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Sachgebiet: Gewerberaummiete

1786 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IMRRS 2022, 0805
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Pandemie-bedingte Schließung rechtfertigt Vertragsanpassung

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2022 - 18 U 43/21

1. Eine pandemie-bedingte Betriebsuntersagung stellt kein Gebrauchshindernis dar, das auf Beschaffenheit, Zustand oder Lage der Mietsache beruht, sondern betrifft vielmehr allein das Verwendungsrisiko des Mieters. Auch lässt sich die Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht damit begründen, dass durch die behördliche Schließungsanordnung faktisch der Zugang zu den Mieträumen für potentielle Kunden verhindert oder beschränkt gewesen ist, da die Zugangsbeeinträchtigung nicht auf einer konkreten baulichen Gegebenheit der Mietsache, sondern auf einer hoheitlichen Maßnahme beruht.

2. Im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage.




IMRRS 2022, 1629
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Optionsrecht erlischt bei Fristversäumnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 W 44/22

1. Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht erlischt nach Ablauf der Optionsausübungsfrist und kann nicht wieder aufleben.

2. Wird nach Ablauf der Optionsausübungsfrist eine Verlängerung des Mietvertrags vereinbart, stellt dies einen Nachtrag dar, der der Schriftform bedarf.

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IMRRS 2022, 1548
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann wird Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution fällig?

OLG Dresden, Urteil vom 07.09.2022 - 5 U 816/22

1. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht bereits mit deren Leistung, ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Mietobjekts und wird fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte.

2. Der rechtliche Gehalt einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjekts anlässlich von dessen Rückgabe vom Mieter an den Vermieter in einem Übergabeprotokoll ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB im Einzelfall zu ermitteln, wobei es entscheidend auf den Erklärungswert der Feststellungen auf der Grundlage des Empfängerhorizonts ankommt.

3. Enthält das Übergabeprotokoll die Feststellung bestimmter Schäden am Mietobjekt, so kann das dahin verstanden werden, dass vom Vermieter nur in Bezug auf diese Schäden noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, auch wenn tatsächlich noch weitere (erkennbare) Schäden am Mietobjekt vorhanden sein sollten. Der Sinn und Zweck der Aufnahme von Feststellungen in das Übergabeprotokoll besteht gerade darin, einen späteren Streit über das Vorhandensein und die Art von Schäden am Mietobjekt zu vermeiden. Wird also weitergehend vom Vermieter im Übergabeprotokoll bescheinigt, dass sich das Mietobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde, der Zustand also der vertraglichen Verpflichtung des Mieters entspreche, so kann das vom Empfängerhorizont des Mieters dahin verstanden werden, dass es mit der erfolgten Rückgabe des Mietobjekts sein Bewenden habe und etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Zustands des Mietobjekts vom Vermieter nicht geltend gemacht werden, also im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S.v. § 397 Abs. 2 BGB.

4. Verwendet die für einen anderen handelnde Person im Rahmen einer Erklärung den Zusatz "i. A.", ist im Rahmen einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB welche die Gesamtumstände berücksichtigt, festzustellen, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht. Im allgemeinen nichtjuristischen Sprachgebrauch wird nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden, so dass der Verwendung des Zusatzes "i. A." nicht die Erklärung zu entnehmen ist, der Handelnde werde nicht als Vertreter tätig. Es kommt auf die Gesamtumstände des Auftretens des Handelnden an.

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IMRRS 2022, 1523
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein völliger Ausschluss der Minderung in AGB!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022 - 24 U 368/20

1. Nur ein endgültiger Ausschluss der Minderung, der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, benachteiligt den Mieter unangemessen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anschluss an BGH, IMR 2008, 234). Eine explizite Klarstellung, dass dem Mieter noch ein Bereicherungsanspruch verbleibt, ist grundsätzlich nicht erforderlich; eine Ausnahme gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB dann, wenn die Klausel zwar auch so verstanden werden kann, dass ein Bereicherungsanspruch verbleibt, eine Gesamtschau der AGB des Vermieters jedoch einen vollständigen Ausschluss des Minderungsrechts nahelegt (Anschluss an BGH, IMR 2008, 234).*)

2. Einer Privatperson als Vermieter kann ein Kündigungsschreiben auch über den Briefkasten einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Vermieter ist, wirksam zugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass die GmbH als Empfangsvertreterin (§ 164 Abs. 3 BGB) oder als Empfangsbotin des Vermieters fungiert.*)

3. Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsersatz gem. §§ 987 ff. BGB bzw. gem. §§ 812 ff. BGB, die in Anspruchskonkurrenz zu § 546a Abs. 1 BGB stehen, setzen voraus, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich Nutzungen i.S.v. § 100 BGB gezogen hat (Anschluss an BGH, IMR 2017, 351).*)

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IMRRS 2022, 1495
Mit Beitrag
PachtrechtPachtrecht
Verpächter muss kein Bestandsverzeichnis erstellen

AG Paderborn, Urteil vom 09.06.2022 - 51a C 32/22

Den Verpächter trifft keine einklagbare Pflicht auf Erstellung eines Bestandsverzeichnisses. Dies gilt auch im Fall eigenmächtiger Räumung.

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IMRRS 2022, 1481
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nachträge zur Miethöhe wegen Corona: Keine Vertragsanpassung mehr möglich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2022 - 24 U 117/21

1. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, IMR 2022, 65).*)

2. Treffen die Mietvertragsparteien während der Covid-19-Pandemie Vereinbarungen zur Miethöhe, liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nicht mehr vor, wenn anschließend nachteilige Umstände (z. B. Geschäftsschließungen, Kontaktbeschränkungen, allgemeine Kaufzurückhaltung etc.) eintreten, die auf der Covid-19-Pandemie beruhen. Insoweit genügt die konkret-individuelle Vorhersehbarkeit der Störung.*)

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IMRRS 2022, 1470
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gehören Notrufendgeräte zur Haustechnik?

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2022 - 18 U 205/21

Notrufendgeräte in einem - vermieteten - Altenheim ("Seniorenzentrum"), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als "zentrale Anlage der Haustechnik" im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen "zentralen Anlage" auffassen.

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IMRRS 2022, 1391
Mit Beitrag
PachtrechtPachtrecht
Abschluss einer Mietkautionsversicherung als Mietsicherheit?

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2022 - 30 U 15/22

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer Mietkautionsversicherung dann nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurück bleibt und zudem von laufenden (hier jährlichen) Zahlungen der Versicherungsprämie des Mieters abhängig ist.*)

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IMRRS 2022, 1165
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietreduzierung bei pandemie-bedingter Schließung von Einzelhandelsgeschäften

OLG Schleswig, Urteil vom 22.06.2022 - 12 U 116/21

1. Eine pauschale Reduzierung auf die Hälfte der Miete nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage verbietet sich bei einer corona-bedingten Schließung.

2. Der Mieter kann nicht stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag zumutbar ist, bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

3. Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Er muss nachweisen, welche Nachteile ihm entstanden sind und welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen.

4. Zu der Frage, welche Umstände auf Seiten des Mieters und auf Seiten des Vermieters zu berücksichtigen sind.

5. Öffnet der Mieter das Geschäft nicht wieder, obwohl dies möglich wäre, geht dies voll zu seinen Lasten.

6. Eine Regelung im Mietvertrag, wonach gegen die Miete nur aufgerechnet werden kann, wenn der Mieter seine Absicht einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat, kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

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IMRRS 2022, 1267
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftform und kein Ende: Besonderheiten bei Vermietung vom Reißbrett

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2022 - 12 U 86/21

1. Die Frage, ob eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist grundsätzlich aus der Sicht des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächliche Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr infrage stellen. Allenfalls nachträgliche, nicht formwahrend getroffene Änderungsvereinbarungen können dazu führen, dass die Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist.

2. Für die formgerechte Errichtung der Vertragsurkunde ist grundsätzlich die Partei beweisbelastet, die aus einem Mietvertrag, der der gesetzlichen Schriftform bedarf, Rechte herleitet.

3. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem langfristigen Mietvertrag zu lösen.

....




IMRRS 2022, 1317
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mangel der Mietsache oder Unmöglichkeit?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.2020 - 8 W 63/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1302
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann greift das Vermieterpfandrecht?

LG Osnabrück, Beschluss vom 07.02.2020 - 12 O 308/20

1. Voraussetzung für ein Vermieterpfandrecht sind Mietrückstände und Bezogenheit auf die Sachen des Mieters, § 562 Abs. 1 BGB.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, insbesondere auch das Eigentum des Mieters, trägt der Vermieter.

3. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter nicht berufen, denn diese gilt nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Mieters.

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IMRRS 2022, 1294
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung = Widerspruch gegen Vertragsverlängerung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 U 131/21

1. Sieht der Mietvertrag eine selbstständige Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils ein Jahr vor, sofern nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist widerspricht, so ist die Mitteilung des Vermieters, er werde das Mietverhältnis nur zu neuen Konditionen fortführen und ansonsten das Mietverhältnis zum aktuellen Vertragsende kündigen, dahin auszulegen, dass er einer Vertragsverlängerung über das aktuelle Vertragsende hinaus widerspricht und ein neues Vertragsangebot für die Zeit danach abgibt.

2. Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es dem Vermieter tatsächlich gelungen wäre, die konkret vorenthaltene Mietsache überhaupt oder zu dem marktüblichen Mietzins zu vermieten, entscheidend ist das herrschende Mietniveau.

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IMRRS 2022, 1268
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigung = Widerspruch gegen Vertragsverlängerung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2022 - 3 U 131/21

1. Sieht der Mietvertrag eine selbstständige Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils ein Jahr vor, sofern nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist widerspricht, so ist die Mitteilung des Vermieters, er werde das Mietverhältnis nur zu neuen Konditionen fortführen und ansonsten das Mietverhältnis zum aktuellen Vertragsende kündigen, dahin auszulegen, dass er einer Vertragsverlängerung über das aktuelle Vertragsende hinaus widerspricht und ein neues Vertragsangebot für die Zeit danach abgibt.

2. Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es dem Vermieter tatsächlich gelungen wäre, die konkret vorenthaltene Mietsache überhaupt oder zu dem marktüblichen Mietzins zu vermieten, entscheidend ist das herrschende Mietniveau.

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IMRRS 2022, 1224
GewerberaummieteGewerberaummiete
Räumung einer Gewerbefläche

LG Hamburg, Urteil vom 11.11.2019 - 311 O 179/19

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2022, 1213
GewerberaummieteGewerberaummiete
Lockdown: Keine Vertragsanpassung bei nur dreimonatiger Schließung

AG München, Urteil vom 15.12.2020 - 420 C 8432/20

1. Behördliche Schließungsanordnungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begründen keinen Mietmangel.

2. Eine Anpassung nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Schließung weniger als drei Monate gedauert hat.

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IMRRS 2022, 1209
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung?

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - XII ZB 548/20

Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VIII ZR 98/16, IMRRS 2017, 0300 = MDR 2017, 725).*)

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IMRRS 2022, 1091
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Kündigung wegen Schriftformverstoßes bei Existenzbedrohung?

KG, Urteil vom 13.01.2022 - 8 U 205/19

1. Ein befristeter Gewerberaummietvertrag ist gem. § 550 Satz 1 BGB ordentlich kündbar, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht.*)

2. An die Darlegung einer Existenzbedrohung des Mieters, deretwegen sich der Vermieter nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen darf, sind strenge Anforderungen zu stellen.*)

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IMRRS 2022, 1147
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein kurzfristiger Zutritt zum Grundstück

OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 - 32 U 936/21

Lehnt der Mieter eines untervermieteten Grundstücks es wegen der Kurzfristigkeit des Termins ab, dem Vermieter Zutritt zum Grundstück zu gewähren, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung nicht, wenn außerdem keine besondere Dringlichkeit für die Begehung dargelegt wird.

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IMRRS 2022, 1142
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sonderkündigungsrecht wegen unzureichenden Umsatzes greift auch bei Pandemie!

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2022 - 30 U 82/22

1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grunds des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemie-bedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).*)

2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemie-bedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.*)

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IMRRS 2022, 1138
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
§ 545 BGB kann auch per AGB ausgeschlossen werden

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 - 5 U 743/22

1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.*)

2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin "gelebt" wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.*)

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IMRRS 2022, 1122
GewerberaummieteGewerberaummiete
Konkludente Vertragsänderung durch eine sich ständig wiederholende Praxis?

OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2021 - 1 U 252/20

Die jahrelange Praxis der Gewerbemietparteien führt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht zu einem Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Form der Gebrauchsgewährung.*)

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IMRRS 2022, 0761
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertrag ohne Anlage: Verstoß gegen die Schriftform

LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2021 - 7 O 2582/20

Soll der monatliche Mietzins einer Indexierung nach einer Anlage unterliegen und war diese Anlage dem Mietvertrag nicht beigefügt, liegt ein Verstoß gegen die Schriftform vor.

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IMRRS 2022, 1103
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietanpassung wegen COVID-19-Pandemie: Staatliche Hilfen sind anzurechnen!

BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21

1. Eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = IMR 2022, 65 = IBR 2022, 152 = NJW 2022, 1370).*)

2. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = IMR 2022, 66 = IBR 2022, 153 = NJW 2022, 1370).*)

3. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen, etwa infolge geleisteter Kurzarbeit, erspart hat.*)




IMRRS 2022, 1070
Mit Beitrag
PachtrechtPachtrecht
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2022 - 2 W 45/21

1. Die Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" ist sittenwidrig und damit nichtig.

2. Das Pachtverhältnis kann wegen Verwahrlosung der Pachtsache wirksam fristlos gekündigt werden.

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IMRRS 2022, 1034
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine automatische Vertragsanpassung bei corona-bedingter Schließung

LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021 - 3 O 52/21

1. Behördliche Nutzungseinschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

2. Für eine Vertragsanpassung ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, innerhalb derer der Mieter die wirtschaftlichen Auswirkungen konkret darlegen muss. Insbesondere sind vorhandene Warenvorräte sowie anderweitige Mittelzuflüsse oder Kompensationen zu berücksichtigen.

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IMRRS 2022, 1008
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Alle wechselseitigen Ansprüche erledigt: Sicherheits-Bürgschaft ist herauszugeben

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 15 U 239/21

1. Ist die Leistungspflicht des Hauptschuldners nicht entstanden oder erloschen, so entfällt auch die Leistungspflicht des Bürgen. Zum Erlöschen führt u. a. auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Erlasswirkung.

2. Auch der Umstand, dass der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Bürge sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger - ohne dessen vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Hauptschuldner - wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auf solche Tatsachen berufen kann, die die Entstehung der Hauptschuld hindern, diese unmittelbar begrenzen oder sie zum Erlöschen bringen.

3. Ohnehin darf der Sicherungsnehmer die Herausgabe der Sicherheit nicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern, wenn Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht mehr entstehen können.

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IMRRS 2022, 0992
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einblick in die Originale bestehender Mietverträge?

LG München I, Urteil vom 02.08.2022 - 34 O 7857/22

1. Die Einsicht in Mietverträge des Mieters mit Untermietern im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn der Vermieter auf die Erfüllung dringend angewiesen ist. An die Dringlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Realisierung des Einsichtrechts für den Vermieter von existenzieller Bedeutung ist und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt.

2. Die Existenzgefährdung muss der Vermieter - etwa durch Jahresabschlüsse, Bilanzen etc. - glaubhaft machen.

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IMRRS 2022, 1009
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde und Abgabe einer Freigabeerklärung

LG Fulda, Urteil vom 08.07.2021 - 2 O 87/21

Bei einer Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft wächst das Vermögen des Vermieters nicht ohne Weiteres um einen unmittelbaren Geldwert an. Vielmehr erlangt er lediglich einen Anspruch gegenüber dem Bürgen, diesen im Sicherheitsfall in Anspruch nehmen zu können. Sicherheitsfall bedeutet, dass ein Anspruch gegen den Mieter besteht

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IMRRS 2022, 1016
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatz wegen Mietmangels: Wessen Vermögenslage ist relevant?

BGH, Urteil vom 29.06.2022 - XII ZR 6/21

Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es auch dann nur auf seine Vermögenslage und nicht auf die "seiner" GmbH an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist.*)

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IMRRS 2022, 0993
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Unangekündigte Bauarbeiten rechtfertigen fristlose Kündigung

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2022 - 22 U 151/20

Ist im Mietvertrag geregelt, dass Baumaßnahmen mindest zwei Wochen vorher anzukündigen sind, und verstößt der Vermieter mehrfach hiergegen, was zu Schäden beim Mieter führt, so ist dieser nach entsprechender Abmahnung berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

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IMRRS 2022, 0857
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umsatzrückgänge infolge der Corona-Pandemie sind kein Kündigungsgrund!

LG Münster, Urteil vom 17.12.2021 - 10 O 44/21

1. Betriebsuntersagungen oder -erschwerungen aufgrund der Corona-Krise betreffen das Verwendungsrisiko des Mieters, da hierfür die baulichen Gegebenheiten des Mietobjekts unerheblich sind, sondern es allein auf die Art der Nutzung der Räumlichkeiten und den dort stattfindenden Publikumsverkehr ankommt.

2. Dementsprechend kann der Mieter nicht fristlos kündigen. Dies gilt umso mehr, wenn das Mietobjekt zu keinem Zeitpunkt schließen musste, sondern nur die umliegenden Geschäfte.

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IMRRS 2022, 0559
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kosten der Vor-Ort-Betreuung sind keine Hausverwaltungskosten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - 3 U 144/20

1. Kosten für die "Vor-Ort-Betreuung" sind nicht ohne nähere Beschreibung in Allgemeine Geschäftsbedingungen umlegbar.

2. Die Tätigkeitsbeschreibung von Kostenpositionen müssen bei Vertragsschluss hinreichend bestimmt sein. Eine Aufschlüsselung erst in der Nebenkostenabrechnung genügt nicht.

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IMRRS 2022, 0660
GewerberaummieteGewerberaummiete
Undichte Eingangstür bringt max. 15% Minderung

LG Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 11 O 255/21

1. Eine undichte Eingangstür rechtfertigt regelmäßig eine Minderung in Höhe von maximal 15% der Miete.

2. Die Geltendmachung von Primär- oder Sekundär-Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis gegen einen Vertragspartner stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, zumindest wenn die Geltendmachung des jeweiligen, gegebenenfalls vermeintlichen Anspruchs nicht offensichtlich willkürlich erfolgt und auch keine Schikane darstellt.

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IMRRS 2022, 0700
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Verwertungskündigung nach Abschluss eines Kaufvertrags mehr möglich

AG Köln, Urteil vom 06.01.2022 - 205 C 215/21

1. Sofern sich bei der Einzelfallprüfung ein Überwiegen des gewerblichen Zwecks nicht feststellen lässt, ist aufgrund des Schutzbedürfnisses des Mieters von Wohnraummiete auszugehen.

2. Dass der Mieter auch Gewerbetreibender ist, ist für sich genommen kein Indiz für die rechtliche Einordnung des geschlossenen Mietvertrags als "Geschäftsraummietvertrag".

3. Im Fall einer Verwertungskündigung müssen die den erheblichen Nachteil begründenden Tatsachen ersichtlich sein. Erfolgslose bisherige Verkaufsbemühungen und deren Umfang sind nicht zwingend anzugeben, jedoch bedarf es mindestens konkreter Angaben über den zu erwartenden Mindererlös.

4. Ist das Mietobjekt bereits verkauft, scheidet eine Verwertungskündigung durch den Vermieter/Verkäufer aus. Es reicht bereits der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.

5. Von einer bereits durchgeführten Verwertung ist selbst dann auszugehen, wenn die vollständige Kaufpreiszahlung von der Entmietung des Objekts abhängen soll.

6. Der Umstand, dass für eine mietfreie Wohnung ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann als für ein vermietetes Objekt kann für sich allein keine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigen.

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IMRRS 2022, 0831
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließungen sind kein Mietmangel

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2021 - 21 O 124/21

Betriebsbeschränkungen durch die hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind kein Sachmangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB.

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IMRRS 2022, 0659
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Saldoklage im Urkundenprozess?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2022 - 2-28 O 191/21

1. Mehrfach indexorientiert erhöhte Miete kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden.

2. Die Vorlage eines Mietkontoauszugs/Saldos reicht regelmäßig aus.

3. Das rechtskräftige Vorbehaltsurteil entfaltet auch für das Nachverfahren Bindungswirkung, als es nicht auf den Eigenheiten des Urkundenprozesses beruht

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IMRRS 2022, 0844
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2022 - 83 O 27/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1398
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen einer bestimmten Umsatzschwelle

LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22

Sieht der Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter bei Nichterreichen einer bestimmten Umsatzschwelle vor, kann der Vermieter nicht Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen.

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IMRRS 2022, 0824
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kakerlaken sind ein Minderungsgrund!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2022 - 9 U 112/19

1. Wenn Gewerberäume zum Betrieb eines Geschäfts für Damenbekleidung vermietet werden, ist das Auftreten von Kakerlaken in den Verkaufsräumen ein erheblicher Mangel des Mietobjekts.*)

2. Kakerlakenbefall in einem Geschäft für Damenbekleidung kann eine Mietminderung von 30% rechtfertigen.*)

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IMRRS 2022, 0830
GewerberaummieteGewerberaummiete
Bei doppelter Vermietung hat Vermieter freie Wahl!

LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.11.2021 - 12 O 57/21

Eine einstweilige Verfügung stellt kein zulässiges Sicherungsmittel dar, mit dem einem Vermieter vorgeschrieben werden kann, an welchen Gläubiger er zu leisten hat.*)

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IMRRS 2022, 0820
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ist die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel wirksam?

LG Kassel, Urteil vom 02.12.2021 - 11 O 1009/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 0792
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sind öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse ein Mietmangel?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2021 - 2-13 O 278/20

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen können die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern und damit einen Sachmangel darstellen, wenn sie die körperliche Beschaffenheit der Mietsache, ihren Zustand oder ihre Lage betreffen oder Einfluss auf diese haben und damit einen unmittelbaren Bezug zu dem von dem Vermieter geschuldeten Leistungserfolg aufweisen, so dass sie das die Vermieterpartei treffende Verwendbarkeitsrisiko des Mietobjekts betreffen.

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IMRRS 2022, 0558
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Folgen einer corona-bedingten Schließung

KG, Urteil vom 25.04.2022 - 8 U 158/21

1. Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.

2. Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegenhalten kann.

3. Eine AGB-Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist im Gewerberaummietrecht wirksam.

4. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

5. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden, oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat.

6. Da die Höhe dieser Ersatzleistungen regelmäßig erst mit deren tatsächlicher Auszahlung feststeht und erst zu diesem Zeitpunkt dann abschließend über eine Mietanpassung entschieden werden kann, kommt bis dahin auch eine temporäre Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin eine Stundung der Mieten in Betracht.

7. Ausbleibende Kundschaft auch in dem Zeitraum, in denen der Betrieb des Mieters nicht von einer Zwangsschließung betroffen ist, fällt in das wirtschaftliche Risiko des Gewerberaummieters, denn das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter.




IMRRS 2022, 0787
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona: Schließung 50% Minderung, lediglich Beschränkungen keine Minderung

LG Augsburg, Urteil vom 15.07.2021 - 091 O 2329/20

1. Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen des Einzelhandels führen nicht zu einem Mangel der Mietsache.

2. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch auf Vertragsanpassung für die Zeiträume, in denen er das Mietobjekt wegen der ministeriellen Schließungsanordnungen vollständig geschlossen halten musste.

3. Für die Zeit der Schließungsanordnungen reduziert sich die geschuldete Miete um 50 Prozent.

4. Für die Zeit nach der Öffnung schuldet der Mieter trotz Beschränkungen die volle Miete, denn er trägt im Grundsatz das Verwendungsrisiko der Mietsache.

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IMRRS 2022, 0479
PachtrechtPachtrecht
Die Geister, die ich rief ....

LG Itzehoe, Urteil vom 19.02.2021 - 7 O 217/20

Wer behauptet, ihm sei der Geist der Mutter des Vermieters erschienen und habe ihm gesagt, dass dieser sie ermordet habe, und dies auch noch der Polizei meldet, dem kann fristlos gekündigt werden.

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IMRRS 2022, 0734
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sind Kosten der Bewachung des Gebäudes Betriebskosten?

KG, Beschluss vom 02.05.2022 - 8 U 90/21

"Kosten der Bewachung des Gebäudes" können auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - auch einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - als Betriebskosten auf den Mieter von Gewerberaum umgelegt werden, ohne dass es einer Begrenzung der Höhe nach bedarf.*)

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IMRRS 2022, 0709
ProzessualesProzessuales
Corona-bedingte Schließung: Im Urkundsprozess muss Miete (zunächst) voll bezahlt werden!

LG Offenburg, Urteil vom 16.02.2022 - 5 O 32/21

1. Die Erhebung einer Klage aus einem Gewerberaummietverhältnis im Urkundenprozess ist in dieser Verfahrensart nicht wegen § 44 EGZPO unzulässig.*)

2. Im Urkundenprozess können gegen die Mietforderungen des Vermieters keine aus der Coronapandemie resultierenden Einwendungen vorgebracht werden, wenn diese nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses zu beweisen sind. Dies gilt auch dann, wenn vieles dafür spricht, dass es im Nachverfahren zu einer Mietanpassung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 (BGH, IMR 2022, 66) kommen wird.*)

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IMRRS 2022, 0487
GewerberaummieteGewerberaummiete
Corona-bedingte Schließung ist kein Mietmangel

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2021 - 2-16 O 50/20

1. In der staatlich verordneten Schließung von Fitnesseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie liegt kein Mangel der Mietsache.

2. Durch die staatlich verordnete Schließung von Fitnesseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie ist dem Vermieter auch nicht die Gebrauchsgewährung unmöglich geworden.

3. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage ist allenfalls dann möglich, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.

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IMRRS 2022, 0650
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Zahlungspflicht bei corona-bedingter Schließung eines Fitnessstudios

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21

1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der "Gutscheinlösung" nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.*)

2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.*)

3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.*)

4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemie-bedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.*)

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