Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15686 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0629BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 74/05
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.*)
VolltextIMRRS 2006, 0626
BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - IV ZB 57/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0625
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZR 248/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0622
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - V ZB 178/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0612
LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.03.2006 - 2 O 423/03
Bei einem Architektenvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Aus diesem Grund können Vergütungsklagen gem. § 29 ZPO vor dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0608
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2006 - 4 W 128/06
Zur Ablehnung eines Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIMRRS 2006, 0601
BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)
2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)
3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0599
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - VII ZB 8/06
Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht.
VolltextIMRRS 2006, 0596
BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - VIII ZB 35/04
1. Selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGH, IBR 2001, 258), in dem der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt mit der Klageerhebung beauftragt haben.
2. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind nichts anderes als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
VolltextIMRRS 2006, 0593
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2005 - 20 W 535/05
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen lediglich formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein.*)
2. Die Abgabe eines Beitreibungsverfahrens gegen bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen nach Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit ist trotz Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori bindend.*)
VolltextIMRRS 2006, 0589
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2006 - 16 W 25/06
Der Hauptsacheklagerhebung im Sinne des § 494a ZPO steht ein Mahnbescheid gleich.
VolltextIMRRS 2006, 0587
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2005 - 20 W 441/03
Die Zurückweisung eines Beschlussanfechtungsantrages kann nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der unselbstständigen Anschlussbeschwerde nicht mehr angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0586
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2005 - 24 U 204/05
Die Gehörsrüge nach § 321 a IV ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 0583
OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2006 - 14 W 6/06
1. Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahrens einzuleiten, ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Behauptungen oder Tatsachen bereits Gegenstand eines kurzfristig zurückliegenden anderen Rechtsstreits - auch innerhalb einer anderen Gerichtsbarkeit (hier: Klage vor dem Sozialgericht) - waren und dort umfassend und abschließend gewürdigt wurden; das gilt jedenfalls dann, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens kein wesentlich geänderter Sachstand vorliegt.*)
2. Der Antrag, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, ist mutwillig, wenn bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers eine Beweisbedürftigkeit entfällt und deshalb eine Beweiserhebung im Hinblick auf das Ziel eines selbständigen Beweisverfahrens wertlos wäre.*)
VolltextIMRRS 2006, 0576
OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 - 25 W 1478/02
Das Urteil eines Vertragsstaates des EuGVÜ ist nicht anerkennungsfähig, wenn zwischen den Vertragsstaaten ein Zustellungsvertrag besteht, der Ursprungsstaat jedoch die Zustellung nach dem innerstaatlichen Recht vornimmt, dieses aber nicht mit dem Zustellungsvertrag im Einklang steht.*)
VolltextIMRRS 2006, 0575
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.12.2005 - 8 WF 256/05
Wird unter einer Entscheidung des Gerichtes mit Maschine vor dem Namen des Richters / der Richterin der Text "gez." ausgedruckt, bestehen Zweifel, ob es sich um eine wirksame Entscheidung handelt (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, 25.Aufl., § 315 Rzl 1, 2; Stöber in Zöller, 25.Aufl., § 169 Rz. 9).*)
Diese Bedenken gelten auch für anwaltliche Schrifsätze.*)
VolltextIMRRS 2006, 0574
OLG München, Beschluss vom 21.02.2006 - 32 Wx 14/06
Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit beteiligtenfähig.*)
VolltextIMRRS 2006, 0573
KG, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 W 92/05
Nur dann, wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein setzt, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird, kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0568
BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 23/06
Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0566
BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).*)
VolltextIMRRS 2006, 0555
BGH, Beschluss vom 15.04.2004 - VII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0553
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 W 9/06
Begehrt der Antragsteller die sachverständige Klärung, ob die behaupteten Mängel durch Totalsanierung beseitigt werden müssen oder ob eine Reparatur möglich ist, richtet sich der Streitwert nach dem Wert der Totalsanierung unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens.
VolltextIMRRS 2006, 0551
OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 - 26 U 16/04
Grundsätzlich hat die beweispflichtige Partei für die zur Begutachtung nötige Baufreiheit, also dafür zu sorgen, dass die Untersuchung eines unzugänglichen Bauteils möglich ist; die gerichtliche Anweisung an den Sachverständigen, er solle diese Prüföffnungen schaffen und verschließen, ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2006, 0543
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2006 - 1 U 194/05
Gerichtliche Maßnahmen nach § 139 ZPO sind nicht geboten, wenn das prozessuale Verhalten der Partei den Schluss darauf zulässt, sie könne oder wolle nicht weiter vortragen. Dieser Schluss liegt nahe, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrages aufdrängt und der Prozessgegner hierauf zutreffend hingewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 0542
KG, Beschluss vom 23.01.2006 - 8 U 237/05
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf sich nicht auf die Richtigkeit der Bedienungsanleitung eines ihm unbekannten Faxgerätes verlassen, wenn die Bedienungsanleitung im offensichtlichen Widerspruch zu dem auf dem Vorlageneinzug befindlichen Symbol steht. Versäumt er die Berufungsbegründungsfrist, weil er allein auf die Richtigkeit der - tatsächlich falschen - Bedienungsanleitung vertraut, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da das Versäumen auf sein, der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes, schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0539
OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2006 - 4 W 366/05
Erklärt ein Antragsteller, das von ihm eingeleitete Beweissicherungsverfahren nicht weiter betreiben zu wollen, weil er sich außerstande sieht, die Kosten für den Sachverständigen vorzuschießen, fallen ihm die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zur Last, soweit zu diesem Zeitpunkt ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0534
KG, Beschluss vom 10.02.2006 - 22 W 47/05
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0533
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2006 - 4 W 21/06
1. Der Entscheidung des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer fehlt im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße prozessuale Grundlage, wenn die voll besetzte Kammer das Verfahren nicht zuvor durch förmlichen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen hat.*)
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht ist für den Umfang der Belastung nicht nur der Nennwert des Grundpfandrechts, sondern auch das Zinsrisiko mit einem Rückstand von zwei Jahren angemessen zu berücksichtigen; der Wert des Erbbaurechts ist nach den Vorschriften für die Anlage von Mündelgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbbRVO zu ermitteln, wobei die Belastungsgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO keine Anwendung findet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0531
KG, Beschluss vom 16.02.2006 - 20 W 52/05
Auch ein nach Anzeige der Verteidigungsabsicht erklärtes Anerkenntnis ist noch als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu werten, wenn die Anerkenntniserklärung innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0530
OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2006 - 2 W 21/06
Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß § 147 ZPO durch ausdrücklichen Verbindungsbeschluss erfolgt, kann eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamtgegenstandswert erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0529
KG, Beschluss vom 10.03.2006 - 7 U 20/06
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt. Eine Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil, dem ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist, kann auf die Verletzung der in § 700 Abs. 6 ZPO normierten Prüfungspflicht gestützt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0526
BVerfG, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 BvR 1761/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0525
BGH, Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 289/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0524
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 U 186/05
1. Ein Gerichtssachverständiger, dem nach Erstellung des Gutachtens der Streit verkündet wird, ist von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem er dem Rechtsstreit beitritt.
2. Das bisher vom Sachverständigen in diesem Verfahren erstattete Gutachten bleibt verwertbar.
VolltextIMRRS 2006, 0523
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 310/05
1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten Vertretung eines Beteiligten im Verfahren geht.*)
2. Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung nicht mehr konstitutiv. Lücken der Zustellungsurkunde können daher durch Feststellungen des Gerichts, die aus Umständen außerhalb der Zustellungsrukunde herrühren, geschlossen werden.*)
3. Mehrere Schriftstücke können auch in einer Sendung zugestellt werden.*)
4. Das Fehlen des Aktenzeichens zuzustellender Schriftstücke auf dem Umschlag der Sendung führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Der Nachweis der Identität des zuzustellenden und des in der Ausführung der Zustellung übergebenen bzw. niedergelegten Schriftstücks kann auch auf andere Art erfolgen als durch die Übereinstimmung der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und der zuzustellenden Sendung (abweichend zu § 211 Abs. 1 ZPO a. F. BGH LM § 211 ZPO Nr. 1).*)
VolltextIMRRS 2006, 0522
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2005 - 6 W 185/05
Eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung von mehreren Gesellschaftern einer GbR kann nicht zu den notwendigen Kosten gezählt werden, weil die Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs durch die parteifähige GbR möglich gewesen wäre.*)
VolltextIMRRS 2006, 0518
OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2006 - 17 W 44/05
Läuft das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner, von denen dann einer die Ansprüche erfüllt, kann der andere Ersatz seiner Kosten nur noch über einen eventuellen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erhalten.
VolltextIMRRS 2006, 0515
BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 114/05
Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.*)
VolltextIMRRS 2006, 0513
LG München I, Beschluss vom 16.06.2005 - 18 O 7466/03
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen stellt sich als Versuch eines rechtsmissbräuchlichen Eingriffs in den Verfahrensfortgang dar.*)
VolltextIMRRS 2006, 0512
OLG München, Beschluss vom 29.07.2005 - 9 W 1940/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist rechtsmissbräuchlich und nicht zuzustellen.
VolltextIMRRS 2006, 0511
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 W 162/06
1. Die Vorlage einer Kopie reicht im Verfahren nach §§ 592 ZPO nur dann aus, wenn die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Original und Kopie unstreitig sind.
2. Im Urkundenprozess ist ein Antrag auf Vorlage des Schriftstücks durch den Gegner nicht statthaft.
VolltextIMRRS 2006, 0510
BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - X ZB 34/05
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig.
VolltextIMRRS 2006, 0507
BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 75/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0506
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 185/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0504
OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 W 92/05
1. Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO können grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen zur Vorbereitung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung sein.
2. Im selbständigen Beweisverfahren für Feststellungen zum Grad der Invalidität findet § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung.
VolltextIMRRS 2006, 0499
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - III ZB 50/05
1. Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.*)
2. Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 0497
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 W 244/05
1. Für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung ist es gerade nicht erforderlich, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat Italien für die Instanz "endgültig" oder dass sie gar rechtskräftig sein muss. Vielmehr reicht es gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aus, dass der Zahlungsbefehl in Italien vollstreckbar ist (EuGVÜ) oder das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war.
2. Namentlich steht der Anerkennung der vorläufigen italienischen Zahlungsanordnung nicht der deutsche ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) entgegen.
VolltextIMRRS 2006, 0492
BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - XII 215/05
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.*)
VolltextIMRRS 2006, 0488
OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - 12 U 59/03
1. Der werkvertragliche Vorschussanspruch, der sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbstständig geltend gemacht werden, also auch von mehreren Miteigentümern gemeinsam.
2. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn Zahlung an den Verwalter verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist.
3. Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen.
4. Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des Vorschussanspruchs befugt.
5. Ein nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilender Erwerbsvertrag liegt auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen umgewandelt wird und mit dem „Verkauf“ der Wohnungen eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist. Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist. Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung "Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.
6. Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits fertig gestellt war.
7. Sind die Sanierungsmaßnahmen im Umfang der Neuerrichtung von Wohnungen vergleichbar, so ist der Bauträger für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile, sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
8. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist.
VolltextIMRRS 2006, 0485
OLG München, Beschluss vom 06.02.2006 - 34 SchH 10/05
1. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch kommt es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts regelmäßig nicht an.*)
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