Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
471 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 3060BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12
1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nacbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB.
2. Die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind.
VolltextIMRRS 2012, 3018
VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2005 - 14 CS 05.2847
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 3017
VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - 14 CS 06.3015
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 2978
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Normenkontrollverfahren grundsätzlich nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.*)
2. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung.*)
3. Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 III BauGB geforderte Ermittlungstiefe in Bezug auf planbedingte Verschattungswirkung wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft.*)
4. Wie andere Rechtsnormen auch müssen örtliche Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauO NRW die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn eine Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2012, 2933
LG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 - 3 O 3192/10
Bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz beginnt die Regelverjährung nach § 852 BGB bereits dann, wenn die Schadensfolge sich nach den Anschauungen des Verkehrs voraussehen und erwarten lässt.
VolltextIMRRS 2012, 2766
LG Freiburg, Urteil vom 29.03.2012 - 5 O 348/11
Der Beseitigungsanspruch eines Nachbarn gegen ein Fenster unmittelbar in der Grenzbebauung verjährt nach Inkrafttreten des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes vom 01.01.1960 auch für den unverjährbaren Anspruch aus Art. 14 des badischen Ausführungsgesetzes spätestens nach 30 Jahren (§ 3 NRG-BW i.V.m. § 195 BGB).
VolltextIMRRS 2012, 2742
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2012 - 19 U 110/12
Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden.*)
VolltextIMRRS 2012, 2371
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 99/12
Geht mit der Teilung eines Grundstücks die Entstehung von Reihenhäusern als wirtschaftlich selbständiger Einheiten einher, ohne dass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt, sind die zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.
VolltextIMRRS 2012, 2273
AG München, Urteil vom 28.02.2012 - 173 C 19258/09
1. Wird ein Nachbar nicht nur unerheblich durch Pflanzen und Wurzeln des Nachbargrundstücks beeinträchtigt, stehen ihm entsprechende Abwehr- und Beseitigungsansprüche zu.
2. Pflanzen hinter einem Sichtschutz sind im Einzelfall auf dessen Höhe zurückzuschneiden.
3. Wurzeln, die auf das Nachbargrundstück wachsen, sind gegebenenfalls entlang der Grenze zu entfernen.
VolltextIMRRS 2012, 2255
AG München, Urteil vom 26.09.2011 - 231 C 28047/10
1. Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist unabhängig von der Kenntnis des Eigentümers und besteht auch bei Unschädlichkeit. Die Einwirkung auf die Sachsubstanz des Eigentums ist nicht erforderlich.
2. Bei der Abladung von Müll auf einem fremden Grundstück handelt es sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung.
VolltextIMRRS 2012, 2143
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11
Zur Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz.*)
VolltextIMRRS 2012, 2138
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2012 - 5 U 77/11
§ 242 BGB kommt - auch in seiner Ausprägung als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis - als Anspruchsgrundlage für die Einräumung einer Zuwegungsbaulast nicht in Betracht. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus.*)
VolltextIMRRS 2012, 2125
BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11
1. Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.*)
2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen.*)
VolltextIMRRS 2012, 1921
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10
1. Ein unmittelbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt nicht nur einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften voraus, sondern fordert zusätzlich, dass dadurch spürbare Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.*)
2. Für die Annahme einer spürbaren Beeinträchtigung bei Grenzabstandsverletzungen kommt es auf die konkrete örtliche Situation im Einzelnen an, insbesondere auf die Himmelsrichtung, die übrige Grundstücksnutzung auf beiden Seiten, die Grundstücksgröße und die Betroffenheit von sensiblen Wohnbereichen.*)
VolltextIMRRS 2012, 1883
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11
1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt
2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.
3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.
4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.
5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.
6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.
VolltextIMRRS 2012, 1816
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2011 - 2 Bs 178/11
1. Ein Nachbar kann nach § 15 Abs. 1 BauNVO lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtlos zu werten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit einer immissionsempfindlichen heranrückenden Bebauung sind nur die im Rahmen des § 3 Abs. 1 BlmSchG relevanten Immissionen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt genehmigt oder - sofern genehmigungsfrei - zumindest legal sind.
VolltextIMRRS 2012, 1610
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2012 - 5 U 160/11
1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW).*)
2. Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.*)
VolltextIMRRS 2012, 1593
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 - 8 A 10042/12
Kinder dürfen lauter sein als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.
VolltextIMRRS 2012, 1489
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11
1. Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden.
2. Anderes kann für den von abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden.
3. Ein Entschädigungsanspruch wegen vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist, dass der Eigentümer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist und wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.
VolltextIMRRS 2012, 1468
VG München, Urteil vom 17.04.2012 - M 1 K 11.5646
Ist das Nachbargrundstück nicht bebaubar und eine Beeinträchtigung des forstwirtschaftlichen Ertrages durch Schattenwurf nicht ersichtlich, bestehen gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage und die darin erteilte Abweichung von den Abstandsflächen keine Bedenken.
VolltextIMRRS 2012, 1456
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2012 - 5 U 6/12
1. Kommt es aufgrund eines Kurzschlusses in einer elektrischen Anlage zu einer Produktionsunterbrechung in der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Betriebsstätte, ist für die entstandenen Produktionsausfallkosten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben.
2. Dauert eine solche Unterbrechung der Stromversorgung nur kurzfristig an (hier 40 Minuten), so ist hierin auch keine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Produktionsstätte zu sehen.
3. Die während des Produktionsausfalls nutzlos aufgewandten Löhne und Gehälter sind überdies deshalb nicht regressierbar, da es sich hierbei um sog. "frustrierte Aufwendungen" handelt.
VolltextIMRRS 2012, 1280
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 5 U 1146/10
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf die Beseitigungskosten solcher Nachteile beschränkt, denen der Beeinträchtigte nicht mit einer Abwehrklage nach § 1004 BGB begegnen konnte.
2. Zur Berechnung des Anspruchsumfangs im Einzelnen.
VolltextIMRRS 2012, 0903
BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11
Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2012, 0701
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2012 - 5 U 94/11
Der sich als Folge einer rechtswidrigen Beseitigung der Nachbarwand ergebende Anspruch auf Wiederherstellung kann durch die Neuerrichtung des abgerissenen Teils der Wand erfüllt sein.*)
VolltextIMRRS 2012, 0398
OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - 5 U 132/10
Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2012, 0283
VG Hamburg, Urteil vom 05.04.2011 - 11 K 1866/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes. Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers fehlt daher regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
VolltextIMRRS 2012, 0204
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2012 - 12 U 143/11
Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.*)
VolltextIMRRS 2012, 0125
OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 48/11
Das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. § 24 NachbG NW berechtigt nicht zur Selbsthilfe und kann dem Besitzschutz nur dann entgegengehalten werden, wenn insoweit ein Titel erstritten wurde.
VolltextIMRRS 2012, 0113
OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2011 - 1 U 1299/10
Zur mittelbaren Störerhaftung des unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümers bei konzentrierter Ableitung des von einem oberliegenden Grundstück herabfließenden Oberflächenwassers.*)
VolltextIMRRS 2012, 0052
LG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - 6 S 285/10
Das Selbsthilferecht des beeinträchtigten Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schliesst die Ansprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer nicht aus. Fordert der beeinträchtigte Eigentümer seinen Nachbarrn vergeblich zur Beseitigung des Überhanges, der aus dem Nachbargrundstücks hervorgeht, auf, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine adäquate Folge dieser Eigentumsverletzung, wenn die eigenen Bemühungen zur Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos geblieben sind.
VolltextOnline seit 2011
IMRRS 2011, 3407OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011 - 1 U 292/10
Die Duldungspflicht eins zunächst baulich ordnungsgemäß errichteten Überbaus entfällt nicht ohne Weiteres dadurch, dass dieser allmählich verfällt (Abgrenzung zu BGH, IMR 2008, 426).*)
VolltextIMRRS 2011, 3159
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - 4 U 137/10
1. Ein bloßes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, auch beim Vorliegen einer gemeinsamen Nachbarwand, begründet kein Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn, sondern stellt sich hauptsächlich als Schranke der Rechtsausübung dar.
2. Dem gemäß § 11b VermG bestellten gesetzlichen Vertreter obliegt an Stelle eines unbekannten Eigentümers die Pflicht, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Gefahr drohender Schäden abzuwenden, die aus der zu verwaltenden Immobilie stammen. Insbesondere dürften selbst fehlende finanzielle Mittel kein Grund sein, derartige Maßnahmen zu unterlassen.
VolltextIMRRS 2011, 2866
OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2011 - 14 U 367/11
1. Anpflanzungen, die insbesondere zu DDR-Zeiten gesetzt wurden und nunmehrige gesetzliche Mindestabstände zu den Grenzen verletzen, genießen nach wie vor den Schutz gesetzlicher Ausschlussfristen (hier SächsNRG § 15).
2. Unabhängig von der Ausschlussfrist gilt die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren (SächsNRG § 14 Abs. 1).
3. Ein Abweichen von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGB § 242) kommt nur höchst ausnahmsweise in Betracht.
VolltextIMRRS 2011, 2720
VGH Kassel, Urteil vom 22.02.2010 - 4 A 2410/08
In Bezug auf die von Terrassen ausgehenden Wirkungen "wie von Gebäuden" kann als Orientierungshilfe auf die in den Handlungsempfehlungen vom 22.1.2004 des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung zum Vollzug der HessBO 2002 (StAnz Nr. 6 S. 746 ff.) in Nr. 6.8 genannten Höhenmaße abgestellt werden, wobei diese aber nicht als alleiniger Maßstab zu betrachten sind, sondern Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die topgrafischen Verhältnisse, Länge und Tiefe der Terrasse und auch die besondere Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück vorzufindenden genehmigten Nutzungen, mit einzubeziehen sind.*)
VolltextIMRRS 2011, 2710
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2011 - 4 U 479/10
Nimmt ein Grundstückseigentümer den derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909 BGB auf Wiederherstellung der Festigkeit des Nachbargrundstücks in Anspruch, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entweder sein derzeitiger Grundstücksnachbar oder dessen Rechtsvorgänger die Vertiefung des Grundstücks veranlassten.*)
VolltextIMRRS 2011, 2670
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011 - 19 S 2/09
1. Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG folgt, dass sich die für Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks ermittelt; die Hecke darf höchstens dreimal so hoch sein wie ihr Abstand zum Nachbargrundstück.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
VolltextIMRRS 2011, 2651
LG Hamburg, Urteil vom 04.10.2011 - 323 O 44/09
Die Bemessung der Höhe eines Baumschadens kann nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der "Methode Koch" erfolgen. Rodungskosten sind nach tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.
VolltextIMRRS 2011, 2617
OLG Koblenz, Urteil vom 06.10.2011 - 6 U 509/11
1. Der Eigentümer eines Wirtschaftsweges im Sinne von § 1 Abs. 5 LStrG-RP kann von einem Nachbarn, der eine Einfriedung in geringerem Abstand als 0,5 m zu diesem Weg errichtet, grundsätzlich gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LNRG-RP Beseitigung verlangen, da in der Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Eigentumsstörung liegt.
2. Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LNRG-RP ist der Abstand von mindestens 50 cm jedoch nicht von der Grenze der Wegeparzelle, sondern "von der Grenze eines Wirtschaftsweges" einzuhalten. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes ist als Wirtschaftsweg, soweit dieser Weg befestigt ist, die befestigte Wegefläche anzusehen.
VolltextIMRRS 2011, 2514
BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 277/10
Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2489
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2010 - 5 U 200/08
Kommt es bei durch eine Gemeinde beauftragten Straßenbauarbeiten infolge des Einsatzes von Baumaschinen zu Rissen in einem Wohngebäude, so kann der Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld nach der Vorschrift über die Zuführung unwägbarer Stoffe verlangen.
VolltextIMRRS 2011, 2034
OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 B 128/11
Zum Nachbarschutz bei einer Befreiung von den Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (hier: seitliche Baugrenzen) (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2011, 2030
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2011 - 1 ME 57/11
1. Zur Frage, wann bei An- und Innenausbau die abstandsrechtliche Betrachtung auf die hinzutretenden Gebäudeteile zu beschränken ist.*)
2. Kleinere Lücken hindern die Annahme nicht, es handele sich um geschlossene Blockrandbebauung.*)
VolltextIMRRS 2011, 1867
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10
Entscheidet die Feuerwehr nach der Befragung der Alarmperson, zur Rettung einer sich vermeintlich in einer Notsituation befindenden Person die Wohnungstür aufzubrechen, ist jedenfalls dann, wenn die Alarmperson guten Grund hatte, von einem Notfall auszugehen, der Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Auskunft an die Feuerwehr und dem Schaden unterbrochen.*)
IMRRS 2011, 1861
OVG Sachsen, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 A 382/09
1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer solchen Beseitigungsanordnung setzt voraus, dass die bauliche Anlage formell rechtswidrig ist und gegen Vorschriften des materiellen öffentlichen Rechts verstößt.
2. Das Ableiten von Niederschlagswasser vom Dach einer den Vorschriften des materiellen öffentlichen Rechts entsprechenden baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück begründet jedenfalls dann keinen Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung, wenn das Nachbargrundstück nicht erheblich in seiner Substanz beeinträchtigt wird.
VolltextIMRRS 2011, 1850
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - 1 A 11186/08
1. Ein Nachbar kann nicht verlangen, dass jedes theoretische Risiko, durch den Betrieb einer Windenergieanlage von Eiswurf betroffen zu sein ausgeschlossen wird.*)
2. Zur Ermittlung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bestandsfläche bei Windenergieanlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1832
VG Neustadt, Urteil vom 04.02.2011 - 4 K 950/10
Hat der Bauherr auf seinem Grundstück innerhalb der Abstandsflächen eine Einfriedung errichtet, die gemessen von der Geländeoberfläche auf seinem Grundstück höher als 2 m ist, gemessen vom Nachbargrundstück die Höhe von 2 m aber nicht überschreitet, so hat der Nachbar keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen den Bauherrn wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 LBO-RP.*)
VolltextIMRRS 2011, 1827
LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 - 3 S 21/08
Ein Hauseigentümer muss wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 1760
OLG Celle, Urteil vom 29.06.2011 - 4 U 199/09
Die Beachtung von Lärmwerten erfordert in der Regel die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Überdies hat sich der Tatrichter grundsätzlich einen persönlichen Eindruck durch die Durchführung eines Ortstermins zu verschaffen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1613
BGH, Urteil vom 29.04.2011 - V ZR 174/10
Die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG-BW gilt auch bei genehmigungsfreien Vorhaben; Fristbeginn ist anstelle des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55 LBO-BW der Zeitpunkt, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Baumaßnahme Kenntnis erlangt.*)
VolltextIMRRS 2011, 1542
VG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2011 - 7 L 365/11
Dem Mieter eines Gebäudes fehlt die Klagebefugnis - und damit zugleich die Antragsbefugnis im Eilverfahren -, sich unter Berufung auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zu wenden. Die Klagebefugnis kann nicht aus einer vom Normenkontrollgericht bejahten Antragsbefugnis des Mieters in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan abgeleitet werden, da sich die Anforderungen an beide Prozessvoraussetzungen unterscheiden. Hier: Verneinung der Klagebefugnis eines Vereins, der in gemieteten Räumen ein Wohnheim für geistig Behinderte betreibt, gegen die Genehmigung zur Errichtung eines 400 m entfernten Wohnheims für psychisch Behinderte. Bei der Frage, ob eine relevante Nachbarrechtsverletzung vorliegt, ist auf das Gebäude und seine Nutzung im genehmigten Rahmen abzustellen. Das Verhalten der Bewohner außerhalb dessen, an beliebiger Stelle im Dorf- bzw. Stadtgebiet, ist irrelevant.*)
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