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Sachgebiet: Prozessuales

15686 Entscheidungen insgesamt




Online seit 13. März

IMRRS 2024, 0351
ProzessualesProzessuales
Kein Ablehnungsgesuch aus taktischen Gründen!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2023 - 4 W 23/23

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist zu begründen. Nicht ausreichend ist die ohne Begründung vorgebrachte bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab.

2. Der fehlenden Begründung steht eine völlig ungeeignete Begründung gleich. Völlig ungeeignet ist die Begründung eines Ablehnungsgesuchs, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann. Ein solches Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig.

3. Rechtsmissbräuchlich ist ein Befangenheitsgesuch auch, wenn es in Verschleppungsabsicht oder sonst zu verfahrensfremden Zwecken angebracht wird. Ein verfahrensfremder Zweck kann darin liegen, dass ein nicht genehmer Richter aus taktischen Gründen mittels eines unter einem Vorwand gestellten Ablehnungsgesuchs von der Entscheidung abgehalten werden soll.

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IMRRS 2024, 0332
PachtrechtPachtrecht
Vollstreckbarkeit bei Pachtverhältnissen

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2023 - 2 U 37/23

§ 708 Nr. 7 ZPO ist im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.*)

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IMRRS 2024, 0352
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch vom OLG zurückgewiesen: Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft?

BGH, Beschluss vom 03.01.2024 - I ZB 85/23

1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde.

2. Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist in der ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird.

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Online seit 12. März

IMRRS 2024, 0346
ProzessualesProzessuales
Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 140/22

Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.*)

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Online seit 11. März

IMRRS 2024, 0327
ProzessualesProzessuales
Sind die Kosten eines "Gegengutachtens" erstattungsfähig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23

Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)

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IMRRS 2024, 0326
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens (un-)zulässig?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2023 - 12 W 50/23

Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens.*)

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Online seit 8. März

IMRRS 2024, 0325
ProzessualesProzessuales
Mit einer Anhörungsrüge kann die Rechtskraft nicht überspielt werden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2023 - 4 B 1367/23

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Das Gebot des rechtlichen Gehörs vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.

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IMRRS 2024, 0318
ImmobilienImmobilien
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene Verfallabrede!

OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024 - 15 U 28/23

1. Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, IBRRS 2003, 0061 = IMRRS 2003, 0019). Das gilt auch im Fall einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.*)

2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2021, 2281, sowie BGH, IBR 2009, 1382 - nur online).*)

3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zu Gunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.*)

4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht i.S.v. § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.*)

5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gem. § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.*)

6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.*)

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Online seit 7. März

IMRRS 2024, 0323
ProzessualesProzessuales
Nicht veröffentlichte Divergenzentscheidung ist als Anlage beizufügen!

VGH Hessen, Beschluss vom 16.01.2024 - 2 A 360/23

Für eine ausreichende Darlegung einer Divergenzrüge besteht für den Rechtsmittelführer die Obliegenheit, die Entscheidung, von der das erstinstanzliche Urteil abgewichen sein soll, dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen, wenn diese Entscheidung nicht veröffentlicht wurde und die maßgebliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.*)

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Online seit 6. März

IMRRS 2024, 0319
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand für Klage des Gebäude- gegen Haftpflichtversicherer?

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2024 - 102 AR 247/23

Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zu Gunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.*)

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Online seit 5. März

IMRRS 2024, 0310
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert einer Unterlassungsklage?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 W 124/23

1. Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in dem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

2. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, dass objektiv und nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist.

3. Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen.

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IMRRS 2024, 0315
ProzessualesProzessuales
Abweichende AG-Entscheidung ist keine Divergenz aus LG-Sicht!

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VII ZR 12/23

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

2. Das (abweichende) Urteil eines Amtsgerichts ist aus der Perspektive eines Landgerichts als Berufungsgericht keine Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts.

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Online seit 4. März

IMRRS 2024, 0308
ProzessualesProzessuales
Eindeutiges Gutachten muss nicht kritisch gewürdigt werden!

OLG München, Beschluss vom 13.12.2023 - 25 U 2494/22

Es erübrigt sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen, wenn das Ergebnis der Begutachtung klar und eindeutig ist und nur eine Abweisung der Klage zulässt.

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IMRRS 2024, 0304
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer nicht zum Termin kommen kann, muss das Gericht informieren!

BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - XII ZB 171/23

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14 -, FamRZ 2016, 42, IBRRS 2015, 2810 = IMRRS 2015, 1239, und vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07 -, FamRZ 2009, 498, IBRRS 2009, 0253 = IMRRS 2009, 0127).*)

2. Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.*)

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Online seit 1. März

IMRRS 2024, 0301
ProzessualesProzessuales
Verlängerte Räumungsfrist: Gericht darf es sich nicht zu leicht machen!

LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 - 67 T 108/23

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO trägt der Mieter.*)

2. Der pauschale tatrichterliche Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reicht zur verfahrensfehlerfreien Begründung einer Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus.*)

3. Die bloße Einreichung von Bewerbungsunterlagen erbringt ohne Weiteres keinen hinreichenden Beweis dafür, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat.*)

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Online seit 29. Februar

IMRRS 2024, 0294
ProzessualesProzessuales
Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - 4 U 76/23

1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.

2. Der Annahmeverzug ist - wie auch der Schuldnerverzug - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das festgestellt werden kann.

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Online seit 28. Februar

IMRRS 2024, 0291
ProzessualesProzessuales
beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23

1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 228/22, IBRRS 2023, 0997 = FamRZ 2023, 879, und vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22, IMR 2023, 83 = FamRZ 2022, 1957).*)

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO.*)

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IMRRS 2024, 0284
ProzessualesProzessuales
Zuständigkeit für Kostenwiderspruch im Eilverfahren?

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2024 - 4 W 94/22

Für die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch gegen eine vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Verfügung ist nicht das Ausgangs-, sondern das Beschwerdegericht zuständig (Anschluss an KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04, IBRRS 2004, 3117 = IMRRS 2004, 1918).*)

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Online seit 27. Februar

IMRRS 2024, 0289
ProzessualesProzessuales
Bauträger verkündet Planer den Streit: Kein Beitritt auf Erwerberseite!

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2024 - 17 W 13/24

1. In einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit kann einer Partei zum Zwecke der Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei obsiegt. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren.

2. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht.

3. Verkündet ein Bauträger (= Antragsgegner) in einem selbständigen Beweisverfahren wegen (planungsbedingter) Baumängel dem planenden Architekten den Streit, hat der Architekt kein berechtigtes Interesse für einen Streitbeitritt auf Erwerberseite (= Antragsteller).

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IMRRS 2024, 0282
ProzessualesProzessuales
Macht die Änderung des Beweisbeschlusses den beauftragten Richter befangen?

LG Traunstein, Beschluss vom 09.02.2024 - 9 OH 609/22

1. Der beauftragte Richter muss nicht in jedem Fall für die Änderung eines Beweisbeschlusses die Beweisaufnahme abbrechen und einen Kammerbeschluss herbeiführen. Er kann kleinere Anpassungen selbst vornehmen.

2. Die grundlegende Entscheidung, ob ein Mitarbeiter des Sachverständigen entgegen des Willens einer Partei zum weiteren Sachverständigen ernannt wird, ist geeignet, bei dieser den Eindruck zu erwecken, dass der beauftragte Richter dem Verfahren nicht völlig unvoreingenommen gegenübersteht.

3. Die Frage, was als "Bau-Soll" vertraglich geschuldet ist, ist eine Rechtsfrage. Sie kann nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.

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Online seit 26. Februar

IMRRS 2024, 0278
ProzessualesProzessuales
Falsa demonstratio non nocet!

BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - I ZB 51/23

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

2. Gibt der Rechtsanwalt in einem per Telefax übermittelten Schriftsatz an, das beA sei gestört gewesen, lag aber tatsächliche eine Störung des EGVP im Justizbereich, ist dies unschädlich.

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Online seit 23. Februar

IMRRS 2024, 0273
ProzessualesProzessuales
Richterablehnung wegen unterlassener Zuleitung von Schriftsätzen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2024 - 9 WF 18/24

1. Die Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise eines Richters gestützt werden.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

3. Die unterlassene Zuleitung von Schriftsätzen bzw. Stellungnahmen vor Erlass einer Entscheidung mag zwar einen Verfahrensverstoß darstellen, begründet aber für sich betrachtet objektiv nicht die Besorgnis der Befangenheit.

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Online seit 22. Februar

IMRRS 2024, 0269
ProzessualesProzessuales
Berufungszurückweisung beabsichtigt: RA-Kosten für Stellungnahme erstattungsfähig?

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 AZB 13/23

1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab.

2. Ist der Berufungskläger einem Hinweis des Berufungsgerichts, wegen Nichtwahrung der Frist zur Berufungsbegründung sei beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, schriftsätzlich entgegengetreten, sind die durch einen Antrag auf Berufungszurückweisung entstandenen Kosten auch dann erstattungsfähig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Berufungskläger seine Berufung später zurücknimmt.

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Online seit 21. Februar

IMRRS 2024, 0267
ProzessualesProzessuales
Zu absolutem Revisionsgrund ist substantiiert vorzutragen!

BAG, Beschluss vom 25.01.2024 - 10 AZN 677/23

1. Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt.

2. Geschäftsverteilungspläne der Gerichte müssen im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt.

3. Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen Richters. Durch einen schlichten Verfahrensverstoß wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen.

4. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

5. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung die Darlegung eines solchen absoluten Revisionsgrunds enthalten. Die bloße Benennung des Zulassungsgrunds genügt nicht. Es sind vielmehr die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll.

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IMRRS 2024, 0268
ProzessualesProzessuales
Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgenommen: Rechtsmittel des Streithelfers ist gegenstandslos!

BGH, Beschluss vom 02.01.2024 - II ZR 86/22

Haben die Parteien und ihre Streithelfer selbständig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat.

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Online seit 20. Februar

IMRRS 2024, 0263
ProzessualesProzessuales
Klage eines Kaufmanns „unter seiner Firma“ zulässig?

OLG Rostock, Beschluss vom 13.02.2024 - 8 U 449/22

Zur Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" i. S. des § 17 Abs. 2 HGB (Abgrenzung zum Recht der Stellvertretung).*)

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IMRRS 2024, 0183
WohnungseigentumWohnungseigentum
Parteiischer Verwalter ist abzuberufen!

LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2023 - 17 S 89/22

1. Die Anwesenheit eines Dritten kann im Einzelfall zulässig sein, wenn das Interesse des Eigentümers an der Begleitung durch einen Dritten etwa aufgrund hohen Lebensalters oder Krankheit die Interessen der übrigen Eigentümer an der Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Eigentümer überwiegt.

2. Die Kausalität des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung an dem getroffenen Beschluss wird widerlegbar vermutet.

3. Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters besteht dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. Das ist der Fall, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, was unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen ist.

4. Ein Anspruch auf Abberufung ist zu bejahen, wenn der Verwalter einen Eigentümer bewusst benachteiligt.

5. Ein Entzug des Teilnahmerechts kann zwar dann rechtmäßig sein, wenn ein Wohnungseigentümer - oder dessen Vertreter - nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört. Indes ist der Ausschluss auf die aktuelle Versammlung zu beschränken und kann nicht auf zukünftige Versammlungen erstreckt werden, schon gar nicht dann, wenn das störende Verhalten bislang nur in einer Versammlung aufgetreten ist.

6. Sind nach der Teilungserklärung Art und Nutzung des Sondereigentums nicht von der Gestattung der jeweiligen anderen Miteigentümer abhängig, so kann ein Eigentümer sein Teileigentum unabhängig von der Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln.

7. Das Merkmal "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO ist in der Regel erfüllt, wenn der Partei eine Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen zuzurechnen ist. Bei der Berechnung ist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage hinnehmbare Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

8. Der Kläger hat die Pflicht, sich bei ausbleibender Vorschussanforderung innerhalb angemessener Frist beim Gericht zu erkundigen und auf eine Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Eine Nachfrage muss bereits drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist erfolgen.

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IMRRS 2024, 0264
ProzessualesProzessuales
Alle Rechtsfragen mit Hauptklage geklärt: Zwischenfeststellungsklage unzulässig!

OLG München, Urteil vom 24.05.2022 - 9 U 5858/21 Bau

1. Die Frage des Bestehens eines Leistungsverweigerungsrechts der Verjährung oder auch des Einwands der Verwirkung stellt grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

2. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden.

3. Im Rahmen einer auf die Feststellung gerichteten Klage, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten außergerichtlich geltend gemachten Mängelansprüche zu erfüllen, wird erschöpfend und der Rechtskraft fähig auch über die zugleich zum Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage gemachte Frage der Verjährung oder Verwirkung jedweder Ansprüche der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Mängel entschieden.

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Online seit 19. Februar

IMRRS 2024, 0252
ProzessualesProzessuales
Wann liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor?

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - IX B 9/23

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.*)

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Online seit 16. Februar

IMRRS 2024, 0255
ProzessualesProzessuales
"Auswärtigen" Anwalt beauftragt: Mehrkosten erstattungsfähig?

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - VIII ZB 8/23

1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten stellen dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

2. Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war.

3. Bei einer Sache, deren - unternehmensintern oder -extern in Auftrag gegebene - Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.

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IMRRS 2024, 0254
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verwalter, übernehmen Sie!

AG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 28.09.2022 - 4 C 201/21

1. Für Zustellungen ist in den Fällen von § 9b Abs. 2 WEG der Beiratsvorsitzende oder der ermächtigte Eigentümer der richtige Adressat i.S.v. § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die einem Eigentümer erteilte Vollmacht wird ab der Bestellung eines neuen Verwalters überlagert mit der Folge, dass der Rechtsstreit von dem neuen Verwalter übernommen werden muss.

3. Erfolgt keine Übernahme, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Online seit 15. Februar

IMRRS 2024, 0243
ProzessualesProzessuales
Macht eine vorherige Anwaltstätigkeit den Richter befangen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 W 32/23

1. Auch wenn nicht jede (abgeschlossene) geschäftliche oder berufliche Beziehung einer Richterin zu einem Prozessbeteiligten einen Befangenheitsgrund darstellt, stellt ein früheres Anstellungsverhältnis des Richters in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten einen Umstand dar, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis erst kurze Zeit und weniger als sechs Monate vor der Befassung mit dem Rechtsstreit beendet worden ist, und ungeachtet des Umstands, dass der Richter durch sein konkretes Verhalten im Verfahren unmittelbar keinen Anlass zu solcher Besorgnis gegeben hat.

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Online seit 14. Februar

IMRRS 2024, 0239
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - 9 U 141/23

Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift, die weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist als unzulässig zu verwerfen.

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IMRRS 2024, 0238
ProzessualesProzessuales
Bankgeheimnis gilt nicht grenzenlos!

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - XII ZB 141/22

Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).*)

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IMRRS 2024, 0227
ProzessualesProzessuales
Entscheidung ohne Verhinderungsvermerk ist Scheinentscheidung!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2024 - 12 S 1787/23

1. Sind an einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss zwei qualifizierte elektronische Signaturen der beschließenden Richter angebracht, ist aber die Verhinderung des dritten Richters, seine Unterschrift beizufügen, nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtswirksam vermerkt, ist die Entscheidung rechtlich so anzusehen, als hätte sie überhaupt keinen Verhinderungsvermerk enthalten, sondern wäre ohne einen derartigen Vermerk lediglich von zwei der drei mitwirkenden Richter unterschrieben worden. In einem solchen Fall handelt es sich um den Entwurf einer Entscheidung und um eine Scheinentscheidung, die die Instanz nicht beendet.*)

2. Lässt sich einem Verhinderungsvermerk nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht entnehmen, welcher der unterzeichnenden Richter ihn verantwortet, kommt eine Berichtigung regelmäßig nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit nicht offenbar im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist.*)

3. Im Falle eines Rechtsmittels gegen einen Scheinbeschluss ist der Antrag eines Beteiligten für die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine notwendige Voraussetzung.*)

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Online seit 13. Februar

IMRRS 2024, 0236
SachverständigeSachverständige
Sachverständigenablehnung erfolgreich: Gutachten (un-)verwertbar?

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22

1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)

2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seines Gutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss an BGH, IBR 2007, 530).*)

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IMRRS 2024, 0228
ProzessualesProzessuales
„Kosten des Rechtsstreits“ sind auch Kosten des Rechtsmittelverfahrens!

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2024 - 4 Ta 89/23

1. Haben die Parteien in der Berufungsinstanz in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.*)

2. Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfasst dabei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die gesamten in dem Rechtsstreit anfallenden Kosten einschließlich der Rechtsmittelverfahren.*)

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IMRRS 2023, 0419
ProzessualesProzessuales
Klagerücknahme: Wer trägt die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 21.11.2022 - 980a C 2/22

1. Auch im Falle einer Klagerücknahme erhält ein Nebenintervenient seine Kosten nur ersetzt, wenn seine Nebenintervention geboten war.

2. Die rechtsfähige Gemeinschaft ist regelmäßig in der Lage, die Rechtsverteidigung alleine zu stemmen, weil sie bzw. ihr Organ (Verwalter) über alle notwendigen Unterlagen und Kenntnisse verfügt und dafür nicht auf ein spezielles "Hintergrundwissen" eines einzelnen Eigentümers angewiesen ist.

3. Wenn es auf ein solches spezielles Hintergrundwissen eines Eigentümers ankommt, erscheint dessen Nebenintervention geboten.

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Online seit 12. Februar

IMRRS 2024, 0229
ProzessualesProzessuales
Pauschales Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig!

BAG, Beschluss vom 25.01.2024 - 8 AS 20/23

1. Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

2. Ein Ablehnungsgesuch, das sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, ist in der Regel eindeutig unzulässig.

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IMRRS 2024, 0231
ProzessualesProzessuales
Ausgang offen: Kostenaufhebung

LG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2023 - 5 T 43/23

1. Wenn es aufgrund Erledigung nicht mehr zur Durchführung einer (ohne die Erledigung gebotenen) Beweisaufnahme kommt, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben.

2. Das Verfahren gem. § 91a Abs. 1 ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen, so dass sich auch unter diesen Blickwinkel eine Kostenaufhebung als sachgerecht darstellt.

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IMRRS 2024, 0232
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansprüche gegen den Verwalter richten sich gegen den Verband

AG München, Urteil vom 07.11.2022 - 1291 C 10041/22

Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht hingegen gegen den Verwalter zu richten.

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Online seit 9. Februar

IMRRS 2024, 0221
ProzessualesProzessuales
Nichterlass eines Versäumnisurteils als Befangenheitsgrund?

OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau

Grobe Verfahrensverstöße können dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren unterscheidet, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (hier bejaht bei Nichterlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren trotz fehlender Verteidigungsanzeige und stattdessen erfolgtem Hinweis auf die Nichtanzeige).

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Online seit 8. Februar

IMRRS 2024, 0219
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - VIII ZB 31/23

Zu den die Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, Rz. 8, IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989 = NJW-RR 2011, 285; Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 12 ff., IBR 2017, 476 = IMRRS 2017, 0810 = NJW 2017, 2041; Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20, Rz. 23, IBRRS 2021, 2373 = IMRRS 2021, 0878 = NJW 2022, 400; Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19, Rz. 12, IBRRS 2021, 3003 = IMRRS 2021, 1118; vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20, Rz. 16, IBR 2022, 102 = IMRRS 2022, 0035 = NJW-RR 2022, 201, jeweils m.w.N.).*)

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IMRRS 2024, 0214
ProzessualesProzessuales
Streit wegen Lärmimmissionen von WKA: OVG ist nicht immer zuständig!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024 - 12 KS 2/24

1. Der Streit um Überwachungsmaßnahmen, die den laufenden Betrieb einer Windenergieanlage unberührt lassen, fällt nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.*)

2. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann eine sachliche Zuständigkeit, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet, nicht begründen.

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Online seit 7. Februar

IMRRS 2024, 0213
ProzessualesProzessuales
Auf Zustimmung des Gegners zur Fristverlängerung ist hinzuweisen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2023 - 9 U 50/23

1. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist es grundsätzlich erforderlich, dem Gericht mitzuteilen, dass der Gegner zugestimmt hat.*)

2. Fehlt diese Mitteilung bei einem am letzten Tag der laufenden Frist gestellten Verlängerungsantrag und wird dieser sodann unter Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen, kann der Umstand, dass der Gegner tatsächlich rechtzeitig zugestimmt hatte, am Ablauf der Frist nichts ändern.*)

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IMRRS 2024, 0216
ProzessualesProzessuales
Revisionszulassung wirksam beschränkt?

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VIII ZR 164/21

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht ist unwirksam, wenn sie lediglich einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente betrifft und sich nicht auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht.

2. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Revision, ist ausschließlich die Beschränkung, nicht hingegen die Zulassung unwirksam.

3. Ein selbstständiger Teil des Gesamtstreitstoffs ist gegeben, wenn bei mehreren prozessualen Ansprüchen die als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur einen der Streitgegenstände betrifft.

4. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter.

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Online seit 6. Februar

IMRRS 2024, 0211
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Videoverhandlung: Richterbank auch ohne Zoom ordnungsgemäß besetzt

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23

Ist bei einer Videoverhandlung die Richterbank nur in der Totalen zu sehen, ohne dass sich die Gesichter der Richter heranzoomen lassen, um ihre Unvoreingenommenheit zu prüfen, verletzt dies nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter.

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IMRRS 2024, 0191
ProzessualesProzessuales
Klage auf Feststellung: Kein Vergleichsmehrwert bei Zahlungsvergleich!

OLG München, Beschluss vom 19.01.2024 - 25 W 1378/23

1. Die Festsetzung des Streitwerts dient der Bemessung der Gerichtsgebühren. In diesem Zusammenhang ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, soweit eine Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs anfällt, was nur der Fall ist, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird.

2. Der Wert des Vergleichs richtet sich nach den rechtshängigen und gegebenenfalls nicht rechtshängigen Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt werden. Beim Abfindungsvergleich kommt es auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an. Nicht maßgeblich ist dagegen, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden.

3. Ein Mehrwert des Vergleichs ergibt sich nicht schon deshalb, weil mit dem Vergleich eine Zahlungspflicht vereinbart wurde, während streitgegenständlich auch Feststellungsanträge waren, bei deren Wertfestsetzung aufgrund bestehender Unsicherheiten ein Abschlag vorgenommen wurde. Dass im Vergleich eine Zahlungspflicht festgelegt wird, während das angestrebte Urteil nur auf Feststellung gelautet hätte, vermag einen Mehrwert des Vergleichs nicht per se zu begründen.

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Online seit 5. Februar

IMRRS 2024, 0190
ProzessualesProzessuales
Kostenfestsetzung bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch gemeinsamen Rechtsanwalt?

OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2023 - 1 W 24/23

1. Im Fall der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt ist jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB und kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe wiederum sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt.*)

2. Im Rahmen der Kostenfestsetzung einzelner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretener Streitgenossen im Verhältnis zur Gegenseite sind zur Bestimmung der zu verteilenden Anwaltskosten auch angefallene Erhöhungsgebühren nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) zu berücksichtigen, da hier jeder einzelne Streitgenosse den auf ihn entfallenden Anteil der insgesamt anfallenden Anwaltskosten geltend machen kann.*)

3. Die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) ist nicht auf den gesamten Gegenstandswert des Verfahrens zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren.*)

4. Bei der Kostenfestsetzung mehrerer durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretener Streitgenossen gegen den Prozessgegner wirkt sich die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen dahingehend aus, dass der Prozessgegner jeweils nur den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Streitgenossen die auf deren Kostenanteile entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat.*)

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IMRRS 2024, 0205
ProzessualesProzessuales
Zweites Versäumnisurteil droht: Anwaltslose Partei muss Gericht informieren!

BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - XII ZB 550/21

1. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von BGH Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14, IBRRS 2015, 2810 = IMRRS 2015, 1239 = NJW-RR 2016, 60; vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07; IBRRS 2009, 0253 = IMRRS 2009, 0127 = NJW 2009, 687; vom 22.03.2007 - IX ZR 100/06, IBRRS 2007, 5358 = NJW 2007, 2047, und vom 03.11.2005 - I ZR 53/05, IBRRS 2005, 4816 = NJW 2006, 448).*)

2. In einem Verfahren mit Anwaltszwang zwingt die Erkrankung eines Beteiligten das Gericht nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substanziiert vorzutragen (Anschluss an BGH Urteil vom 14.09.2023 - IX ZR 219/22, IBRRS 2023, 3346 = IMRRS 2023, 1534).*)

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