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Sachgebiet: Versicherungen

1183 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IMRRS 2019, 0046
VersicherungenVersicherungen
Vorsätzliche Falschangaben führen zum Totalverlust!

KG, Urteil vom 01.02.2017 - 6 U 116/14

Ein Versicherer ist nach bewusst falschen Angaben des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall auch dann leistungsfrei, wenn dem Versicherer durch die falschen Angaben kein Nachteil entstanden wäre, weil die Forderung berechtigt war.

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Online seit 2018

IMRRS 2018, 1400
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich zwischen Gebäude- und Mieter-Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18

1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)

2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)

3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)

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IMRRS 2018, 1289
VersicherungenVersicherungen
Kosten für Sachverständigengutachten muss der Schädiger nicht ersetzen!

BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17

Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17.09.1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.*)

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IMRRS 2018, 1266
VersicherungenVersicherungen
Belehrung über Beginn der Rücktrittsfrist reicht!

BGH, Urteil vom 17.10.2018 - IV ZR 106/17

Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert.*)

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IMRRS 2018, 1257
VersicherungenVersicherungen
Über Rücktrittsrecht kann unter "wichtige Hinweise" belehrt werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18

1. Eine Rücktrittserklärung in einem Versicherungsantrag, die unter der durch einen Trennstrich abgesetzten und in Fettdruck gehaltenen Überschrift "wichtige Hinweise" über das Rücktrittsrecht belehrt, wird in formeller Hinsicht den Anforderungen gerecht.*)

2. Unschädlich ist es, wenn im Rahmen einer solchen Belehrung zugleich dazu aufgefordert wird, die Schlusserklärung zu lesen und wenn die Belehrung den Hinweis enthält, der Antragsteller könne "zurücktreten bzw. widersprechen".*)

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IMRRS 2018, 1160
VersicherungenVersicherungen
Flachdachbungalow statt zweigeschossiges Wohnhaus: Auszahlung der Neuwertspitze?

OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2018 - 4 U 1779/17

1. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.*)

2. Bei dem gebotenen Größenvergleich findet § 2 Abs. 3 WoFlV keine Anwendung.*)

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IMRRS 2018, 1101
VersicherungenVersicherungen
Kündigung eines Handelsvertretervertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2017 - 16 U 61/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 1048
VersicherungenVersicherungen
Zahlung abgelehnt: Verhandlung abgebrochen!

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2018 - 4 U 1836/17

Für den Abbruch von Verhandlungen (hier: über eine private Invaliditätsversicherung) reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstands eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.*)

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IMRRS 2018, 0960
VersicherungenVersicherungen
Still ruht der See: Gebäudeversicherer kann Neuwertspitzenentschädigung zurückfordern!

LG München I, Urteil vom 12.01.2018 - 26 O 26320/13

1. Der Gebäudeversicherer kann die Neuwertspitzenentschädigung gem. § 93 VVG zurückfordern, wenn der Versicherungsnehmer - bei einer vereinbarten Sicherstellungsfrist von drei Jahren - auch sechs Jahre nach dem Versicherungsfall noch nicht mit der Wiederherstellung des Gebäudes begonnen hat.

2. Der Rückzahlungsanspruch nach § 93 VVG setzt weder eine Fristsetzung durch den Versicherer noch eine vertragliche Verankerung der Wiederherstellungspflicht voraus.

3. Eine in AVB geregelte Begrenzung der Entschädigungsleistung auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme ist nicht deswegen unwirksam, weil sich die hierfür relevante Versicherungssumme nicht bereits aus der betreffenden AVB-Klausel, sondern erst aus der Multiplikation der im Versicherungsschein genannten Summe mit einem bestimmten Faktor ergibt (entgegen LG Oldenburg, r+s 1994, 468).

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IMRRS 2018, 0912
VersicherungenVersicherungen
Versicherter kann Ansprüche nur über Versicherungsnehmer geltend machen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 U 59/17

Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)

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IMRRS 2018, 0911
VersicherungenVersicherungen
Nur der Versicherungsnehmer kann Versicherungsansprüche geltend machen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 U 59/17

Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)

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IMRRS 2018, 0591
VersicherungenVersicherungen
Darf die Ehefrau einen vom Ehemann geschlossenen (Versicherungs-)Vertrag kündigen?

BGH, Urteil vom 28.02.2018 - XII ZR 94/17

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.*)

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IMRRS 2018, 0531
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsnehmer wird Anzeigepflichtverletzung seines Maklers zugerechnet!

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018 - 4 U 698/17

1. Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird.*)

2. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen.*)

3. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.*)

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IMRRS 2018, 0519
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Gebäudezustand ist jährlich zu überprüfen!

LG Aurich, Urteil vom 19.01.2018 - 3 O 1102/16

1. Die ordnungsgemäße Unterhaltung eines Gebäudes erfordert eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands des Gebäudes auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist.

2. Die Intensität und Häufigkeit richten sich dabei insbesondere nach der Lage und Nutzung des Gebäudes sowie der Schadensanfälligkeit seiner Konstruktion. Steht das Gebäude in einer Lage mit häufiger auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse ist eine zumindest jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit erforderlich.

3. Eine Sichtprüfung des Daches anlässlich der Reparatur eines Dachfensters genügt der gebotenen regelmäßigen Überprüfung des baulichen Zustands des Daches nicht.

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IMRRS 2018, 0487
VersicherungenVersicherungen
Schaden an der Bauleistung oder Schaden der Bauleistung?

LG München I, Urteil vom 17.11.2017 - 26 O 9152/15

1. Bei Streit über die zutreffenden Versicherungsbedingungen (hier: ABN 1986 oder 2008) ist es Aufgabe der klagenden Partei vorzutragen und zu beweisen, welche Versicherungsbedingungen vereinbart sind.

2. Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem eingetretenen Schaden um einen Schaden an der Bauleistung handelt oder um einen Schaden der Bauleistung selber (sog. reiner Baumangel) handelt, ist maßgebend, ob sich die Beeinträchtigung in dem Leistungsmangel erschöpft und einen integralen Bestandteil dieser Leistung darstellt oder ob sie darüber hinausgeht. Relevant ist, ob eine bereits abgeschlossene Bauleistung beschädigt wurde oder ob es sich um eine einheitliche Bauleistung handelt, die mangelhaft erbracht wurde, da nur die Teilleistung, die unter einem Herstellungsmangel leidet, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.

3. Die Versicherungsleistung aus einer Bauleistungsversicherung kann auf Null gekürzt werden, wenn der eingetretene Schaden an der versicherten Bauleistung nicht unvorhersehbar war.

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IMRRS 2018, 0433
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Wasserhöhe von 1 cm ist keine Überschwemmung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 - 10 U 811/16

1. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben. Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist. (in Anknüpfung an BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03 = IBRRS 2005, 1823 = IMRRS 2005, 0940; OLG Köln, 09.04.2013 - 9 U 198/12 = IBRRS 2013, 2568 = IMRRS 2013, 1401; OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11 = IBRRS 2011, 3575 = IMRRS 2011, 2542; LG Kiel, 31.03.2008 - 8 S 130/07; OLG Oldenburg, 20.10.2011 - 5 U 160/11 = IBRRS 2012, 2182 = IMRRS 2012, 1610; OLG Hamm, 03.08.2005 - 20 U 103/05; OLG Nürnberg, 18.06.2007 - 8 U 2837/06).*)

2. Kommt es infolge eines Erdrutsches eines Hangs hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Erdmassen, wobei Geröll- und Steinmassen gegen die Hauswand drücken, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006 versichert.*)

3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist.*)

4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.*)

2. Kommt es infolge eines Erdrutsches eines Hanges hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Erdmassen, wobei Geröll- und Steinmassen gegen die Hauswand drücken, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006 versichert.*)

3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist.*)

4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.*)




IMRRS 2018, 0431
VersicherungenVersicherungen
Begriff "Textform" in Widerrufsbelehrung ist eindeutig!

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2017 - 10 U 1008/16

1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).

2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.

3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).

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IMRRS 2018, 0429
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Der Begriff "Textform" in einer Widerrufsbelehrung ist eindeutig!

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2017 - 10 U 1008/16

1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 12 b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).

2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.

3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).

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IMRRS 2018, 0336
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden an Ferienhaus: Mieter haftet nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.*)

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IMRRS 2018, 0263
VersicherungenVersicherungen
Schadensregulierung gehört zu den Pflichten des Versicherungsmaklers

BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/16

1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.*)

2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.*)

3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.*)

4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.*)

5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.*)

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IMRRS 2018, 1491
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Die Tücken der Neuwertentschädigung in der Gebäudeversicherung

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2017 - 8 U 171/17

Eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung muss rechtzeitig sichergestellt sein.

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IMRRS 2018, 0198
ProzessualesProzessuales
Klage einer deutschen GmbH gegen Lichtensteiner Versicherer: Deutsches Gericht zuständig

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - IV ZR 551/15

§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.*)

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IMRRS 2017, 1748
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Baum fällt erst eine Woche nach Sturm um: Versicherung muss zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2017 - 6 U 191/15

1. In der Gebäudeversicherung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2 b VGB 88 dahin versteht, dass jedenfalls dann ein versicherter Sturmschaden vorliegt, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen.

2. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis "Sturm" und den Erfolg "auf das Gebäude geworfen werden" keine weitere Ursache tritt, d. h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

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IMRRS 2018, 0022
VersicherungenVersicherungen
Widerrufsbelehrung darf nicht mit "Wenn..." beginnen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17

1. Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. (ab 01.09.2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt ("Wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen.*)

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11 = BGHZ 201, 101 = IBRRS 2014, 3614) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17).*)

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Online seit 2017

IMRRS 2017, 1280
VersicherungenVersicherungen
Baumschäden nach Sturm: Auch Folgekosten sind erstattungsfähig!

LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 26 O 8529/16

1. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

2. Übernimmt die Wohngebäudeversicherung nach den Versicherungsbedingungen die notwendigen Kosten für das Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume, schließt dies auch die durch das Entfernen der Bäume entstandenen Folgekosten (hier: für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche) ein.

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IMRRS 2017, 1263
VersicherungenVersicherungen
Belehrung über "schriftliche" Rücktrittsmöglichkeit ist nicht fehlerhaft!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17

1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG ist formal ausreichend. Sie befindet sich in einem gesonderten, mit "wichtige Hinweise" überschriebenen Abschnitt, der unmittelbar über dem Unterschriftsfeld steht. Der Abschnitt ist insgesamt fett gedruckt und enthält lediglich zwei, durch eine Trennlinie separierte kurze Absätze. Der zweite dieser Absätze enthält die Rücktrittsbelehrung.*)

2. Eine Belehrung über die Möglichkeit, "schriftlich" zurückzutreten, ist nicht fehlerhaft.*)

3. Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot ist nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, wo - sachlich zutreffend - weitere Informationen enthalten sind über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller "die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" nicht erhalten hat.*)

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IMRRS 2017, 1353
VersicherungenVersicherungen
ohne

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016 - 21 S 257/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1246
VersicherungenVersicherungen
Umnutzung von Wohngebäude in Bordell stellt Gefahrenerhöhung dar!

LG Stendal, Urteil vom 15.03.2017 - 23 O 146/14

1. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eingetreten ist und der Versicherungsnehmer es vorsätzlich unterlassen hat, diese Gefahrerhöhung anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

2. Die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell oder einen bordellähnlichen Betrieb stellt eine solche Gefahrenerhöhung dar.

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IMRRS 2017, 0903
VersicherungenVersicherungen
Umnutzung von Wohngebäude nicht angezeigt: Versicherung wird leistungsfrei!

OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2016 - 4 U 26/15

Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige einer Nutzungsänderung des versicherten Wohngebäudes in ein Bordell nach Vertragsschluss vorsätzlich, ist der Versicherer wegen der darin liegenden Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn es zum Versicherungsfall kommt und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Umnutzung und dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht auszuschließen ist.

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IMRRS 2017, 1249
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsnehmer muss sich nicht an den Schädiger halten!

LG Hannover, Urteil vom 30.11.2016 - 6 O 253/13

1. Bei beschädigten Sachen sind die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht ausgeglichen werden kann, zu zahlen, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

2. Der Versicherungsnehmer begeht gegenüber seiner Wohngebäudeversicherung keine Obliegenheitsverletzung, wenn er den Schaden nicht unmittelbar gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftversicherung durchsetzt.

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IMRRS 2017, 0960
VersicherungenVersicherungen
Kein Abzug von Sowieso-Kosten in der Wohngebäudeversicherung

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2017 - 8 U 5/17

Den Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung trifft keine Verpflichtung, vorrangig beim Schadensverursacher Regress zu nehmen. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung zu reduzieren.

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IMRRS 2017, 1227
VersicherungenVersicherungen
Keine wirksame Kündigung ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers!

AG Bremen, Urteil vom 10.08.2017 - 9 C 82/17

1. Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung ist unwirksam, wenn eine Zustimmungserklärung des Hypothekengläubigers innerhalb der Frist nach § 144 VVG nicht beigefügt oder nachgereicht wird.*)

2. Nur in Ausnahmefällen obliegt der Versicherung ein Hinweis auf die Rechtslage. Ein Verstoß gegen § 242 BGB macht die Kündigung nicht wirksam, sondern begründet allenfalls aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers.*)

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IMRRS 2017, 1092
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Brandschaden in Mietwohnung: Sauna ist kein Lagerraum!

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - 4 U 1721/16

1. Die im Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherung kann von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zum Schaden geführt hat.

2. Eine in die Mietwohnung fest eingebaute Sauna, ist als Bestandteil der Mietsache anzusehen. Wenn der Mieter sich dafür entscheidet, die Sauna während der Mietdauer nicht zu nutzen, ist dies Teil des individuellen Mietgebrauchs.

3. Wird die Sauna nicht als solche, sondern als Lagerraum genutzt und brennbare Gegenstände in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Saunaofen abgestellt, verletzt der Mieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Saunaofen - jedenfalls solange der Ofen eine ständige Verbindung zum Stromnetz hat. Den Mieter trifft dann am entstandenen Brandschaden ein Verschulden.

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IMRRS 2017, 1068
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
OK-Vermerk ist kein Zugangsbeweis!

AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 - 3a C 31/17

Der Ok-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrags.*)

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IMRRS 2017, 0979
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsnehmer nicht informiert: Versicherungsvertrag (un-)wirksam?

BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14

1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.*)

2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.*)

3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.*)

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IMRRS 2017, 1784
AGBAGB
Präzisierung zumutbar: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in AGB unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14

1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können.

2. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.

3. Es kann dahinstehen, ob unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.

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IMRRS 2017, 0919
VersicherungenVersicherungen
Neue Sache für Geschädigten ohne Wert: Kein Abzug "Neu für Alt"!

LG Potsdam, Urteil vom 28.06.2013 - 8 O 431/11

(ohne)

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IMRRS 2017, 0160
VersicherungenVersicherungen
Neue Sache für Geschädigten ohne Wert: Kein Abzug "Neu für Alt"!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015 - 12 U 131/13

1. Für den Abzug "Neu für Alt" ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial an der neuen Sache gerade für den Geschädigten objektiv und subjektiv im Vergleich zur alten Sache erhöht hat.

2. Die Darlegungs- und Beweislast der objektiven Werterhöhung durch Erhalt der neuen Sache trägt allein der Schädiger.

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IMRRS 2017, 0257
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bei Mietwagennutzung für Geschädigten!

AG Lübeck, Urteil vom 03.02.2017 - 24 C 2626/16

1. Für Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, besteht ein Ersatzanspruch.

2. Die Angemessenheit von Mietwagenkosten lässt sich anhand der Schwacke-Liste bestimmen.

3. Hat der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine reduzierte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart und auch seine Ehefrau als weitere Fahrerin angemeldet, ist es ihm nicht zumutbar ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko für den Mietwagen zu übernehmen oder die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allein auf ihn zu beschränken.

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IMRRS 2017, 0186
ProzessualesProzessuales
Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadens ist nicht feststellungsfähig!

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 29/16

1. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein.

2. Der von einem Versicherungsnehmer begehrte Ausspruch zur betragsmäßigen Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Erfüllungsschadens betrifft kein streitiges Rechtsverhältnis, sondern um eine Tatsachenfeststellung.

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IMRRS 2017, 0162
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Kosten für erfolglosen Notdienst-Einsatz sind notwendige Reparaturkosten!

AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017 - 5 C 101/15

1. Kommt es infolge eines heftigen Gewitters zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus und dadurch zu einem Überspannungsschaden, der zu einem irreparablen Defekt der Alarmanlage führt, sind im Rahmen einer "Rund ums Eigentum" Versicherung, die Blitz- und Überspannungsschäden umfasst, die notwendigen Reparaturkosten zu übernehmen.

2. Zu den notwendigen Reparaturkosten gehören auch die Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und die Kosten für erfolglose Reparaturversuche (hier: Notdienst-Einsatz). Im Versicherungsrecht hat die Versicherung das Prognoserisiko zu tragen.

3. Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten sind keine notwendigen Reparaturkosten.

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IMRRS 2017, 0134
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Stillschweigend erklärter Regressverzicht nur bei fahrlässig verursachten Schäden!

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14

1. Das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb ist, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es muss jedem einleuchten, dass dies gefährlich ist und leicht zu einer Explosion führen kann.

2. Ein stillschweigend erklärter Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist zugunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Ein weitergehender Regressverzicht entspricht nicht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages. Bei Mehrfachversicherung ist der Mieter nur in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten.

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Online seit 2016

IMRRS 2016, 1785
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Anspruch auf Ersatz der Abbruchkosten entsteht mit Brandereignis!

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2016 - 3 U 44/15

1. Der Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten entsteht jedenfalls dem Grunde nach bereits mit dem Brandereignis (Anschluss an BGH 19.06.2013 - IV ZR 228/12, IBRRS 2013, 2897).*)

2. Die Freigabe eines bebauten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter umfasst auch die konkludente Freigabe von Ansprüchen auf Ersatz von Abbruchkosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude.*)

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IMRRS 2016, 1739
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Belastung mit Grunddienstbarkeit fällt bei Neubau unter Baurisikoausschluss!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 5 U 46/15

1. Erwirbt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung ein Baugrundstück, dass mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist (hier: Anschlusszwang an Nahwärmenetz) und errichtet einen Neubau mit eigener Heizungsanlage, anstatt sich dem Nahwärmenetz anzuschließen, greift der Baurisikoausschluss (ARB 94 ff.).

2. Der Baurisikoausschluss der Rechtsschutzversicherungen ist anwendbar, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Planung und dem Neubau eines Gebäudes besteht. Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit als Vorfrage im Prozess bestritten wird, ändert daran nichts.

3. Die Baurisikoklausel beschränkt sich nicht darauf, kostenträchtige Baustreitigkeiten - also klassische Mängel- und Werklohnprozesse - vom Versicherungsschutz auszunehmen.

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IMRRS 2016, 1664
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Zeitwertschaden eines Gebäudes: Was gehört alles zum Neuwert?

BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15

1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)

2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)

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IMRRS 2016, 1603
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Vorsicht bei den versicherten Interessen in der Bauleistungsversicherung!

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 - 8 U 21/16

Geht der eingetretene Schaden zu Lasten des Unternehmers, ist auf ihn hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Versicherungsfalls abzustellen; sind mehrere Teil-Bauleistungen betroffen, ist auf jeden einzelnen betroffenen mitversicherten Auftragnehmer abzustellen.

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IMRRS 2016, 1536
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Gebäudeversicherung: Gemeinschaft muss Versicherungsleistung an Geschädigte auszahlen

BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16

1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.*)

2. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.*)

3. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.*)

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IMRRS 2016, 1522
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Versicherungsmitarbeiter und Versicherungsmakler: Wer ist hier der richtige Ansprechspartner?

BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15

1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.*)

2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.*)

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IMRRS 2016, 1486
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Wiederherstellung nicht sichergestellt: Versicherungsleistung ist zurück zu zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016 - 20 U 126/15

1. Ein Wohngebäudeversicherer kann bereits gezahlte Versicherungsleistungen ("Neuwertspitze") als rechtsgrundlos erbracht vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, wenn dieser die Wiederherstellung des Gebäudes nicht wirksam sicherstellt.

2. Eine bedingungsgemäße Sicherstellung liegt weder in einem Werkvertrag zur Wiederherstellung, bei dem der Versicherungsnehmer sowohl als Besteller als auch als Werkunternehmer Partei ist (Insichgeschäft, § 181 BGB), noch in einer Bebauungsverpflichtung in einem Kaufvertrag, wenn der Grundstückserwerber bei Zuwiderhandlung keinerlei Sanktionen zu fürchten hat.

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IMRRS 2016, 1457
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Anwalt beauftragt: Keine Berufung auf ungewisse Rechslage!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16

Ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer, der von ein ihm zustehendes Lösungsrecht (hier: Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.) ausübt und hieraus gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche geltend macht, kann sich gegenüber einer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, wegen ungewisser Rechtslage sei ihm eine frühere gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche unzumutbar gewesen.*)

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