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Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2967 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IMRRS 2017, 1192
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Anwaltszulassung!

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16

Einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätige Volljuristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein.*)

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IMRRS 2017, 1133
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Beurkundungsauftrag erteilt: Notargebühren sind zu zahlen!

LG Heidelberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 3 T 9/17

1. Für die Annahme eines Beurkundungsauftrags (für den Verkauf einer Wohnung) ist es nicht notwendig, dass ein konkreter Termin vereinbart wurde.

2. Ein wesentliches Indiz für einen Beurkundungsauftrag ist bereits in der Zurverfügungstellung der im Zusammenhang mit der Beurkundung stehenden Informationen zu sehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass deutlich gemacht wird, dass der Abschluss des Kaufvertrags noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe.

3. Die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars kann auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten.

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IMRRS 2017, 0905
Mit Beitrag
NotareNotare
Unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten: Abmahnung!

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2017 - 15 VA 18/16

Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.*)

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IMRRS 2017, 0714
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Erstattung überzahlter Nebenkosten: Mieter muss Aufwendungen und Umlageschlüssel angeben!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - 24 U 152/16

1. In dem mietvertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht. In dem Fall handelt es sich bei dem verfolgten Anspruch auf Erstattung der Überzahlung allerdings nicht um ein bloßes Hilfsvorbringen, sondern um einen eventualiter gestellten Antrag.*)

2. Macht der Mieter (hilfsweise) den Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten geltend, muss er (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel angeben.*)

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IMRRS 2017, 0603
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig!

AG Schwabach, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 C 772/15

In dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand (hier: Schwabach) verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (hier: Nürnberg) beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.

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IMRRS 2017, 0599
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Honorarberechnung in der Klageschrift?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - 24 U 21/16

1. Wenn ein Rechtsanwalt seine Honorarberechnung in die Klageschrift integriert, ist seine Vergütung selbst dann einforderbar im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn ungeklärt bleibt, ob seinem Mandanten vorgerichtlich eine unterschriebene Kostenberechnung zugegangen ist.*)

2. Voraussetzung für eine gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung ist, dass der geltend gemachte Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiert. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner die Durchsetzung eines vertraglich begründeten Vergütungsanspruchs durch eine unerlaubte Handlung (hier: Prozessbetrug) abzuwenden versucht.*)

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IMRRS 2017, 0587
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gericht leitet Schriftsätze weiter: Dann darf Rechtsanwalt auch darauf vertrauen

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 567/16

Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.03.2006 - IX ZB 56/05, AnwBl. 2006, 491, und vom 12.07.1961 - I ZB 2/61, VersR 1961, 923).*)

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IMRRS 2017, 0439
RechtsanwälteRechtsanwälte
Typische Rechtsfragen: Keine Reisekostenerstattung für auswärtigen Anwalt!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2017 - 14 W 96/17

1. Es entspricht dem gerichtlichen Alltag in zivilrechtlichen Turnussenaten, dass sich Gericht und Bevollmächtigte immer wieder in neue Rechtsgebiete und Rechtsfragen einarbeiten müssen.*)

2. Der Streit um die kaufrechtliche Gewährleistung beim Erwerb eines Modellflugzeuges erfordert keine derart ungewöhnlichen Erfahrungen und Spezialkenntnisse im „Modellflugrecht“, dass der Rechtsstreit nicht durch einen im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt geführt werden könnte.*)

3. Für die Reisekosten des Rechtsanwalts sind ohne Vorliegen besonderer Gründe nur die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts entstanden wären.

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IMRRS 2017, 0347
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Sondernutzungsrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden!

LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16

1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.

2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.

3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.

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IMRRS 2017, 0246
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anforderungen an Bescheinigung der Vollmacht durch den Notar

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2017 - 15 W 2134/16

Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung - wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren - wiedergeben werden.

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IMRRS 2017, 1665
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 178/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2016

IMRRS 2016, 1920
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ(Brfg) 47/15

Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.

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IMRRS 2016, 1663
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertretung durch mehrere Anwälte im Anfechtungsverfahren?

AG Itzehoe, Beschluss vom 01.04.2016 - 97 C 16/15

1. Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts ist grundsätzlich ausreichend. Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil das Vertrauensverhältnis einzelner Wohnungseigentümer zum Verwalter erschüttert worden ist und die Beauftragung des Anwalts ohne Rücksprache erfolgt ist.

2. Denn wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelner Wohnungseigentümer abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.

3. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.

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IMRRS 2016, 1646
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vollstreckungsabwehrklage: Zum Entstehen der Verfahrensgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2016 - 14 W 154/16

Auch allein durch die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 ZPO wird eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit entfaltet, da hierin prozessbezogener Schriftverkehr zu sehen ist. Auf die Rechtshängigkeit der nach § 767 ZPO kommt es insoweit nicht an.*)

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IMRRS 2016, 1640
RechtsanwälteRechtsanwälte
Richter a. D. darf an ehemaligem Dienstgericht nicht als Anwalt auftreten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15

1. Einem Ruhestandsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nach Maßgabe der § 71 DRiG, § 41 BeamtStG, § 2 Abs. 2 LRiStaG-NW, § 52 Abs. 5 LBG-NW zu untersagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu.*)

2. Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert.*)

3. Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG-NW ist insoweit teleologisch zu reduzieren.*)

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IMRRS 2016, 1375
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schiedsrichterbestellung erfolglos: Geschäftsgebühr für Aufforderungsschreiben?

OLG München, Beschluss vom 03.08.2016 - 34 SchH 9/15

Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.*)

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IMRRS 2016, 1241
ProzessualesProzessuales
Unterschrift mit "i.A." reicht nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Kart 3/15 (V)

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 1224
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unterschrift mit "i.A." reicht nicht!

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15

1. Wird die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Dies gilt auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren.

2. Die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt.

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IMRRS 2016, 0906
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - VI R 58/14

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten.*)

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IMRRS 2016, 0855
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14

1. Nutzt ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.*)

2. Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.*)

3. Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden").*)

4. § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.*)

5. Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.*)

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IMRRS 2016, 0687
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Makler bevollmächtigt? Notar muss nachfragen!

LG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 OH 29/15

1. Zu den Sorgfaltspflichten des Notars, wenn er durch einen Makler ohne schriftliche Eigentümervollmacht mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags beauftragt wird.*)

2. Die Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB analog. Dabei kommt auch § 179 Abs. 2 BGB zur Anwendung.*)

3. Haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse, so begründet allein der Arbeitsaufwand des Notars noch keinen Vermögensschaden.*)

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IMRRS 2016, 0630
RechtsanwälteRechtsanwälte
Beleidigung kann Zulassung kosten!

AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 AGH 25/15

Einer juristischen Assessorin, die während ihrer Referendarzeit einen ihrer Ausbilder in massiver Form beleidigt, deswegen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wird, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sein.*)

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IMRRS 2016, 0626
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kündigung ist nur bei tatsächlichem Eingang des Faxes wirksam!

AG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - 49 C 501/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2016, 0554
NotareNotare
Wie weit reicht der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.11.2015 - 3 W 54/15

1. Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind.*)

2. Zum Umfang einer dem Notar erteilten Vollmacht, die gerichtliche Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenzunehmen, dem anderen Teil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn in Empfang zu nehmen.*)

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IMRRS 2016, 0267
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erledigung fristgebundener Sachen muss jeden Tag kontrolliert werden!

BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird.*)

2. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind.*)

3. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.*)

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IMRRS 2016, 0274
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Aktenversendungspauschale für justizinterne Personal- und Sachkosten

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2016 - 2 W 32/16

Fallen für die Versendung von Akten keine Auslagen an Dritte, sondern nur justizintern Personal- und Sachkosten an, ist der Ansatz der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG nicht gerechtfertigt.*)

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IMRRS 2016, 0237
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fehler dürfen sich nicht wiederholen!

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 653/14

Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fertigung oder Versendung fristgebundener Schriftsätze Fehler unterlaufen, so muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich solche nicht wiederholen.*)

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IMRRS 2016, 0149
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ob Abmahnung oder einstweilige Verfügung: Tätigkeitsgegenstand bleibt derselbe!

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2015 - 14 W 220/15

Hat eine Wettbewerbsverletzung zunächst zu einer Abmahnung und später zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, ist Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden Verfügungsverfahrens jeweils der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist daher derselbe, die vom Antragsgegner ausgeglichene Geschäftsgebühr (RVG-VV 2300) hälftig auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV ordnet die Anrechnung für eine Tätigkeit wegen "desselben Gegenstands" an; ob unterschiedliche Angelegenheiten (§ 17 RVG) vorliegen, ist unerheblich.*)

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IMRRS 2016, 0148
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Terminsgebühr bei widersprechenden Darstellungen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2015 - 14 W 491/15

Die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ist abzulehnen, wenn die Darstellungen der Prozessbevollmächtigten beider Seiten einander widersprechen und eine verlässliche Sachaufklärung mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren bestehenden sonstigen Erkenntnismöglichkeiten ebenfalls scheitert.*)

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IMRRS 2016, 0156
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unterschriftenmappe darf nicht ohne Unterschrift zurückgegeben werden!

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14

1. Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht.*)

2. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.*)

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IMRRS 2016, 0144
RechtsanwälteRechtsanwälte
Honorarobergrenze zugesagt: Keine Kostenfestsetzung nach RVG!

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2015 - 14 W 777/15

Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint). Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrages ist abzulehnen.*)

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IMRRS 2016, 0130
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Notar gibt GmbH-Vertretungsbefugnisse an: Bezugnahme auf Handelsregister erforderlich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 Wx 243/15

Hat der um Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch nachsuchende Notar in der beurkundeten Verkaufsvollmacht nicht nur die Firma der Komplementär-GmbH benannt, sondern auch das Registergericht und das Registerblatt derjenigen Eintragungen im - elektronisch geführten - Handelsregister angegeben, denen die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Grundstückseigentümerin (GmbH & Co KG als Bauträgerin) und des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für diese als persönlich haftende Gesellschafterin zu entnehmen sind, so bedarf es zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form darüber hinaus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister nicht.*)

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IMRRS 2016, 0112
RechtsanwälteRechtsanwälte
Beschwerdeverfahren der Richterablehnung: Anwaltsgebühr erstattungsfähig?

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2015 - 14 W 233/15

1. Der Prozessauftrag des Anwalts umfasst in der Regel auch den Auftrag, die Partei in einem von der Gegenseite angestrengten Beschwerdeverfahren der Richterablehnung zu vertreten.*)

2. Die Gebühr nach VV-RVG 3500 entsteht bereits für die anwaltliche Prüfung, ob eine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung erforderlich ist. Daneben bedarf es nicht der Einreichung eines Schriftsatzes.*)

3. Für die Festsetzung der Beschwerdegebühr genügt die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass eine derartige Prüfung erfolgt ist.*)

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IMRRS 2016, 0111
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mehrere Vertragsverletzungen: Anwalt muss zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen!

BGH, Urteil vom 10.12.2015 - IX ZR 272/14

1. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.*)

2. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen.*)

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IMRRS 2016, 0089
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann ist eine Vergütungsregelung von anderen Vereinbarungen "abgesetzt"?

BGH, Urteil vom 03.12.2015 - IX ZR 40/15

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.*)

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.*)

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IMRRS 2016, 0088
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Reaktion auf Fristverlängerungsgesuch: Anwalt muss rechtzeitig nachfragen!

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 211/12

Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 = IBR 2012, 113; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 = IBRRS 2004, 3093).*)

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IMRRS 2016, 0009
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Elternzeit ist keine Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit!

BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.*)

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IMRRS 2015, 1464
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nach Fristverlängerungsgesuch nicht nachgefragt: Wiedereinsetzungsantrag bleibt erfolglos!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2015 - 23 U 80/15

1. Geht nach Einreichung eines auf Fristverlängerung gerichteten Antrags keine gerichtliche Mitteilung beim Prozessbevollmächtigten, der eine Fristverlängerung beantragt hat, ein, muss sich dieser rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen.

2. Beruht ein Fristversäumnis auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO entgegen.

3. Eine Fristenkontrolle ist ungenügend organisiert, wenn die ursprüngliche Frist unmittelbar nach dem Absenden des Fristverlängerungsantrags gestrichen wurde, ohne dass Vorkehrungen getroffen wurden, dass vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch entsprechende Nachfrage bei Gericht das wirkliche Fristende in Erfahrung gebracht und in der Handakte vermerkt wird.

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Online seit 2015

IMRRS 2015, 1513
NotareNotare
Verdacht, dass unerlaubte Zwecke verfolgt werden: Notar muss Mitwirkung verweigern!

BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 4/15

Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.*)

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IMRRS 2015, 1509
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Bestellung zum Betreuer bei Verstoß gegen Tätigkeitsverbot!

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - XII ZB 106/15

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466 = IBRRS 2014, 0596).*)

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IMRRS 2015, 1494
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eintragung von Fristen und Terminen ist keine Aufgabe für Azubis!

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 407/12

Ein Rechtsanwalt darf die Eintragung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - IV ZB 22/08, IBRRS 2009, 1722 = RuS 2009, 393).*)

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IMRRS 2015, 1433
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wann entspricht die Jahresabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung?

AG München, Urteil vom 25.11.2015 - 485 C 30059/14 WEG

1. Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Sie muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr geben.

2. Zur Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die etwa auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält.

3. Die Abrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein und die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.

4. Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen.

5. Enthält die Jahresgesamtabrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsgemäßen Teile für sich alleine keine hinreichende Aussagekraft haben. ist die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

6. Wird die Gesamtabrechnung aufgehoben, hat dies stets Auswirkungen auf die Einzelabrechnungen. Diese werden aus der Gesamtabrechnung entwickelt, so dass die Einzelabrechnungen nicht bestandskräftig werden können, wenn die Gesamtabrechnung fehlerhaft ist.

7. Ist klägerseits alles Erforderliche für die demnächstige Zustellung getan - insbesondere der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt -, bestehen allenfalls in engem Rahmen Nachforschungsobliegenheiten bei Gericht; jedenfalls ein Zuwarten bis sechs Monate ist unschädlich.

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IMRRS 2015, 1436
RechtsanwälteRechtsanwälte
Trotz Poststreiks: Rechtanwalt muss für fristgerechten Zugang sorgen!

OLG Jena, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 UF 147/15

Das normalerweise gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost ist während eines Poststreiks nicht mehr gegeben, so dass an den Prozessbevollmächtigten besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. So kann von diesem erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob der während des Poststreiks abgesandte Schriftsatz das Gericht auch fristgerecht erreicht hat, und dass er notfalls für die Wahrung der Frist auf andere Weise Sorge trägt, indem er beispielsweise dem Gericht den Schriftsatz durch Telefax zukommen lässt oder ihn per Boten in den Gerichtsbriefkasten einwirft.

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IMRRS 2015, 1415
RechtsanwälteRechtsanwälte
Hochschullehrer darf Erfolgshonorar vereinbaren!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2015 - 24 U 161/14

1. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (RVG § 4a Abs. 1) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn Rechtsdienstleistungen von einem Hochschullehrer erbracht werden.*)

2. In Verfahren vor dem EGMR, die vor Inkrafttreten des § 38a RVG geführt wurden, kann ein Rechtsanwalt zumindest Gebühren wie in einem Berufungsverfahren (VV-RVG 3200, 3202) berechnen. *)

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IMRRS 2015, 1395
NotareNotare
Vorkaufsrecht im Kaufvertrag: Keine gesonderte Beurkundungsgebühr!

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 74/15

1. Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand.*)

2. Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.*)

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IMRRS 2015, 1381
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwalts- und Maklertätigkeit sind miteinander unvereinbar!

AGH Berlin, Urteil vom 25.03.2015 - II AGH 6/14

1. Für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten kommt es nicht nur auf die Integrität des einzelnen Rechtsanwalts und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird.

2. Die Tätigkeit als Grundstücksmakler ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet.

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IMRRS 2015, 1359
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütungsvereinbarung nur mündlich geschlossen: Muss das Anwaltshonorar erstattet werden?

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.*)

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IMRRS 2015, 1345
NotareNotare
Belehrung über zu lange Annahmefrist: Sieben Wochen kann Inhaltskontrolle standhalten!

KG, Urteil vom 14.08.2015 - 9 U 74/14

1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrags von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel.*)

2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrags, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.*)

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IMRRS 2015, 1341
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Richter a.D. darf an ehemaligem Dienstgericht als Anwalt auftreten!

VG Münster, Beschluss vom 10.11.2015 - 4 L 1081/15

Die Tatsache, dass ein Richter im Ruhestand an seinem ehemaligen Dienstgericht als Rechtsanwalt auftritt, lässt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen.

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IMRRS 2015, 1328
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Korrigierter Schriftsatz muss zur Kontrolle vorgelegt werden!

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZB 8/15

Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird.*)

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