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Sachgebiet: Rechtsanwälte

670 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IMRRS 2023, 0406
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer Fachanwalt ist und es bleiben will, muss sich gegebenenfalls online fortbilden!

AGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2022 - 1 AGH 8/21

1. Die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn der Fortbildungsnachweis nicht geführt wird. Ist die Teilnahme an einem Online-Seminar möglich gewesen, kann der Ausfall von Präsenzveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet aufgrund der Corona-Pandemie die Säumnis nicht entschuldigen.

2. Fehlende Kenntnisse zur Handhabung eines Online-Seminars gelten nicht als Entschuldigungsgrund.

3. Ob Anwältinnen und Anwälte ihrer Fortbildungspflicht genügt haben, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Ist ein Jahr ohne Fortbildung verstrichen, können sie sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Die Nachholung versäumter Fortbildungsstunden im Folgejahr ist nicht möglich.

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IMRRS 2023, 0376
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stimmrechtsausschluss eines faktischen Geschäftsführers?

LG München I, Beschluss vom 15.11.2022 - 36 S 5288/22 WEG

1. Voraussetzung für eine Interessenkollision ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.

2. Vertritt der Rechtsanwalt immer nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, liegt keine Interessenkollision vor. Allein die Tatsache, dass in einer Eigentümergemeinschaft die Interessenlagen häufig - wenn nicht gar typisch - unterschiedlich gelagert sind, führt nicht zu einer Interessenkollision.

3. Die maßgeblichen Anknüpfungskriterien für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots sind formal zu bestimmen.

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IMRRS 2023, 0368
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
beA des Unterzeichners muss verwendet werden

BGH, Beschluss vom 24.01.2023 - 6 StR 466/22

1. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO) muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der beigeordnete Verteidiger das Dokument "einfach" signiert, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg einreicht. Erfolgt die Übermittlung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam durch einen Boten, wird die Authentizität des elektronischen Dokuments nicht gewährleistet.

2. Die Form wird auch nicht dadurch gewahrt, dass das elektronische Dokument von einem anderen Rechtsanwalt ebenfalls "einfach" signiert und übermittelt wird, wenn dieser weeder als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig geworden noch vom Angeklagten selbst bevollmächtigt worden ist. Eine etwaig erteilte Untervollmacht wäre unwirksam.

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IMRRS 2023, 0320
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anforderungen an Glaubhaftmachung müssen einem Anwalt bekannt sein!

KG, Beschluss vom 28.02.2023 - 10 W 20/23

1. § 130d Satz 1 ZPO ist trotz § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO jedenfalls auf einen Zeugen anwendbar, der eine sofortige Beschwerde einlegt, wenn der Zeuge ein Rechtsanwalt ist und sich bei Einlegung der sofortige Beschwerde per Fax ausdrücklich auf § 130d Satz 2 ZPO beruft.*)

2. Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, was er für eine Glaubhaftmachung leisten muss.*)

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IMRRS 2023, 0311
RechtsanwälteRechtsanwälte
Klagerücknahme vor der Verhandlung: Gegenstandswert für Terminsgebühr?

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 - 24 W 2/23

1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.*)

2. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.*)

3. Für eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gilt die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 GKG.*)

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IMRRS 2023, 0263
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vorgelegte Kanzleiakten sind innerhalb einer Woche zu prüfen!

BGH, Beschluss vom 20.10.2022 - V ZB 26/22

1. Werden einem Rechtsanwalt Akten vorgelegt, muss er sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten vergewissern, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann.

2. Auch wenn dem Anwalt durch ein Büroversehen eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er die vorgelegten Akten eine Woche gänzlich unbeachtet lässt.

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IMRRS 2023, 0249
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsanwalt muss das beA nutzen!

BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

Zur Frage des Verschuldens eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis - hier Berufungseinlegung - bei Nichtbeachtung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht (§ 130d Satz 1 ZPO) infolge einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung.*)




IMRRS 2023, 0235
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Erkrankung ist keine technische Störung!

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - IV ZB 7/22

Technische Gründe i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).*)

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IMRRS 2023, 0234
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Was für das Fax gilt, gilt auch für das beA!

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - IV ZB 23/21

1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.*)

2. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.*)

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IMRRS 2023, 0228
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kollege unterschreibt: Briefkopf zählt!

BGH, Urteil vom 20.12.2022 - VI ZR 279/21

Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwendung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis).*)

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IMRRS 2023, 1653
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auftrag zur Prozessführung erteilt: Keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV!

OLG Dresden, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 U 1223/22

1. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

2. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats.

3. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV ist dann kein Raum mehr.

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IMRRS 2023, 0101
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Technische Störung des beA-Versands ist unverzüglich glaubhaft zu machen!

BGH, Beschluss vom 15.12.2022 - III ZB 18/22

1. Ist es vorübergehend technisch unmöglich, einen Schriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen, darf der Anwalt ausnahmsweise auf Brief oder Fax zurückgreifen.

2. Dazu müssen die tatsächlichen Abläufe und Umstände unverzüglich umfassend und aus sich heraus verständlich geschildert sowie deren Richtigkeit unter Bezugnahme auf die Standespflichten anwaltlich versichert werden.

3. Diese Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht mehr unverzüglich.

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IMRRS 2023, 0069
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mandant ist Verbraucher: Vorsicht bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars!

EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - Rs. C-395/21

1. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter diese Bestimmung fällt.

2. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, nicht dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung genügt, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

3. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem. Art. 8 der Richtlinie in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen.

4. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie in Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, nicht dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen - was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird -, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

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IMRRS 2023, 0065
ProzessualesProzessuales
"Vorübergehende technische Unmöglichkeit" ist mit Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen!

BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22

Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.*)

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IMRRS 2023, 0041
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Pflichten hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - VIII ZB 2/22

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist.*)

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IMRRS 2023, 0040
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nur verantwortender Anwalt kann unterzeichnen

BGH, Beschluss vom 06.12.2022 - VIII ZA 12/22

Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.10.1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23.06.2005 - V ZB 45/04, IBRRS 2005, 3643 = NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, Rz. 7 ff., IBRRS 2017, 1551 = NJW-RR 2017, 686).*)

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Online seit 2022

IMRRS 2022, 1660
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zur ersten und zweiten Stufe der Ausgangskontrolle

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - XI ZB 13/22

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsverschulden auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle ausgeschlossen.*)

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IMRRS 2022, 1640
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch beim beA muss der Adressat stimmen!

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - IV ZB 17/22

1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)

2. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).*)

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IMRRS 2022, 1594
RechtsanwälteRechtsanwälte
Organisationspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2022 - 4 U 92/22

Zu den Organisationspflichten des Prozessbevollmächtigten, der einen Rechtsanwalt aus einer anderen Kanzlei mit der Erstellung einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung beauftragt.*)

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IMRRS 2022, 1591
ProzessualesProzessuales
Kündigungsschutzklage im docx-Format ist unzulässig!

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.

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IMRRS 2022, 1581
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nochmal: “Vorübergehende technische Unmöglichkeit“ ist mit Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2022 - 6 ZB 22.30401

1. Nach dem seit dem 01.01.2022 geltenden § 55d VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die ua durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

2. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

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IMRRS 2022, 1580
RechtsanwälteRechtsanwälte
“Vorübergehende technische Unmöglichkeit“ ist mit Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2022 - 4 MB 78/21

1. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 01.01.2022 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemachten wurden.*)

2. Die (rechtzeitige) Einhaltung der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)

3. § 55d Satz 3 VwGO enthält eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.*)

4. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d Satz 4 VwGO).*)

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IMRRS 2022, 1570
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwalt muss Vorkehrungen gegen unvorhergesehen Ausfall treffen!

BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 113/21

1. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19, IBRRS 2020, 0985 = FamRZ 2020, 936).*)

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, IBRRS 2019, 2762 = FamRZ 2019, 1800).*)

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IMRRS 2022, 1552
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kosten des im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter sind keine Auslagen!

OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2022 - 12 W 561/22

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.*)

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IMRRS 2022, 1519
RechtsanwälteRechtsanwälte
Undifferenziert angesetztes Anwaltshonorar ist nicht fällig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 24 U 38/21

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung - differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits - nicht fällig.*)

2. Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.*)

3. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.*)

4. In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.*)

5. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.*)

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IMRRS 2022, 1517
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Zertifikat und PIN weitergegeben: "Fremdes" eEB wird Anwalt zurechnet!

BSG, Beschluss vom 14.07.2022 - B 3 KR 2/21 R

Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.

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IMRRS 2022, 1522
RechtsanwälteRechtsanwälte
Tätigkeit als Schlichter schließt Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus!

BGH, Urteil vom 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22

1. Voraussetzung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist, dass der Antragsteller im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist, seine Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

2. Ob der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten.

3. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen.

4. Einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt steht eine Tätigkeit entgegen, die zumindest im Kernbereich der Aufgaben, nämlich als Schlichter, nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers erfolgt.

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IMRRS 2022, 1516
RechtsanwälteRechtsanwälte
Signaturkarte und PIN weitergegeben: Rechtsanwalt wird fremde Erklärung zugerechnet!

OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2022 - 3 U 21/22

1. Überlässt ein Rechtsanwalt (rechtswidrig) seine persönliche Signaturkarte unter Offenlegung der persönlichen PIN seiner Mitarbeiterin, so ist zur Feststellung des Empfangswillens des Rechtsanwalts gem. § 166 BGB analog auf die Mitarbeiterin als Wissensvertreterin des Rechtsanwalts abzustellen.*)

2. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung muss sich ein Postfachinhaber eine von Dritten abgegebene Erklärung so zurechnen zu lassen, als habe er sie selbst abgegeben, wenn er Dritten die Abgabe der Erklärung unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat.*)

3. Unerheblich ist es dabei, ob der Postfachinhaber dem Dritten die Verwendung seiner Signaturkarte und seiner PIN im Innenverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, da es sich hierbei lediglich um Einschränkungen im Innenverhältnis handelt, die nach außen nicht bekannt geworden sind und bereits deswegen keine Wirkung im Rechtsverkehr entfalten können.*)

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IMRRS 2022, 1487
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann ist die Schriftform der Honorarberechnung gewahrt?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 W 111/22

Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.*)

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IMRRS 2022, 1496
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
„Rechtsanwalt“ reicht bei Einzelanwalt als einfache Signatur aus!

BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22

Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss - zumindest - mit einer einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" (ohne Namenszusatz). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete - mit dem Schriftsatz eingescannte - Unterschrift entzifferbar ist (Abgrenzung von BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).




IMRRS 2022, 1476
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vorübergehende technische Unmöglichkeit ist unverzüglich glaubhaft zu machen!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.10.2022 - 4 U 76/22

1. Für eine wirksame Ersatzeinreichung gem. § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.*)

2. Bezüglich des Zeitpunkts der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO ("oder") dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der - dann jedoch "unverzüglichen" - Nachholung zu.*)

3. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.*)

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IMRRS 2022, 1461
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle allein mit Anwaltssoftware!

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2022 - 7 U 160/22

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.*)

2. Die Berufungsschrift darf nicht beim Ausgangsgericht, sondern muss beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.*)

3. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gem. § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine "automatisierte Bestätigung" über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt.*)

4. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss sicherstellen, dass dem Rechtsanwalt die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich an das zuständige Gericht rechtzeitig hinausgehen. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst dann als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Weisung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird. Das Erfordernis der allabendlichen Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen.*)

5. Eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle darf nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware (hier "RA-Micro") erfolgen, sondern erfordert auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte. Das Büropersonal ist bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift anzuweisen, in der entsprechenden Anwaltssoftware (hier "RA-Micro") das zuständige Berufungsgericht einzupflegen.*)

6. Die Ursächlichkeit einer falschen Gerichtsadressierung entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des unzuständigen Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumnis bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.*)

7. Versäumnis der Berufungsfrist durch Übersendung an ein unzuständiges Gericht: Die allabendliche Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen. Das Büropersonal ist bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift anzuweisen, in der entsprechenden Anwaltssoftware das zuständige Berufungsgericht einzupflegen.*)

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IMRRS 2022, 1439
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit im NZB-Verfahren?

BGH, Beschluss vom 17.10.2022 - VII ZR 49/20

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Erteilt der Kläger dem Rechtsanwalt einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer des Klägers.

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IMRRS 2022, 1445
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wiederwahl in den RAK-Vorstand trotz Amtsniederlegung?

BGH, Urteil vom 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.*)

2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 Abs. 1 BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.*)

3. § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.*)

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IMRRS 2022, 1417
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütung des unterbeauftragten Terminsvertreter sind keine Auslagen!

OLG München, Beschluss vom 12.08.2022 - 11 W 467/22

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" i.S.v. Vorb. 7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11, IBRRS 2011, 3036; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt", IBRRS 2012, 4468).*)

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IMRRS 2022, 1416
RechtsanwälteRechtsanwälte
Für Internetausfall sind Vorkehrungen zu treffen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2022 - 16 B 413/22

1. Schriftsätze sind von einem Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, kann eine Ersatzeinreichung zulässig sein, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird.

2. Eine fünf Wochen andauernde Störung von Telefon- und Internetverbindung ist keine vorübergehende Unmöglichkeit.

3. Die beA-Nutzungspflicht entbindet professionelle Einreicher nicht davon, notwendige technische Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

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IMRRS 2022, 1415
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristverlängerungsantrag via beA muss der Anwalt selbst stellen!

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2022 - 12 UF 208/21

1. Ein mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist muss vom Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen eingereicht werden.

2. Elektronische Dokumente aus dem persönlichen elektronischen Anwaltspostfach müssen vom Rechtsanwalt selbst und dürfen nicht durch vom Rechtsanwalt berechtigte Dritte versendet werden.

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IMRRS 2022, 1401
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zwangsversteigerung in hälftige Miteigentumsanteile ist nur eine Angelegenheit!

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 2/20

Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.*)

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IMRRS 2022, 1387
RechtsanwälteRechtsanwälte
Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht verhandelbar!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2022 - 1 LZ 451/22

1. Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nur, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

2. Hat ein Rechtsanwalt für sich entschieden, diese Vorgabe nicht einzuhalten, kann die formgerechte elektronische Übermittlung nicht aus vorübergehenden technischen Gründen durch postalische Übersendung ersetzt werden.

3. Möchte ein Rechtsanwalt nicht in eigener Sache tätig werden, muss er sich vor dem Oberverwaltungsgericht anderweitig vertreten lassen.

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IMRRS 2022, 1374
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eingangsbestätigung bleibt aus: Schriftsatz muss erneut übermittelt werden!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 12 U 113/22

1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.

2. Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist.

3. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

4. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.

5. Wenn das Übermittlungsprotokoll nicht im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" den Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" anzeigt, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht ausgegangen werden. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen.

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IMRRS 2022, 1366
ProzessualesProzessuales
Ähnliche Fälle vor verschiedenen Gerichten: Reisekosten des "Hausanwalts" erstattungsfähig!

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist oder wohnt, sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

2. Bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen vor verschiedenen Gerichten ist eine Partei nicht gehalten, jeweils gesonderte Prozessbevollmächtigte am jeweiligen Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren, wenn die Partei die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann.

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IMRRS 2022, 1365
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltsgebühren sind auch für EuGH-Vorlageverfahren erstattungsfähig!

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 - 9 KSt 10.21

Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt wurden.*)

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IMRRS 2022, 1321
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"beA"-Übermittlung muss vollständig sein

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.*)

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IMRRS 2022, 1316
RechtsanwälteRechtsanwälte
Bei Rechtsmittelbegründungen ist eine einwöchige Vorfrist zu notieren!

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - VI ZB 17/22

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.*)

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IMRRS 2022, 1284
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nur der beA-Postfachinhaber kann Dokument ohne qeS sicher übermitteln!

VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) i.S.d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (wie BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21). Die Weisung eines Rechtsanwalts an sein Büropersonal, eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Antragsschrift eigenständig per beA an das Gericht zu versenden, ist grob sorgfaltswidrig.*)

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IMRRS 2022, 1285
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine sichere Übermittlung ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis!

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach i.S.d. § 55a Abs. 3, 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.*)

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IMRRS 2022, 1299
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einfache Signatur = Namenswiedergabe am Textende!

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22

Die einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, IBR 2021, 56, und BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).*)




IMRRS 2022, 1697
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anforderung an die einfache Signatur?

OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

Die für eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Wiedergabe des Namens am Ende des Textes kann nicht durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes ersetzt werden, auch wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist.*)

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IMRRS 2022, 1258
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berufungsbegründungsfrist im OVG-Verfahren darf nicht delegiert werden!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2022 - 3 LB 5/22

1. Ein Fehlverhalten unselbstständig handelnder Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten kann sich dann zum Nachteil für die Partei auswirken, wenn dem Prozessbevollmächtigten insoweit ein Organisationsverschulden zur Last fällt, das sich die vertretene Person wiederum über § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muss.*)

2. Zu den Fristen, deren Erfassung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter nicht seinem Büropersonal überlassen darf, zählt auch die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO.*)

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IMRRS 2022, 1031
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auch unter Anwälten gibt es schwarze Schafe

LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022 - 83 O 9/22

1. Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht des Vermieters durch einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Ehefrau verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB.

2. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verhilft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit.

3. Lässt sich der vom Vermieter beauftragte Anwalt Schmiergelder von den Mietern für eine Vertragsverlängerung oder eine Nichterhöhung der Miete zahlen, verstoßen diese Vereinbarungen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

4. Solche Schmiergeldzahlungen muss der Anwalt nach § 826 BGB an den Vermieter auszahlen.

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