Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Miete und Pacht

Wohnungseigentum

Wohnbau

Immobilien

Nachbarn

Versicherung

Prozessuales

Steuern
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rechtsanwälte und Notare

2967 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IMRRS 2005, 0415
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 24.04.1998 - V ZR 197/97

Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0414
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 30.04.1998 - IX ZR 150/97

Läßt der Notar eine Vollstreckungsunterwerfung vom Schuldner im Ausland unterschreiben, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)

Unterschreibt ein Notarvertreter eine Urkunde erst, nachdem der letzte Tag seiner Bestellung verstrichen ist, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)

Ein Notarvertreter, der eine Beurkundung durch Einholung einer Unterschrift im Ausland einleitet, kann auch dann gemäß § 19 BNotO haften, wenn er die Urkunde erst nach Ablauf seiner Bestellungszeit unterschreibt.*)

Wird eine nicht wirksam beurkundete Vollstreckungsunterwerfung als wirksame notarielle Urkunde herausgegeben, so kann der verantwortliche Notar(-vertreter) dem Gläubiger auch für die Kosten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage haften, die der Schuldner auf die Nichtigkeit der Urkunde stützt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0411
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 14.05.1998 - III ZR 286/97

Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG gehört nicht die Errichtung baulicher Anlagen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0408
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 27.05.1998 - IV ZR 166/97

a) Auf die von den Notarkammern gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO abzuschließende Vertrauensschadenversicherung sind - wie bei der Haftpflichtversicherung - Trennungsprinzip und Bindungswirkung anwendbar.*)

b) Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Notarkammer und Geschädigtem ergibt sich kein Anspruch des Geschädigten auf Abtretung der Forderung der Notarkammer gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0399
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Beschluss vom 20.07.1998 - NotZ 1/98

a) Die Notarkammer ist nicht befugt, Antrag auf Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zu stellen, einem Anwaltsnotar, der einer genehmigten Nebenbeschäftigung nachgeht, anstelle eines Vertreters einen Notariatsverweser beizuordnen.*)

b) Die Notarkammer ist nicht befugt, die einem Anwaltsnotar erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung anzufechten.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0396
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 17.09.1998 - IX ZR 237/97

a)Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Liquidator gehört zu den von § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfaßten Aufgaben.*)

b)Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt kann ein zusätzliches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben verlangen, zu deren sachgerechter Erledigung selbst ein als Liquidator erfahrener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müßte.*)

c)Die formularmäßige Bestimmung eines mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Liquidatorvertrages, die nach der gesetzlichen Regelung begründete Ansprüche des Anwalts auf eine zusätzliche anwaltliche Vergütung ausschließt und sie statt dessen von einer im freien Belieben des Verwenders stehenden Zustimmung im Einzelfall abhängig macht, ist unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0375
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Beschluss vom 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98

Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, bei einer auf berufliche Umsätze abstellenden Bemessung der Kammerbeiträge Einnahmen von zugleich als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0371
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97

a) Das Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.*)

b) Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0351
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Beschluss vom 03.05.1999 - II ZB 5/97

(Ohne amtlichen Leitsatz)*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0311
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Vollzugspflicht des Notars trotz einseitigen Widerrufs

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 Z BR 96/04

Nach Vollzugsreife der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag darf der Notar von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht auf Weisung nur eines Beteiligten absehen.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0303
RechtsanwälteRechtsanwälte
Widerstreitende Interessen

BAG, Beschluss vom 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.*)

2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen.*)

3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0302
RechtsanwälteRechtsanwälte
Haftung: Schadensursächlichkeit der anwaltl. Pflichtverletzung

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - IX ZR 455/00

Zum Beweis der Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung, wenn der Mandant geltend macht, die zur Entschuldung eines Dritten freiwillig geleistete Zahlung habe ihren Zweck verfehlt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0290
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erstattung der Kosten bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren

OVG Thüringen, Urteil vom 17.11.2004 - 4 KO 97/03

Der im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren erfolgreiche Widerspruchsführer hat nach dem bis zum 02.12.2004 geltenden Recht keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten; § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG schließt die Anwendbarkeit des § 80 ThürVwVfG aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0284
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erstattung der Kosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 70/04

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat Anspruch auf Ersatz der durch Bestellung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten, sofern ihm selbst objektiv zwingende Gründe die Wahrnehmung eines Gerichtstermins unmöglich machen.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0273
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mangel der Vollmacht

OLG Bremen, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 4/04

Wird gegenüber einem als Parteivertreter auftretenden Rechtsanwalt der Mangel der Vollmacht gerügt, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei, so sind bis zur Behebung dieses Mangels Zustellungen an die Partei zu bewirken.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0254
VergabeVergabe
Vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren: Höhe der Rechtsanwaltsgebühr

OLG Jena, Beschluss vom 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

Der abstrakte Schwierigkeitsgrad vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer rechtfertigt grundsätzlich die Überschreitung der in Nr. 2400 VV benannten Kappungsgrenze von 1,3, so dass für diese Verfahren ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 eröffnet ist. Hat eine Sache einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt geringen Umfangs zum Gegenstand, kann im Einzelfall ein Gebührensatz von unter 1,3 angemessen sein.*)

Die Kappungsgrenze von 1,3 beschränkt das dem Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenrahmens (Obiter dictum).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0242
RechtsanwälteRechtsanwälte
Beweisgebühr bei Aktenbeiziehung?

OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2004 - 8 W 271/04

1. Die Kosten für die Anschaffung einer Bahncard sind, wenn mit dieser eine Fahrkarte zur Anreise zum Gerichtstermin zu einem ermäßigten Preis erworben wird, nicht erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten des Rechtsanwalts, denen ein konkreter Bezug zum Rechtsstreit und den in diesem entstandenen Kosten fehlt und die daher ebenso wenig gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind wie sonstige Kosten des Rechtsanwalts für das Vorhalten von Personal, Büroräumen oder Kraftfahrzeugen.

2. Keine Beweisgebühr, wenn das Gericht Akten nur zu Informationszwecken beizieht.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0241
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Anruf des unzuständigen Gerichts: Verweisung durch Revision

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04

Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0240
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Rechtsberatung - Erlaubnis für Insolvenzberatung?

BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0237
NotareNotare
Einstweilige Anordung im Rahmen des Vergabeverfahrens einer Notarstelle

BVerfG, Beschluss vom 18.08.2004 - 1 BvR 1858/04

Zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualitätsvollen vorsorgenden Rechtspflege muss gewährleistet werden, dass im Auswahlverfahren zur Besetzung von Notarstellen derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0235
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wie weit geht die Sorgfaltspflicht zur Fristwahrung?

BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 63/04

Rechtsanwälte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Hierunter fallen jedoch nicht büroorganisatorische Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, die regelmäßig dem Büroleiter zufallen, aber keine anwaltliche Tätigkeit darstellen.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0234
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kostenerstattung bei verfrühtem Sachantrag gegen Berufung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2004 - 1 W 44/04

Die Antragstellung des Berufungsgegners ist vor Einreichung der Berufungsgründe durch den Berufungsführer kein zweckentsprechendes Rechtsverfolgungsmittel i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erweist sich ein verfrüht gestellter Gegenantrag aber nachträglich als notwendig, weil es tatsächlich zur Berufung kommt, so gilt der verfrühte Antrag als zweckentsprechend und auch die vor Begründungseinlegung angefallenen Anwaltskosten sind zu erstatten.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0232
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abrechnung von Reisekosten und Prozesskostensparsamkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 W 35/04

In allen Verfahrensordnungen gilt der Grundsatz, dass eine Partei die Prozesskosten möglichst gering halten muss. Daher muss der Prozessgegner der siegenden Partei auch nur solche Reisekosten ihres Anwalts erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dieser Grundsatz gebietet, dass ein am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei in Anspruch genommener Rechtsanwalt nicht einen am Gerichtsort zugelassenen weiteren Prozessbevollmächtigten beauftragen und auch nicht selbst zu den Terminen am Gerichtsort anreisen darf, sofern am Gerichtsort zugelassene Mitglieder seiner Sozietät mit der Terminswahrnehmung beauftragt werden können.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0217
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Versäumung der Begründungsfrist durch Rechtsanwaltsvertreter

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 U 62/04

Zur mangelnden Erkennbarkeit des Vertreterhandels des nicht postulationsfähigen, jedoch nach § 53 BRAO bestellten Rechtsanwalts.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0215
RechtsanwälteRechtsanwälte
Haftung bei fehlerhafter Beratung auch wenn kein Schaden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - 15 U 32/04

1. Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet, solange der Mandant die Beratung nicht eindeutig auf bestimmte Teilbereiche beschränkt. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Mandanten zu verhindern, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind.

2. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag abzuschließen, begründet aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Ob zwischen den Parteien ein Vorvertrag oder ein Hauptvertrag gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon der Hauptvertrag vorliegt, ist der Vorvertrag als Ausnahme anzusehen, also regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0194
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04

Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt keine Terminsgebühr an, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0178
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Verfrühte Anzeige der Fälligkeit: Schadensersatzpflicht?

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2005 - 4 U 59/04

Auch bei der pflichtwidrig verfrühten Anzeige der Fälligkeit des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar dann nicht begründet, wenn sich die Vermögenslage des Käufers auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars nicht besser darstellte.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0177
RechtsanwälteRechtsanwälte
Haftung: Missbräuchliche Einrede der Verjährung

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2005 - 26 U 46/04

1. Nach Wegfall der Umstände, die die Einrede der Verjährung als rechtsmissbräulich erscheinen lassen, muss der Gläubiger zum Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich geltend machen; der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist.*)

2. Die Frage der Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0167
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Notar kann "verauslagte Gerichtsgebühren" verlangen

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - 3 Z BR 185/04

Gebühren, die dem Notar für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch im Rahmen einer Urkundstätigkeit berechnet werden, kann dieser als "verauslagte Gerichtsgebühren" dem Zahlungspflichtigen in Rechnung stellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0162
RechtsanwälteRechtsanwälte
Besorgung fremder Rechtsgeschäfte

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 11/04

a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar.*)

b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.*)

c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit gegen einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprüche gegen eine umgewandelte LPG).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0157
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abtretung von Honorarforderungen

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 240/03

Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0155
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Gebühr für Beauftragung des Gerichtsvollziehers

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 77/04

Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0136
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Voraussetzungen für die Amtsenthebung

BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 23/04

Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.*)

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0135
RechtsanwälteRechtsanwälte
Aufnahme in die Patentanwaltskammer

BGH, Beschluss vom 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03

Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnahme in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0133
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unterlassungsklage wegen berufswidriger Werbung

BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - I ZB 16/04

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0097
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Pflichten nach Erteilung von Treuhandanweisungen

OLG Schleswig, Urteil vom 10.06.2004 - 11 U 15/03

1. Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.*)

2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.*)

3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.*)

4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0093
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verjährung der Rechtsanwaltshaftung

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2004 - 1 U 83/04

Zur Verjährung der Primär- und Sekundäransprüche gegen einen Rechtsanwalt.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0073
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Abgeltungsbereich der "Hebegebühr" eines Notars

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 W 82/04

Die Anzeige des Notars an einen Darlehensgeber, dass der Grundstückskäufer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat, löst neben der "Hebegebühr" nach § 149 KostO eine "sonstige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0061
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Gemeinschaftsrechtswidrige Beurkundungsgebühren für Notare in BW

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2005 - Rs. C-165/03

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei einer Regelung wie der im Bezirk des OLG Stuttgart geltenden die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Vorgangs eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, sofern eine Situation gegeben ist, in der die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der damit die öffentlichen Ausgaben finanziert.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0032
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98

Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0013
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Belehrungspflicht bei Unterschrift

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 63/04

Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2005, 0004
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auslagenpauschale im Mahnverfahren und Streitverfahren

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 41/04

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.*)

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2004

IMRRS 2004, 2332
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Übertragungszeit bei Einreichung per Telefax

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03

Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2311
ImmobilienImmobilien
Kauf: Doppelte Belehrung durch Notar bei ungesicherter Vorleistung!

OLG Schleswig, Urteil vom 10.08.2004 - 11 U 45/03

Zur doppelten Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit teilweise ungesicherter Vorleistung.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2310
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltsgebühren bei Vergleich in Berufungsverfahren

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 W 141/04

Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ).*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2252
BauträgerBauträger
Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02

1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.

2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.

3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.

5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.

6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.

11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.

12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2244
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kostenerstattung bei Zweitanwalt am Gerichtsort

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 37/04

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2235
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Notarrecht - Aufrechnung von Schadensersatz gegen Kostenforderung des Notars

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2004 - 3 Z BR 129/04

1. Der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 16 KostO und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung spezifisch notarieller Pflichten gegen die Kostenforderung des Notars müssen auch im Verfahren der Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO beachtet werden (Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 1996, 20/21 und ThürOLG NotBZ 2003, 359). Insoweit können eine Darlegungs- und eine Substantiierungspflicht mit ähnlich hohen Anforderungen wie im Zivilprozess angenommen werden.*)

2. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung führt, liegt nicht vor bei Vereinbarung lediglich geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer Schönheitsreparaturen, so dass die kaufvertraglichen Elemente die werkvertraglichen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen.*)

3. Zur Aufklärungspflicht des Notars.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2168
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anlagerecht - Börsentermingeschäft: Aufklärungspflicht gegenüber Rechtsanwälten?

BGH, Urteil vom 28.09.2004 - XI ZR 259/03

Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IMRRS 2004, 2165
RechtsanwälteRechtsanwälte
Geschäftsgebühr im vorprozessualen Schlichtungsverfahren?

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 22/04

Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine gesonderte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.*)

Dokument öffnen Volltext