Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2165BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 22/04
Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine gesonderte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2164
BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03
a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.*)
b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 2155
OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2004 - 1 AGH 20/03
1. Die Rechtsanwaltskammer muss, bevor sie die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerruft, nicht die einmonatige Nachhaftungsfrist gemäß § 158 c Abs. 2 S. 2 VVG abwarten.*)
2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist erfüllt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nicht mehr besteht. Ob den vorläufigen Insolvenzverwalter, der für den Anwalt bestellt worden ist, ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er eine Weiterzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie abgelehnt hat, unterliegt hingegen nicht der Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammer.*)
3. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist nicht im Nachhinein zweifelsfrei wieder entfallen, wenn der Anwalt und das Versicherungsunternehmen darüber streiten, ob eine neue Berufshaftplichtversicherung wirksam begründet worden ist oder nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2154
OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2004 - 8 W 249/04
1. Dem Notar, der im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages damit beauftragt ist, die Löschungsbewilligungen für auf dem verkauften Grundstück lastende Grundschulden einzuholen, diese treuhänderisch zu verwahren und den Ablösebetrag an die Grundpfandgläubiger von dem auf ein Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis zu zahlen sowie den verbleibenden Rest des Kaufpreises an den Verkäufer auszukehren, steht hierfür keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil diese in der ebenfalls angefallenen Hebegebühr nach § 149 KostO aufgeht.*)
2. Ob die Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO bereits deshalb nicht anfällt, weil gleichzeitig eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entsteht, kann deshalb jedenfalls in den Fällen der Abwicklung über ein Notaranderkonto und des Anfalls einer Gebühr nach § 149 KostO offen bleiben.*)
VolltextIMRRS 2004, 2142
BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 18/04
a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).*)
b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).*)
c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).*)
d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).*)
e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203).*)
VolltextIMRRS 2004, 2107
BGH, Beschluss vom 09.09.2004 - I ZB 5/04
Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 2104
BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 61/03
a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.*)
b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 2097
BGH, Beschluss vom 24.09.2004 - IXa ZB 115/04
Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.*)
VolltextIMRRS 2004, 2096
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 148/03
Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.*)
Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.*)
VolltextIMRRS 2004, 2069
BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004 - 1 Z BR 23/04
Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 2356
BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2004, 2057
OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2004 - 1 Bs 159/04
Ein Rechtsanwalt, der seit dem Ende seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht mehr geschäftsmäßig rechtsberatend tätig sein darf, kann für einen zugelassenen Anwalt als Angestellter Rechtsangelegenheiten erledigen. Wird er als freier Mitarbeiter tätig, so bedarf es deutlicher Anhaltspunkte, dass es sich tatsächlich um einer abhängige weisungsgebundene Tätigkeit handelt und nicht um eine gemäß § 6 Abs. 2 RBerG unzulässige Umgebung des Erlaubniszwanges nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.*)
VolltextIMRRS 2004, 2048
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2004 - 20 W 179/03
1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.*)
2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 2021
OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2004 - Not 6/04
1. Ein Notar verletzt zentrale Amtspflichten nach §§ 14 BNotO, 17 BeurkG, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ein Restkaufpreis von 90.000 DM sei für 10 Jahre gestundet, obwohl er weiß, dass die Parteien in einer gleichzeitigen „ergänzenden Darlehensvereinbarung“ schriftlich mit Unterschriftsbeglaubigung des Notars ihren wirklichen Willen dahin niedergelegt haben, dass der Restkaufpreis in 4 Monatsraten zu je 22.500 DM alsbald nach Vertragsschluss gezahlt werden soll.*)
2. Die Verhängung einer Geldbuße in einem solchen Fall ist auch gegen einen bisher disziplinarrechtlich unbelasteten Notar angemessen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1999
BGH, Beschluss vom 07.05.2001 - II ZB 16/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1998
BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 434/00
Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1996
BGH, Beschluss vom 03.05.2001 - V ZB 7/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1985
BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 258/00
1. Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.*)
2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.*)
VolltextIMRRS 2004, 1984
BGH, Beschluss vom 24.04.2001 - XI ZB 3/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1982
BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 46/99
Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet - grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifikation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 1928
BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZB 13/04
1. § 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird.
2. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
3. Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozessbevollmächtigten ein.
VolltextIMRRS 2004, 1926
BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - XII ZB 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1925
BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - VIII ZR 206/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1917
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1914
BGH, Beschluss vom 03.04.2001 - XI ZB 2/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1913
BGH, Beschluss vom 03.04.2001 - XI ZA 1/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1910
BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1908
BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1907
BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1903
BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 445/98
1. Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, der bei einem Anlagegeschäft als Treuhänder eingeschaltet wird, als Notar oder als Rechtsanwalt tätig wird.*)
2. Zu der Frage, wann ein Anlagegeschäft ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1900
BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 100/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1899
BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 32/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1895
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 28/00
Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1894
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 27/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1893
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 21/00
1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).*)
2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber.*)
VolltextIMRRS 2004, 1892
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 23/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1891
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 26/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1890
BGH, Beschluss vom 26.03.2001 - NotZ 31/00
Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 1873
BGH, Urteil vom 15.03.2001 - I ZR 337/98
Zur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerichteten Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1847
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2004 - 26 U 78/03
Empfangsvollmacht des den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1845
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2004 - 3 U 2102/04
Die § 12 BORA missachtende unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem anwaltlich vertretenen Gegner löst keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG n. F. aus, da § 12 BORA keine wettbewerbsbezogenen Zwecke verfolgt (ebenso OLG Köln, NJW-RR 2003, 194 zu § 1 UWG a.F.).*)
VolltextIMRRS 2004, 1842
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004 - 5 U 557/04
Vom Grundsatz, dass die Verjährung der Ansprüche gegen einen Steuerberater erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides beginnt, ist eine Ausnahme zu machen, wenn der Fehler des Steuerberaters den Schaden bereits vorher unmittelbar und unkorrigierbar herbeigeführt hat.
VolltextIMRRS 2004, 1837
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2004 - 5 W 2374/04
Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Prozessen, erhält dieser nur in dem mitverglichenen Rechtsstreit eine volle Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie insgesamt eine Vergleichsgebühr aus dem addierten Geschäftswert aller mitverglichenen Prozesse (§ 23 Abs. 1 BRAGO), aber keine (weitere) halbe Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.*)
VolltextIMRRS 2004, 1836
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 13 U 40/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1827
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 - 24 U 205/03
1. Bei einer falsa demonstratio gilt auch im Bereich beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte nicht das objektiv Erklärte, sondern das wirklich Gewollte, soweit das wirklich Gewollte im beurkundeten Vertrag wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist und der Kaufgegenstand nach dem Inhalt des beurkundeten Vertrages zuverlässig zu identifizieren ist.*)
2. Besteht das nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verkaufte Grundstück grundbuchmäßig so nicht, so leidet der Kaufgegenstand unter einem Rechtsmangel.*)
VolltextIMRRS 2004, 1820
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2004 - 25 W 34/04
Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die GbR selbst (teil-)rechtsfähig ist. Wenn die Gesellschafter der GbR den Rechtsanwalt als Einzelperson beauftragen, verstoßen sie gegen den das Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden prozessualen Vorgehens und können aus diesem Verstoß keine Rechte herleiten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1779
BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - I ZB 23/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1774
BGH, Beschluss vom 05.02.2002 - AnwZ (B) 13/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1765
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 - 4 W 91/04
Durch einen im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich entsteht weder eine Erörterungs- noch eine Verhandlungsgebühr.*)
VolltextIMRRS 2004, 1762
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 - 3 W 152/04
1. Gegen die Weigerung des Notars, in bestimmter Weise über Geld auf einem von ihm geführten Anderkonto zu verfügen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO eröffnet.*)
2. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit bei Weigerung des Notars, den auf einem Anderkonto hinterlegten Geldbetrag an den Hinterlegungsbeteiligten auszukehren, der den Herausgabeanspruch des anderen Hinterlegungsbeteiligten gepfändet und an sich zur Einziehung hat überweisen lassen.*)
Volltext