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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2967 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IMRRS 2021, 0153
ProzessualesProzessuales
IVR

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - 4 U 100/19

1. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB iVm dem Anwaltsvertrag, der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossen worden war. Entwicklung und Verwertung des Grundstücks durch den Beklagten für den Kläger waren nicht Gegenstand des ursprünglichen anwaltlichen Mandats, das der Kläger dem Beklagten erteilt hat.

2. Die Zulässigkeit der Parteivernehmung hängt von einer gewissen Wahrscheinlichkeit - auch "Anbeweis" genannt - für die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei ab, die sich wiederum aus einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder dem sonstigen Verhandlungsinhalt - etwa einer Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO - ergeben kann.

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IMRRS 2021, 0127
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schriftsatzversendung per Telefax: Abendliche Erledigungskontrolle erforderlich?

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - XII ZB 354/20

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15, IBRRS 2016, 0934 = IMRRS 2016, 0595 = NJW 2016, 1664).*)

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IMRRS 2021, 0028
RechtsanwälteRechtsanwälte
Syndikuszulassung für Fallbetreuerin einer Haftpflichtversicherung?

BGH, Urteil vom 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19

Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, RZ. 39 ff., IBRRS 2018, 4134 = NJW 2018, 3100, und 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, Rz. 10 ff., IBRRS 2018, 4202).*)

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IMRRS 2021, 0015
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 UF 128/20

1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus.*)

2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann.*)

3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles im Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherzustellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde.*)

4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind.*)

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Online seit 2020

IMRRS 2020, 1446
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wiedereinsetzung wegen falscher Rechtsmittelbelehrung?

BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, IMR 2017, 299; IMR 2018, 41; IMR 2020, 259).*)

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IMRRS 2020, 1367
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwalt muss Kommunikation mit Mandanten sicher gestalten

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO- nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 06.10.2005 - IX ZA 12/05; vom 21.07.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 2; vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rz. 5; vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15, Rz. 4, IBRRS 2016, 3712; vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18, Rz. 4, IBRRS 2019, 0816).*)

2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rz. 7; vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16, Rz. 12, NJW-RR 2017, 1210; BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645).*)

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IMRRS 2020, 1249
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wie weit reicht die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG?

BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - V ZB 141/18

Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.*)

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IMRRS 2020, 1246
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen

LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 - 64 S 44/19

1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die "Mietpreisbremse" durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der "gefestigten Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist.*)

2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der "Mietpreisbremse" neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis' unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche (insoweit Festhaltung an LG Berlin, IMR 2020, 390).*)

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IMRRS 2020, 1221
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsniederlegung

BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20

Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn der Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat. Reine Mut­ma­ßun­gen zum Kün­di­gungs­grund ent­las­ten den Man­dan­ten dabei nicht.

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IMRRS 2020, 1170
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Pflicht zu Vorkehrungen zur Fristenkontrolle im Krankheitsfall

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 25/19

1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.*)

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.*)

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IMRRS 2020, 1163
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags

BGH, Beschluss vom 09.09.2020 - IV ZB 9/20

Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.*)

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IMRRS 2020, 1155
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20

Auch ein Fach­an­walt kann sich vor dem Bun­des­ge­richts­hof in Zi­vil­sa­chen nicht selbst ver­tre­ten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Ge­biet be­rührt, auf dem be­son­de­re Kennt­nis­se des An­walts be­stehen.

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IMRRS 2020, 0938
RechtsanwälteRechtsanwälte
Und nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20, IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 30 ff., IMRRS 2020, 0853; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2 b).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., IMRRS 2020, 0853, vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, IMRRS 2020, 0854, sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils aaO unter II 3).*)

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IMRRS 2020, 1081
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Rechtsmittel gegen Stellungnahme der Notarkammer

BGH, Urteil vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.*)

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IMRRS 2020, 1074
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kann Entlassung aus dem Amt wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?

BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/20

Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.*)

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IMRRS 2020, 1020
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Recht auf Übersendung finanzgerichtlicher Akten in Anwaltskanzlei

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17

Ein­sicht in die Pa­pier­ak­ten des Fi­nanz­ge­richts kann grund­sätz­lich nur in den Räu­men eines Ge­richts oder einer Be­hör­de unter Auf­sicht eines im öf­fent­li­chen Dienst ste­hen­den Be­diens­te­ten ge­währt wer­den. Es gibt keinen Rechts­an­spruch auf die Über­sen­dung von Akten oder die Über­lass­ung voll­stän­di­ger Ko­pi­en. Die Fi­nanz­ge­richts­ord­nung geht dem Aus­kunfts­recht aus Art. 15 DS-GVO vor.

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IMRRS 2020, 0999
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwalt darf Urlaubsvertretung für Notar übernehmen!

OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.2019 - Not 4/19

1. Für die Vertretung eines Notars darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Dabei gilt, dass die ständige Vertretung eines Notars nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden soll.

2. Dieser Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Notarvertreter ausschließlich aus diesem Personenkreis stammen müssen.

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IMRRS 2020, 0974
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eine Angelegenheit bei Zwangsversteigerungsantrag gegen mehrere Schuldner

LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2020, 0964
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19

1. Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn ein Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat.

2. Be­steht die­ser auf of­fen­kun­dig un­er­heb­li­chem Vor­trag, ist die Man­dats­be­en­di­gung von ihm zu ver­tre­ten. Ein Rechts­an­walt kann dann seine Ent­pflich­tung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wich­ti­gem Grund ver­lan­gen.

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IMRRS 2020, 0936
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ausgangskontrolle von Schriftsätzen: Zuverlässige Bürokraft muss nicht überwacht werden!

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)

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IMRRS 2020, 0939
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Nichts Neues: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IMRRS 2020, 0900
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auch Legal-Tech-Anwalt zur Fristenkontrolle verpflichtet

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)

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IMRRS 2020, 0898
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Das beA und die Umlaute

BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18

1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)

2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.*)

3. Für den rechtzeitigen Zugang einer Berufungsbegründung per beA genügt es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt ist - auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhindert.

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IMRRS 2020, 0874
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 384/18

1. Es stellt eine zulässige Inkassodienstleistung dar, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.

2. Der Mieter darf sich auch eines Inkassobüros bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

3. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente.

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IMRRS 2020, 0852
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Und nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 129/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, RZ. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gem. § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso-dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)

4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IMRRS 2020, 0855
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Nochmal: Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.112019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)

3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)

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IMRRS 2020, 0823
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann kann ein Notanwalt beigeordnet werden?

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VIII ZR 300/18

1. Einer Partei kann ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.

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IMRRS 2020, 0808
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fristenüberwachung und kein Ende

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - IX ZB 17/18

Übernimmt der Anwalt die Fristenkontrolle zwischenzeitlich durch Bearbeitung der Sache selbst, muss er bei Rückführung der Akte in den Kanzleibetrieb sicherstellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Frist wieder bei seinem Personal liegt. Ein Missverständnis geht zu seinen Lasten.

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IMRRS 2020, 0731
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Durchsetzung der Mietpreisbremse ist keine Inkassodienstleistung

LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19

1. Wie die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden kann, kann auch die Durchsetzung der Mietpreisbremse und die Reduktion der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden.

2. Die gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sind wirksam.

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IMRRS 2020, 0777
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Reisekosten des Anwalts hängen vom Sitz des Verwalters ab

LG Rostock, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 T 100/20

1. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen.

2. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Wenn aber der Verwalter kraft Gesetzes bei Passivprozessen zur Vertretung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts befugt ist, ist es im Rahmen der Reisekostenproblematik demgegenüber gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.

3. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar.

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IMRRS 2020, 0713
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Mehrvertretungsgebühr für geborene Ansprüche der Gemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17

1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.

2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.

3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.

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IMRRS 2020, 0748
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notar muss prüfen, ob ein Verbraucher Vertragspartei ist

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - III ZR 58/19

1. Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.*)

2. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.*)

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IMRRS 2020, 0747
RechtsanwälteRechtsanwälte
Bei kurzfristiger Erkrankung bedarf es keiner Vertretung

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18

Erkrankt ein Rechtsanwalt unvorhersehbar am Tag vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ist er in der Regel nicht gehalten, einen vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der Berufungsbegründung zu beauftragen.*)

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IMRRS 2020, 0702
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Syndikusanwalt muss nach Arbeitgeberwechsel neue Zulassung beantragen

BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.*)

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IMRRS 2020, 0689
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unterbrechung des Verfahrens bei Erkrankung des Anwalts

BGH, Beschluss vom 04.05.2020 - AnwZ (Brfg) 54/18

Wird ein sich selbst ver­tre­ten­der Rechts­an­walt in einem Pro­zess mit An­walts­zwang für eine ge­wis­se Zeit pro­zess­un­fä­hig, führt dies zu einer Un­ter­bre­chung des Ver­fah­rens.

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IMRRS 2020, 0854
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2020, 0684
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Einwendungen gegen Vergleichsgebühr stehen deren Festsetzung nicht entgegen

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 536/19

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.*)

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IMRRS 2020, 0668
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 52/19

Die Frage um die Reichweite einer anwaltlichen Berufshaftpflicht ist immer eine Frage des Einzelfalls und abhängig von den vertraglichen Versicherungsbedingungen.

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IMRRS 2020, 0631
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss die Leerungszeiten eines Briefkastens nicht kennen

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

Der Vortrag des Rechtsanwalts, er habe den Schriftsatz persönlich erstellt, eingetütet, frankiert und in den Briefkasten eingeworfen, gibt hinreichenden Anlass anzunehmen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. Er muss hierfür nicht auch noch zu den Leerungszeiten des Briefkastens vortragen.

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IMRRS 2020, 0626
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fax gestört: Muss das beA genutzt werden?

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - X ZR 60/19

1. Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann.*)

2. Es ist zweifelhaft, ob Rechtsanwälte bei streikendem Fax verpflichtet sind, das beA zu nutzen. Angesichts der vielen Störungen des Systems bestehen Zweifel, ob das System bei Sendungen kurz vor Fristablauf eine höhere Sicherheit bietet.

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IMRRS 2020, 0616
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Büropersonal darf Fristen weder ändern noch löschen!

BGH, Beschluss vom 20.04.2020 - VI ZB 49/19

Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - II ZB 11/12, Rz. 16, IBRRS 2013, 5264 = FamRZ 2014, 295).*)

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IMRRS 2020, 0614
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wie hat die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA zu erfolgen?

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19

1. Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15.06.2011 - XII ZB 572/10, IBRRS 2011, 2574 = IMRRS 2011, 1873 = NJW 2011, 2367, und vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, IBRRS 2014, 4222 = NJW 2015, 254).*)

2. Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.*)




IMRRS 2020, 0853
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN). (Rn. 20)*)

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208). (Rn. 30 - 51)*)

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IMRRS 2020, 0530
RechtsanwälteRechtsanwälte
Von Anfang an Klage beabsichtigt: Keine Inkassodienstleistung!

LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17

1. Ein Erlaubnistatbestand des RDG ist für die mit der "fiduziarischen Inkassozession" intendierte gebündelte Durchsetzung einer Vielzahl äußerst heterogener Ansprüche mit einer Vergütung der Klagepartei auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines dritten Prozessfinanzierers nicht erfüllt.*)

2. Die Vertragspflichten der Klagepartei gegenüber ihren Kunden sind im vorliegenden Fall keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG. Gemessen an einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung sind die Vertragspflichten der Klägerin von vorneherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 3 RDG vor.*)

3. Unerlaubt ist die Rechtsdienstleistung zudem gem. § 4 RDG, da ihre Erfüllung durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird. Eine solche Beeinflussung und Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier vor - sowohl im Verhältnis der Klagepartei zu ihren jeweils einzelnen Kunden als auch im Verhältnis der Klagepartei zu ihren Kunden einerseits und dem Prozessfinanzierer andererseits. Dabei ist auch die Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber dem Prozessfinanzierer im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber ihren Kunden eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Leistungspflichten aus getrennten Vertragsverhältnissen mit jeweils unterschiedlichen Personen.*)

4. Die Abtretungen an die Klagepartei sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und § 4 RDG nichtig. Das Vorhandensein einer Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG steht der Nichtigkeitsfolge nicht entgegen.*)

5. Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des RDG und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klagepartei sowie der Eigentumsgarantie ihrer Kunden führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstleistung und zur Nichtigkeit der Abtretungen.*)

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IMRRS 2020, 0362
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.*)

2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)

3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.*)

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IMRRS 2019, 1188
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Planmäßige Aufspaltung von Bauträgerverträgen ist unzulässig!

BGH, Beschluss vom 28.08.2019 - NotSt(Brfg) 1/18

1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen.*)

2. Gewinnsucht i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.*)

3. Erzielte Vorteile im Sinne der Vorschrift sind alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem Notar zugeflossen sind, nur bereinigt um sogenannte durchlaufende Posten wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten und unter Abzug der von dem Notar darauf gezahlten Einkommensteuer.*)

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IMRRS 2020, 0239
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Rechtsschutzversicherung?

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19

1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.*)

2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.*)

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IMRRS 2020, 0204
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fristwahrung per Fax nicht möglich: Rechtsanwalt muss kein beA nutzen!

LG Mannheim, Beschluss vom 17.01.2020 - 1 S 71/19

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden.*)

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IMRRS 2020, 0189
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Haftung des Notars für unbefristete Fortgeltungsklausel?

BGH, Urteil vom 23.01.2020 - III ZR 28/19

1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentral- bzw. Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden "betreuenden" Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt. *)

2. Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.*)

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IMRRS 2020, 0182
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 T 6001/19 WEG

Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen.

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