ein Gebäude bereits eine Hausnummer, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuteilung einer weiteren Hausnummer.*)

5. Ein Gebäude wird nicht allein dadurch zu zwei Gebäuden, dass im Gebäudeinneren eine Mauer durchgehend errichtet wird, ohne, dass zugleich beide Gebäudeteile einen separaten Zugang besitzen.*)

6. Unabdingbare Voraussetzung für die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO-RP ist dessen Betretbarkeit mittels eines eigenen Zugangs, der groß genug sein muss, damit Menschen die Anlage in natürlicher, aufrechter Haltung betreten können. Das Betretenkönnen durch eine Fensteröffnung ist hierfür nicht ausreichend.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1401
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Erkennbarkeit der Säumnis!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 12 S 3232/20

1. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.*)

2. Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Fristenkontrolle maßgeblich auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1392
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20

1. Ob eine landesgesetzliche Vorschrift das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn i.S.v. Art. 124 EGBGB "anderen" als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwirft, so dass die Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht, lässt sich nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen.*)

2. Das Landesrecht darf Beschränkungen enthalten, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.*)

3. Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten, sind aufgrund des Vorbehalts in Art. 124 EGBGB von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst (hier: § 23a Abs. 1 NachbG-NW).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1386
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Berliner Umwandlungsverordnung von August 2021 ist nichtig

KG, Beschluss vom 16.11.2021 - 1 W 347/21

1. Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03.08.2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung am 06.08.2021 die Begründung für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war. Die zum 13.08.2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des Begründungsmangels.*)

2. § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21.09.2021, die am 07.10.2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH, NJW 2017, 1546, zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1342
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erschließungsbeiträge sind zeitnah zu erheben!

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

1. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich. Daher muss auch die Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zeitlich begrenzt werden (Fortführung von BVerfGE 133, 143).*)

2. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt zudem, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1305
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Antrag ohne Anwalt beim VG gestellt: Normenkontrolle vor dem OVG zulässig?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2021 - 7 KN 21/20

Wird ein Normenkontrollantrag ohne rechtsanwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, das Verfahren erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an das zuständige Oberverwaltungsgericht verwiesen und erst sodann ein Rechtsanwalt vom Antragsteller beauftragt, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Maßgeblich ist - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung von Konstellationen, in denen missbräuchlich Rechtspositionen erschlichen oder bewahrt werden sollen -, ob die Klage vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht erhoben wurde.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1137
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bindet eine Abfindungsvereinbarung die Flurneuordnungsbehörde?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2021 - 8 K 2/20

Eine Abfindungsvereinbarung, die zwischen Teilnehmern eines Bodenordnungsverfahrens abgeschlossen worden ist, bindet die Flurneuordnungsbehörde nur dann, wenn sie mit Zustimmung der Behörde erfolgt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1129
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rechtsbehelfsbelehrung muss auch auf elektronische Form hinweisen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2021 - 2 LB 15/19

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Form und der Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO) verweist, nicht aber auf die der elektronischen Übermittlung gemäß § 55a VwGO, ist unrichtig und setzt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang. Eine derartige Belehrung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente sei die Klageerhebung auf diesem Wege nicht zulässig.*)

2. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 55a VwGO handelt es sich um eine eigenständige Einlegungsmöglichkeit und nicht bloß um einen Unterfall der Schriftform.*)

3. Sollen für Abwassergebühren Starkverschmutzerzuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben werden, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des anzuwendenden Messverfahrens, der erforderlichen Mindestprobenzahl und des Zeitraums, in dem diese vorzunehmen sind. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines amtlichen Gutachtens kann dies nicht ersetzen, da die materielle Beweislast für das Entstehen der Gebührenschuld dem Gebührengläubiger obliegt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1459
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung für Bauvorhaben in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2021 - 2 Bs 182/21

1. Für Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, stellt der Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 3 BauGB die gegenüber Absatz 2 der Vorschrift sachlich speziellere Regelung dar.*)

2. Angesichts der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Funktion des hinzugetretenen Befreiungstatbestands nach § 31 Abs. 3 BauGB, die Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu lockern, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen dieses Merkmals nicht zu betrachten, ob die Grundzüge der Planung berührt werden.*)

3. Die für § 31 Abs. 2 BauGB geltende Feststellung, dass angesichts des dichten Gefüges materieller Tatbestandsvoraussetzungen nur ein geringer Spielraum für die Ermessensausübung verbleibt, lässt sich auf § 31 Abs. 3 BauGB nicht übertragen. Den im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB gelockerten materiellen Anforderungen von § 31 Abs. 3 BauGB auf Tatbestandsseite stehen ein größerer Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungsgrundlage, ein weiterer Kreis ermessensrelevanter städtebaulicher Erwägungen und damit höhere Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegenüber.*)

4. Das Beschwerdegericht hat eine zuGunsten der Beschwerdeführerin wirkende, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende Änderung der Rechtslage nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer fristgebundenen Darlegungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nachgekommen ist, indem sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig die Erschütterung entscheidungserheblicher Annahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgrund der bevorstehenden Rechtsänderung dargelegt hat, und die Rechtsänderung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Kraft getreten ist, mit der Folge, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuwendendes Recht ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 1075
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Wohnungseigentümer!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2021 - 6 A 10603/21

Sieht eine Gebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, besteht keine Verpflichtung des Satzungsgebers, hiervon die Eigentümer von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 0996
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zufahrtsrecht auf Bundesstraße nur für direkte Anlieger?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2021 - 7 LB 16/21

Einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung einer Zufahrt auf eine Bundesstraße nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Grundstück, für das die Zufahrt genehmigt werden soll, nicht unmittelbar an die Bundesstraße grenzt, sondern von dieser durch das Grundstück eines Dritten getrennt ist, für das der die Zufahrt Begehrende kein Überfahrtsrecht innehat. Anders verhält es sich insbesondere dann, wenn der Dritte für das von der Bundesstraße „abgetrennte“ Grundstück eine ein Überfahrtsrecht beinhaltende beschränkte persönliche Dienstbarkeit an seinem Grundstück bestellt hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 0995
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Was ist die "nächstgelegene Anbaustraße"?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2021 - 2 S 1387/21

1. „Nächstgelegene Anbaustraße“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist nicht die Anbaustraße, die nach der Luftlinie gemessen dem Hinterliegergrundstück am nächsten liegt, sondern diejenige, die mit dem Hinterliegergrundstück durch die kürzeste Strecke des Wohn- bzw. Privatwegs verbunden ist.*)

2. Bei der Messung der Weglänge zur Anbaustraße ist von der Grundstücksgrenze auszugehen, die der jeweiligen Anbaustraße zugewandt ist.*)

3. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAG ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem für das Hinterliegergrundstück bereits ein Erschließungsbeitrag für die weiter entfernt gelegene Anbaustraße erhoben wurde, die Annahme einer Mehrfacherschließung nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht ausschließt mit der Folge, dass eine satzungsrechtliche Regelung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung zugunsten des Hinterliegergrundstücks Anwendung findet.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 0838
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Dürfen Mietwohnungen mit Fernwärme und Wohnungen mit Zentralheizung unterschiedlich gefördert werden?

OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 1131/18

1. Es ist unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, den Bau von Mietwohnungen, die mit Fernwärme beliefert werden, mit der Maßgabe einer geringeren Bewilligungsmiete zu fördern als den Bau von Mietwohnungen mit einer vom Vermieter betriebenen Zentralheizung.*)

2. Das Land darf die in sein Ermessen gestellten Bedingungen der Wohnraumförderung für die Zukunft ändern, ohne abgeschlossene Förderungen an diese Änderungen anzupassen.*)

3. Zum Vertrauensschutz und zum Ermessen bei der Rücknahme gemischter Verwaltungsakte.*)

4. Zur Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG-NW.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 0875
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nichtabhilfeentscheidung fehlt: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs!

OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2021 - 2 E 150/21

1. Das – hier angebliche – Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 148 Abs. 1 VwGO) spielt für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht keine Rolle.*)

2, Bei der im § 151 Satz 3 VwGO für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmung des § 148 Abs. 2 VwGO handelt es sich zu einen nicht um eine zwingende Vorgabe für eine Abgabenachricht und zum anderen wird dieser Informationsaufforderung („soll“) hinsichtlich der Vorlage des Rechtsmittels in der Praxis auch durch die mit der Angabe des Aktenzeichens versehene zeitnahe Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts genüge getan.

3. Formelle Fehler eines Abhilfeverfahrens führen weder zur Rechtswidrigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch geben sie Veranlassung zu einer Rückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.*)

4. Dass den Mitgliedern des Beschwerdegerichts viele regelmäßig in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Saarlandes auftretende Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte „bekannt“ sind, hat keinen Einfluss auf seine „Neutralität“ oder gar den Ausgang konkreter Rechtsstreitigkeiten.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2021, 0874
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Fristsetzung nur bei Zwangsmittelandrohung nötig!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2021 - 8 A 10264/21

1. Die Grundverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage erfordert nicht die Bestimmung einer Frist zur Vornahme der Beseitigungshandlung.*)

2. Lediglich die Androhung eines Zwangsmittels verlangt nach § 66 Abs. 1 Satz 3 VwVG-RP eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen.*)

Dokument öffnen Volltext