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Sachgebiet: Öffentliches Recht

1640 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IMRRS 2020, 0872
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?

LG Essen, Urteil vom 18.06.2020 - 1 O 58/10

1. Eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung während des laufenden Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Beweisgegenstand vor Verfahrensbeendigung nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht wird.

2. Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint.

3. War die Beschlagnahme rechtmäßig, kommt ein Entschädigungsanpruch aus enteignendem Eingriff in Betracht, wenn die Einwirkung auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle des Eigentums überschreitet.

4. Ist die Wohnung zwischenzeitlich gekündigt und kann wegen der Beschlagnahme nicht weitervermietet werden, steht dem Vermieter ein entsprechender Anspruch zu, insbesondere wenn - wie hier - der beschlagnahmten Wohnung selbst im Ermittlungsverfahren kein besonderer Beweiswert zukommt, die beweisrelevanten Gegenstände vielmehr in die Asservatenkammer hätten verbracht werden können.

5. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der vorigen Miete.

6. Die Festnahme einer Mieterin führt nicht dazu, dass das Mietverhältnis automatisch aufgelöst wird.

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IMRRS 2020, 1095
ProzessualesProzessuales
Klagebegründungsfrist versäumt: Normenkontrollantrag dennoch zulässig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19

Eine Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit der Anrufung des Gerichts.*)

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IMRRS 2020, 1092
ProzessualesProzessuales
Kein Anspruch auf Erhaltung eines Denkmals!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 L 136/19

Dritte sind grundsätzlich nicht befugt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes anzufechten.*)

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IMRRS 2020, 1019
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Corona-bedingte Schließung: Staat haftet nicht für Umsatzeinbußen!

LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 8 O 2/20

Amtshaftungsansprüche auf Entschädigung für schließungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen folgen weder aus dem IfSG noch aus allgemeinem Gefahrenabwehrrecht oder aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht.

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IMRRS 2020, 0983
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Löschung einer Auflassungsvormerkung?

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20

1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)

2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)

3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)

4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)

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IMRRS 2020, 0972
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ratenstundung endet erst mit vollständiger Tilgung!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.12.2019 - 1 LB 462/17

Die Stundung endet i.S.v. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Falle einer vollzogenen Ratenstundung erst mit der vollständigen Tilgung der Schuld.*)

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IMRRS 2020, 0921
ProzessualesProzessuales
Streitwert für bauliches Anpassungsverlangen: Erforderlicher Kostenaufwand maßgeblich!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20

1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)

2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)

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IMRRS 2020, 0881
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Entschädigung bei überlangem Verwaltungsverfahren!

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 6 B 15.20

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.

2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach dem Wortlaut nicht für Verzögerungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

3. Auch dem Gesichtspunkt der "Wiedergutmachung auf andere Weise", der den Entschädigungsanspruch in Geld einschränkt, lässt sich keine Wertung entnehmen, die bei Verzögerungen im Verwaltungsverfahren ein Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Sachprüfung des erledigten Sachverhalts rechtfertigen könnte.

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IMRRS 2020, 0870
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LG Heilbronn, Urteil vom 29.04.2020 - 4 O 82/20

(kein amtlicher Leitsatz)

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IMRRS 2020, 0868
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bauarbeiten abgeschlossen: Mobiles Verkehrsschild ist zeitnah zu entfernen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2020 - 7 U 260/19

1. Ein mobiles Verkehrsschild ist nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer unverzüglich wieder zu entfernen.

2. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen ist eine hoheitliche Aufgabe. Die Straßenbaubehörde kann sich ihrer Verkehrssicherungspflicht für von ihr veranlasste Bauarbeiten deshalb nicht mit der Begründung entziehen, sie habe mit dem Aufstellen und Entfernen des Verkehrsschilds einen Bauunternehmer beauftragt.

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IMRRS 2020, 0864
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ländern fehlt für Mietendeckel Gesetzgebungskompetenz!

VerfGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2020 - Vf. 32-IX-20

1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt in Bayern.*)

2. Der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen.*)

3. Durch die in §§ 556d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. Für den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe.*)

4. Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.*)

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IMRRS 2020, 0863
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Selbstanzeige eines Mitglieds des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

VerfGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2020 - Vf. 32-IX-20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2020, 0740
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Auch im Straßenausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2020 - 2 LA 228/17

1. Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

2. Auch im Straßenausbaubeitragsrecht gilt der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff und nur in Ausnahmefällen - etwa bei Eigentümeridentität - ist eine davon losgelöste Betrachtung möglich.

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IMRRS 2020, 0842
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Planänderung ohne festgestellten gültigen Plan!

OVG Hamburg, Urteil vom 04.06.2020 - 1 E 1/19

1. Eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 10 LuftVG, § 74 Abs. 6 VwVfG erteilte Planänderungsgenehmigung kann im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Begründung angefochten werden, es hätte anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.*)

2. Eine Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG setzt das Vorliegen eines festgestellten und nicht außer Kraft getretenen Plans voraus, an den die beabsichtigte Änderung anknüpfen kann.*)

3. § 9 Abs. 3 LuftVG findet auch auf Planfeststellungsbeschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten erlassen worden und bestandskräftig geworden sind, Anwendung.*)

4. § 9 Abs. 3 LuftVG und § 75 Abs. 4 VwVfG lassen eine Differenzierung nach unterschiedlichen Planinhalten nicht zu. Die Vorschriften bieten keinen Anknüpfungspunkt für eine Interpretation, wonach einzelne Teile eines Planfeststellungsbeschlusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten können.*)

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IMRRS 2020, 0707
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Englische Limited gelöscht: Richtiger Adressat einer Abrissanordnung?

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 B 139/20

1. Rechtsnachfolger einer im Handelsregister des Vereinigten Königreichs (Companies House) gelöschten Limited mit Immobilienvermögen in Deutschland ist eine Rest- bzw. Spaltgesellschaft.

2. Richtiger Adressat einer Abrissverfügung ist das Vertretungsorgan der Rest- bzw. Spaltgesellschaft, ein bereits bestellter oder noch zu bestellender Nachtragsliquidator, nicht aber der ehemalige Limited-Director oder ein ehemaliger Gesellschafter.

3. Das Grundstück einer gelöschten Limited ist nicht herrenlos.

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IMRRS 2020, 0805
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anordnung welcher Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen bei Dekontamination?

VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 4248/19

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2020, 0767
ProzessualesProzessuales
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kein Beschluss in der Sache!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2020 - 3 M 89/20

1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.*)

2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.*)

3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.*)

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IMRRS 2020, 0715
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Einheitliche Erschließungsanlage kann in verschiedene Einzelanlagen zerfallen!

BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18

1. Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist.*)

2. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbständigen Parkflächen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).*)

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IMRRS 2020, 0704
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

VG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2020 - 1 B 31/20

(kein amtlicher Leitsatz)

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IMRRS 2020, 0690
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

VG Cottbus, Urteil vom 12.03.2020 - 6 K 2667/17

1. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 3 und 4 BbgStrG enthalten spezialgesetzliche und für den Satzungsgeber bindende Regelungen dazu, wer und in welcher Reihenfolge als Schuldner der Straßenreinigungsgebühr in Betracht kommt. Diese Vorgaben müssen ohne Abweichung in die Satzung übernommen werden.*)

2. Sonstige dringlich oder obligatorisch am Grundstück Berechtigte dürfen nicht zu Gebührenschuldnern, die genannten Personen müssen zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Weicht eine Satzung von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, ist die betreffende Regelung und infolgedessen wegen Fehlens eines Mindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesamte Satzung unwirksam.*)

3. Kostenunerdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung (Betriebsabrechnung) nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Da der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen, sind Kostenunterdeckungen allerdings nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der genannten Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten.*)

4. Demgegenüber kommt es für die Feststellung einer Kostenunterdeckung auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an, so dass die Vorschrift nicht für alle Fälle gilt, in denen der prognostizierte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird. Wenn daher die nach der Kalkulation erwarteten Gebühreneinnahmen nicht im Kalkulationszeitraum tatsächlich in die Kassen der kommunalen Körperschaft fließen, sondern - etwa wegen zögerlichen Zahlungsverhaltens oder Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner oder Versäumnissen des Gebührengläubigers bei der Forderungsbeitreibung - erst zu einem späteren Zeitpunkt eingehen oder gar - etwa wegen Insolvenzen oder mangels Beitreibung - (ganz) ausfallen, ist dies kein Fall des Ausgleichs von Unterdeckungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.*)

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IMRRS 2020, 0654
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Lichtschein einer Straßenlaterne muss hingenommen werden

VG Neustadt, Urteil vom 12.12.2019 - 5 K 701/19

1. Zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen eine Straßenbeleuchtungsanlage in Grundstücksnähe.*)

2. Von einer Straßenlaterne in Grundstücksnähe gehen für einen Grundstückseigentümer keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Lichtimmissionen aus.

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IMRRS 2020, 0653
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausbaubeitrag für Erneuerung der Straßenbeleuchtung?

VG Neustadt, Urteil vom 04.12.2019 - 1 K 285/19

1. Beschließt eine Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit der Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN 13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe für die Straßenausbaumaßnahme verbindlich.*)

2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend nachvollziehbar, kann die Helligkeit der Straßenbeleuchtung durch ein Lichtgutachten überprüft werden.*)

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IMRRS 2020, 0652
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verhindert erfolgreicher Widerspruchsbescheid einen Neuerlass?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 L 214/19

Die materielle Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte hindert den Neuerlass eines durch Widerspruchsbescheid aufgehobenen Verwaltungsakts, wenn die festgestellten Gründe der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes fortbestehen.

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IMRRS 2020, 0670
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Airbnb muss nicht generell Auskünfte über Vermieter-Daten erteilen

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648

1. Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung ist streng zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle und dem Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle zu unterscheiden. Der Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der (jeweilige) Gesetzgeber muss deshalb, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern zugleich auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine "Doppeltür" zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (im Anschluss an BVerfGE 130, 151 [184]).*)

2. § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG bilden insoweit keine eigene Ermächtigungsgrundlage für Auskünfte, sondern lediglich die "datenschutzrechtliche Öffnungsklausel" für den Diensteanbieter, überhaupt Auskünfte zu erteilen, wenn die anfragende Behörde aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS - Auskunft begehrt.*)

3. Der Diensteanbieter muss und darf auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG nur dann Auskunft erteilen, wenn er durch diese Vorschrift selbst zur Auskunftserteilung berechtigt wird und zusätzlich die anfragende Behörde eine korrespondierende, passgenaue spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Auskunftsanspruch, die Übermittlung und den Empfang der Daten ins Feld führen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vor, so kommt eine Auskunftserteilung durch den Diensteanbieter nicht in Betracht.*)

4. Die bundesrechtlich konturierte "datenschutzrechtliche Öffnungsklausel" des § 14 Abs. 2 TMG gestattet dem Diensteanbieter eine Erteilung von Auskünften ausdrücklich nur "im Einzelfall". Unter der Geltung des Grundgesetzes verpflichtet das Rechtsstaatsprinzip alle rechtssetzenden Organe des Bundes und der Länder, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass die Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht oder gar unterlaufen werden. Die landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 4 ZeS sind deshalb zur Vermeidung eines Normwiderspruchs - korrespondierend mit der höherrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - dergestalt auszulegen und anzuwenden, dass sie eine Abfrage von personenbezogenen Daten ebenfalls nur "im Einzelfall" ermöglichen.*)

5. Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" hat der (Bundes-) Gesetzgeber eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt, denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.*)

6. Die Beklagte muss sich deshalb auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG; § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG "im Einzelfall" beschränken, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" kommt nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Vorliegen eines konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdachts einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen.*)

7. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, ggf. auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung - und sei es auch unter der ausschließlichen Verwendung eines Vornamens oder Pseudonyms ohne weitere Anschrift oder Adresse - reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht wird es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes (bestimmte Wohnung) bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.*)

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IMRRS 2020, 0651
ProzessualesProzessuales
Fiktive Klagerücknahme gilt auch im Berufungsverfahren!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020 - 2 L 119/19

1. Für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist gem. § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter zuständig.*)

2. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.*)

3. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer klagenden Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde, sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und der (frühere) Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hat, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift vorliege.*)

4. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn der Kläger Rechtsmittelgegner ist.*)

5. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Mitteilung nicht mehr vertreten werde, steht einer an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Anwaltsprozess nicht entgegen, wenn keine Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 ZPO).*)

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IMRRS 2020, 0646
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abgabenbescheid nicht erhalten: Wie ist Zugang zu bestreiten?

VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 - 3 B 6/20

1. Rügt der Antragsteller die fehlende Bekanntgabe eines Leistungsbescheids, der vollstreckt werden soll, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO in Betracht.*)

2. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts den Zugang desselben, muss er den Nichterhalt des Schriftstücks nicht besonders substantiieren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erhalt vorliegen.*)

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IMRRS 2020, 0647
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bebautes Grundstück im Außenbereich: Wie ist Vorteil zu bemessen?

VG Lüneburg, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 B 10/19

1. Für die Vorteilsbemessung eines im Außenbereich bebauten Grundstücks ist auf die Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten abzustellen.*)

2. Für die Vorteilsbemessung ist in der Satzung neben der Bestimmung der Größe der bevorteilten Fläche zudem die Festlegung der Örtlichkeit der bevorteilten Fläche innerhalb der Grenzen des Buchgrundstücks erforderlich.*)

3. Bei großen, verschiedenartig genutzten Gebäudekomplexen muss der Begriff "Baulichkeit" mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit und die durch § 6 Abs. 1 NKAG gebotene vorteilsgerechte Aufwandsverteilung.*) einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass zur im beitragsrechtlichen Sinn bevorteilten Baulichkeit auch beim Vorhandensein innerer Verbindungen nicht solche ins Gewicht fallende Teilflächen gehören, die von der Art her gänzlich anders genutzt werden und an der Vorteilswirkung für die Gebäudeteile, die an das Abwassersystem angeschlossen sind, offensichtlich nicht teilhaben.

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IMRRS 2020, 0648
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anspruch auf unverdecktes Schaufenster in der Fußgängerzone?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2020 - 7 ME 37/20

Zum geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört nicht die Attraktivität einer bestimmten Straßensituation. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks kann deshalb nicht beanspruchen, dass eine zur Straße hin vorhandene Schaufensterfront seines Geschäftshauses uneingeschränkt betrachtet werden kann.*)

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IMRRS 2020, 0641
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
"Verbösernde Nacherhebung" von Straßenreinigungsgebühren möglich!

VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.04.2020 - 1 L 952/19

1. Erfolgt die Kostenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid, ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung nicht von dem Erfordernis eines Vorverfahrens abzusehen, sofern es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.*)

2. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösernde Nacherhebung möglich.*)

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IMRRS 2020, 0625
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Konzessionsabgabe ist für Eigenbetrieb kein Fremdleistungsentgelt!

OVG Saarland, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 196/19

Betreibt eine Gemeinde die örtliche Wasserversorgung durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb, kann im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes der Betrag einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen, den der Eigenbetrieb der Gemeinde entrichtet, nicht als Fremdleistungsentgelt angesetzt werden.*)

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IMRRS 2020, 0610
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erschließungsvertrag nichtig: Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren!

BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 5.18

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der als Leistungskondiktion auf die Rückabwicklung eines für nichtig gehaltenen Erschließungsvertrags gerichtet ist, unterliegt grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung analog §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)

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IMRRS 2020, 0599
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus?

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20.611

1. Eine auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützte Anordnung darf in Form einer personalen Allgemeinverfügung ergehen.

2. Die Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt bereits ihrem Wortlaut nach, dass Geschäftsschließungen als eine Schutzmaßnahme angeordnet werden können.

3. Unter dem Eindruck der vergangenen und der aktuellen Entwicklung des Infektionsschutzgeschehens (COVID-19) in der Bundesrepublik Deutschland bestehen keine Zweifel, dass die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellt.

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IMRRS 2020, 0504
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Beiträge müssen die Kosten decken!

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 BN 9.18

1. Eine landesrechtliche Bestimmung des Kommunalabgabenrechts (hier: § 6 Abs. 1 KAG-SA), die die Gemeinde zur Erhebung grundsätzlich kostendeckender Beiträge verpflichtet, ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.*)

2. Ob eine kommunalabgabenrechtliche Beitragssatzung, deren festgesetzter Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz nicht unerheblich unterschreitet, wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsgebot nichtig ist, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Landesrechts.*)

3. Auch im Kommunalabgabenrecht ist die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, das nicht auf die Überprüfung der Verletzung subjektiver Rechte beschränkt ist. Eine nach der Überzeugung des Gerichts ungültige Satzung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären; für ein Absehen davon besteht grundsätzlich kein Raum, weder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität noch wegen privater Interessen.*)

4. Ein in der mündlichen Verhandlung erteilter richterlicher Hinweis zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung kann auch noch in dem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aktenkundig gemacht werden.*)

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IMRRS 2020, 0469
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bei Zweckentfremdung von Wohnraum muss auch Internetangebot gelöscht werden

VG Freiburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 4 K 4710/19

1. Das Gebot, die Zweckentfremdung einer Wohnung zu beenden, kann auf §§ 1, 3 PolG-BW gestützt werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1980 - 6 S 722/80; Beschluss vom 09.11.1982 - 10 S 1906/82; Beschluss vom 24.02.1983 - 10 S 2738/82; Urteil vom 21.03.1983 - 10 S 2567/82; Urteil vom 22.10.1998 - 10 S 275/97).*)

2. Die Verpflichtung, Internetangebote und Buchungsmöglichkeiten für eine als Ferienwohnung zweckentfremdete Wohnung zu löschen, konkretisiert lediglich das Gebot, die Zweckentfremdung der Wohnung zu beenden.*)

3. Zur Frage der Umwidmung von Wohnraum durch den Abschluss eines Gewerberaummietvertrags (hier verneint).*)

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IMRRS 2020, 0491
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenreinigungskosten dürfen auf Anlieger umgelegt werden!

VG Trier, Urteil vom 26.03.2020 - 10 K 4644/19

1. Die Gemeinde kann die Eigentümer der an eine Straße angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Reinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen.

2. Unter dem Begriff "Anliegen" ist ein "Erschlossensein" zu verstehen. Auch ohne gesetzliche Definition besteht Einigkeit, dass dies die verkehrsmäßige Anbindung eines Grundstücks durch Straßen, Wege oder Plätze, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserentsorgung meint.

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IMRRS 2020, 0448
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Abstellen eines Anhängers mit Werbung ist gebührenpflichtige Sondernutzung!

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2020 - 8 ZB 19.78

Ein in einer Parkbucht abgestellter Kühlanhänger mit einer Werbeaufschrift stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, für die Sondernutzungsgebühren erhoben werden können.

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IMRRS 2020, 0444
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Voraussetzungen einer Genehmigungsfiktion für eine Gaststättenerlaubnis

OVG Münster, Beschluss vom 28.05.2019 - 4 B 672/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 0449
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Entschädigung bei Entfall situationsbedingter Lagevorteile

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2019 - 7 U 181/19

Ein Anspruch eines Anliegers auf Schaffung oder Beibehaltung einer bestimmten, für ihn vorteilhaften Straßensituation besteht nicht. Bloße situationsbedingte Lagevorteile liegen außerhalb der Notwendigkeit einer Grundstücksnutzung und fallen deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG heraus.

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IMRRS 2020, 0431
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine Rechtsbehelfsbelehrung!

VG Kassel, Beschluss vom 05.03.2020 - 3 K 1008/18

Durch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters allein wird noch nicht die Möglichkeit zur Widerspruchseinlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 3a Abs. 2 HVwVfG eröffnet. Daher ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die elektronische Form der Einlegung des Widerspruchs nicht enthält, nicht unvollständig oder unrichtig.*)

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IMRRS 2020, 0458
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer nichts schriftlich hat, hat gar nichts!

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2019 - 14 U 25/19

1. Eine Erklärung, durch die eine nordrhein-westfälische Gemeinde verpflichtet werden soll, bedarf der Schriftform. Eine vom Bürgermeister lediglich mündlich abgegebene Verpflichtungserklärung ist schwebend unwirksam.

2. Die Zusage des Bürgermeisters, die Gemeinde werde die Stillstandskosten wegen des Stopps eines Gebäudeabrisses übernehmen, stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und ist somit für die Gemeinde nicht verpflichtend.

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IMRRS 2020, 0428
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Effektive Gefahrenbeseitigung bestimmt Störerauswahl!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - 11 N 118.16

1. Unter den als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen gibt es kein gesetzlich vorgegebenes Rangverhältnis.

2. Für die Auswahlentscheidung ist in erster Linie vor allem eine möglichst schnelle und effektive Gefahrenbeseitigung maßgeblich.

3. Der Eigentümer hat als Zustandsstörer regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken.

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IMRRS 2020, 0300
ImmobilienImmobilien
Hoher Wärmeverlust: Wie ist abzurechnen?

AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 31.10.2019 - 5 C 446/18

1. Die Preisgestaltung der Versorgungsunternehmen unterliegt im Wesentlichen der Missbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden und es ist deren Aufgabe, darauf zu achten, dass die Unternehmen bei Vertragsanpassungen ihre Befugnis zu anderweitiger Preisgestaltung nicht missbrauchen und Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.

2. Grundsätzlich sind Einwände des Kunden gegen Rechnungen der Versorgungsunternehmen im Zahlungsprozess nur dann beachtlich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen. Hierzu gehören nicht Mess-, Ablese- oder Rechenfehler.

3. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung kommt nicht in Betracht.

4. Wird nur ein sehr geringer Anteil der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst, ist nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen.

5. Als pauschale Verzugskosten sind die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben nur dann zu billigen, wenn deren Höhe i.S.d. § 287 ZPO noch angemessen ist. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können nicht mehr als 2,50 Euro ersetzt verlangt werden.

6. Die Rechtshängigkeit wird auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, wenn die Sache alsbald nach Zustellung der Widerspruchseinlegung ins Streitverfahren abgegeben wird. "Alsbald" ist dabei wie "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zu verstehen.

7. In der Regel ist vom Antragsteller binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einbezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt.

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IMRRS 2020, 0411
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gaststätte mit Flaschenverkauf als "Zweckveranlasser"?

BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3.19

1. Dem Betrieb einer Gaststätte mit Flaschenverkauf ist auch der Lärm zuzurechnen, der nach ihrer täglichen Schließung von denjenigen Gästen ausgeht, die sich zum Konsum in der Gaststätte erworbener Getränke oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche - etwa einer Grünanlage - aufhalten.*)

2. Gesichtspunkte, die ergebnismindernd in eine Lärmprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eingeflossen sind, können in der Gesamtwürdigung nicht - nochmals - verwendet werden, um die Zumutbarkeit des prognostizierten Lärms zu begründen. Werden einschlägige Grenzwerte nahezu ausgeschöpft, sind Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen.*)

3. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts oder einer seiner selbständig angreifbaren Teilregelungen bestehen, nicht an der Klärung einzelner für deren Rechtmäßigkeit erheblicher materiell-rechtlicher Fragen.*)

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IMRRS 2020, 0395
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zur Kalkulation von Abwassergebühren

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18

1. Zur Kalkulation von Abwassergebühren.*)

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenkalkulation ihrer Funktion genügt, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden.*)

3. Zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen in der Gebührenkalkulation.*)

4. Zur Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses.*)

5. Zur gebührenrechtlichen Berücksichtigung von (Wechsel-)Kursverlusten und gewinnen bei Fremdwährungsdarlehen.*)

6. Zur Berücksichtigung von Gebührenrückerstattungen im gebührenrechtlichen Ergebnis.*)

7. Gebührenausgleichsrückstellungen sind im gebührenrechtlichen Ergebnis nicht zu berücksichtigen.*)

8. Rechtsberatungs-, Rechtsverfolgungs- und Gutachterkosten gehören zu den nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KAG 2009 grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten.*)

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IMRRS 2020, 0366
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verdacht einer Ordnungswidrigkeit: Prüfungsverfahren ist abzubrechen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.10.2019 - 1 M 92/19

Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.*)

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IMRRS 2020, 0342
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Ausschreibungen stehen an: Fernstraßenrechtliche Besitzeinweisung geboten!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2020 - 8 CS 19.1145

1. Die Enteignungsbehörde hat den Straßenbaulastträger auf dessen Antrag hin in den Besitz eines für eine Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der (Straßen-)Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer die Besitzüberlassung verweigert.

2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist bei der fernstraßenrechtlichen Besitzeinweisung auch dann geboten, wenn unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen, weil die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen anderenfalls ein unkalkulierbares Risiko für den Vorhabenträger wären.

3. Im Besitzeinweisungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Planfeststellung nicht zu prüfen. Der Planfeststellungsbeschluss muss lediglich vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

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IMRRS 2020, 0336
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Coronavirus-Gefahr stoppt Late-Night-Shopping!

VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2020 - 16 K 1466/20

1. Das Verbot eines Late-Night-Shoppings stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.*)

2. Aufgrund der bestehenden hohen Infektionsgefahr und der Vielzahl der zu erwartenden Besucher aus einem großen Einzugsgebiet ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine infizierte Person unter den Besuchern befinden könnte, sehr groß, sodass bei einer solchen Veranstaltung von einer hohen Ansteckungsgefahr auszugehen ist.*)

3. Late-Night-Shopping als besonderes, zeitlich begrenztes Event mit seiner großen Anziehungskraft für einen großen Kundenkreis unterscheidet sich insoweit vom klassischen Einzelhandel, für den bislang keine Einschränkungen vorgesehen sind.*)

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IMRRS 2020, 0317
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kein Straßenbeitrag allein wegen Eigentümeridentität!

VG Kassel, Urteil vom 20.02.2020 - 6 K 1413/17

Die bloße Eigentümeridentiät zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück genügt für die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag bezüglich des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks nicht.*)

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IMRRS 2020, 0309
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Gilt ein „gefangenes“ Hinterliegergrundstück als (mit-)erschlossen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2020 - 15 A 401/18

1. Bei sog. „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen.*)

2. Die tatsächliche Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich.*)

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IMRRS 2020, 0272
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Anschlusspflicht auch ohne rechtlich gesicherten Anschlussvorteil!

VG Cottbus, Urteil vom 27.11.2019 - 6 K 2069/16

Auf ein Vorliegen eines dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteils i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG kommt es bei der Anschlusspflicht nicht an.

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