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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Steuerrecht

1676 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IMRRS 2024, 0439
SteuerrechtSteuerrecht
Schadensersatzansprüche aus Architektenhaftung

LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit gestern

IMRRS 2024, 0416
SteuerrechtSteuerrecht
Zurechnung von Vermietungsbemühungen des neuen Eigentümers

VG Schleswig, Urteil vom 17.01.2024 - 4 A 278/21

Bei einem unterjährigen Verkauf eines Objektes, können die Vermietungsbemühungen der neuen Eigentümerin der Klägerin (Steuerpflichtige) zugerechnet werden, sodass diese die Minderung des Rohertrages gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a.F.) nicht zu vertreten hat.*)

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Online seit 26. März

IMRRS 2024, 0404
SteuerrechtSteuerrecht
Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnraumvermietung?

BFH, Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.

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Online seit 21. März

IMRRS 2024, 0391
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Irrungen und Wirrungen der Bauabzugssteuer

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22

1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugsteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.

2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruches in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugsteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.

3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.

4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.

5. Von einem Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.

6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihr Erklärungen des Auftragnehmers und/oder von deren Subunternehmern vorgelegt werden, nach der sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, das AEntG und AÜG verstoßen hat/haben.

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Online seit 14. März

IMRRS 2024, 0357
SteuerrechtSteuerrecht
Nebentätigkeitsprivileg bei Verwaltung eigenen Grundbesitzes

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - III R 49/20

1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.*)

2. Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.*)

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Online seit 11. März

IMRRS 2024, 0334
SteuerrechtSteuerrecht
Grundsteuer-Reform: Bundesmodell eventuell verfassungswidrig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - 4 V 1429/23

1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichten gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.*)

2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.*)

3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.*)

4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.*)

5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.*)

6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.*)

7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.*)

8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.*)

9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.

10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.*)

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Online seit 27. Februar

IMRRS 2024, 0283
SteuerrechtSteuerrecht
Grundsteuerwertbescheide begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken!

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 - 4 V 1295/23

1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichte gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.*)

2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.*)

3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachtenerforderlich.*)

4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.*)

5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.*)

6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.*)

7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.*)

8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.*)

9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewGund eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.*)

10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.*)

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Online seit 30. Januar

IMRRS 2024, 0154
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

BFH, Urteil vom 14.11.2023 - IX R 13/23

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.*)

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Online seit 29. Januar

IMRRS 2024, 0153
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22

1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundstück besteht wirtschaftliche (Teil-)Identität.*)

2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht.*)

3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten.*)

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Online seit 25. Januar

IMRRS 2024, 0127
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22

ohne amtliche Leitsätze

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Online seit 14. Dezember 2023

IMRRS 2023, 1586
SteuerrechtSteuerrecht
Duldungsbescheid auf Einräumung einer vorrangigen Grundschuld bei AnfG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - 13 K 10/20

1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.

2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist – je nach Verfahrensstadium und Einzelfall – eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.

3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.

4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt – selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist – nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.

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IMRRS 2023, 1584
SteuerrechtSteuerrecht
Wann ist übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet?

BFH, Urteil vom 18.04.2023 - VII R 20/20

Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.*)

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Online seit 1. Dezember 2023

IMRRS 2023, 1528
SteuerrechtSteuerrecht
Was bedeutet die Beschränkung von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt"?

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - X R 22/20

1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.*)

2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.*)

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Online seit 2023

IMRRS 2023, 1507
SteuerrechtSteuerrecht
Gewerbesteuer: Entgelte für Ferienimmobilien zur Weitervermietung sind Miete

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20

1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist.*)

2. Ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Ferienimmobilienanbieter und dem Objekteigentümer einen Mietvertrag oder einen Vermittlungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellt, hängt vom Inhalt und der Durchführung des geschlossenen Vertrags ab. Für die Einordnung als Mietvertragsverhältnis spricht insbesondere, dass der Anbieter die Objekte im eigenen Namen vermarktet und vom Eigentümer keine Vermittlungsprovision erhält, sondern diesem ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlt.*)

3. Eine Zuordnung der im fiktiven Eigentum des Ferienimmobilienanbieters stehenden Objekte zu dessen Anlagevermögen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Objekte langfristig anmietet und nach seinem Geschäftsmodell bestrebt ist, einen weitgehend unveränderten Bestand an Objekten zu erhalten und den Reisekunden anzubieten.*)

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IMRRS 2023, 1403
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Teilleerstand – Ohne Vermietungsversuch im Internet kein Grundsteuererlass

VG Koblenz, Urteil vom 17.10.2023 - 5 K 350/23

Schaltet der Betreiber eines zum Teil leerstehenden Tenniszentrums nicht auch in Immobilienportalen Anzeigen, hat er keinen Anspruch auf einen Grundsteuererlass. Es hat dann an ausreichenden Vermietungsbemühungen gefehlt.

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IMRRS 2023, 1454
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Nur "Liebhaberei": Keine Steuerersparnis durch Vermietung von Luxushäusern

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - IX R 17/21

1. Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt.*)

2. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und den diesbezüglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines Objekts mit mehr als 250 qm Wohnfläche, hält der Senat auch nach der Einfügung von § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 fest.*)

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IMRRS 2023, 1451
SteuerrechtSteuerrecht
Erweiterte Kürzung wegen Fruchtziehung nach beendetem Mietverhältnis

BFH, Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.*)

2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)

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IMRRS 2023, 1295
ImmobilienImmobilien
Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2023 - 3 K 153/22

Räumt der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem, des Wohnungseigentümers Ableben ein persönliches Wohnungsrecht ein und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall.*)

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IMRRS 2023, 1304
SteuerrechtSteuerrecht
Leistungsempfänger i.S. des UStG ist stets der Organträger!

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20

1. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger i.S.d. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist.*)

2. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB - mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.*)

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IMRRS 2023, 1279
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für Grunderwerbsteuerbescheid bei Anzeige?

BFH, Urteil vom 25.04.2023 - II R 10/21

Bei einer Besteuerung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.*)

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IMRRS 2023, 1287
SteuerrechtSteuerrecht
Schenkungsteuer: Wertfeststellung eines Grundstücks bindend

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - II R 35/21

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.*)

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IMRRS 2023, 1262
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Kann Mieter Nebenkosten als haushaltnahe Dienstleistungen absetzen?

BFH, Urteil vom 22.02.2023 - VI R 24/20

1. Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.*)

2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl. I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.*)

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IMRRS 2023, 1224
SteuerrechtSteuerrecht
Hat der Vermieters einer Lagerhalle (Mit-)Besitz an Schmuggelzigaretten?

FG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2023 - 4 V 23/23

1. Besitz an zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner über eine tatsächliche und faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Schmuggelzigaretten verfügt.*)

2. Der Vermieter einer Lagerhalle, der selbst über einen Schlüssel und damit einen tatsächlichen Zugang zu dem Mietobjekt verfügt sowie Kenntnis von den dort gelagerten Schmuggelzigaretten hat, ist grundsätzlich als Mitbesitzer der Schmuggelzigaretten anzusehen.*)

3. Ein Mitbesitz an den Schmuggelzigaretten liegt nicht vor, wenn es an einer faktischen Zugriffsmöglichkeit des Vermieters deshalb mangelt, weil die Zigaretten innerhalb des Mietobjekts gesondert an einem verschließbaren Ort gelagert und hierdurch dem faktischen Zugriff des Vermieters entzogen werden.*)

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IMRRS 2023, 1261
SteuerrechtSteuerrecht
Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz

BFH, Urteil vom 28.02.2023 - VII R 27/20

1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.*)

2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.*)

3. Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind ‑‑bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz‑‑ anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.*)

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IMRRS 2023, 1173
ImmobilienImmobilien
Zweitwohnungsteuer i.H.v. 14 % der Jahresnettokaltmiete wirkt nicht erdrosselnd!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2023 - 9 LB 189/20

1. Der Mietwert der Wohnung multipliziert mit einem Nutzungsfaktor für die sog. Mischnutzung ist ein zulässiger Maßstab der Zweitwohnungsteuer.*)

2. Die Ermittlung des Mietwerts nach der auf 12 Monate hochgerechneten, aufgrund des Mietvertrages im Erhebungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete ist zulässig. Wird auf die geschuldete Nettokaltmiete abgestellt, schließt dies die Anwendung dieser Regelung auf Fälle aus, in denen der Eigentümer Nutzer und Innehaber der Zweitwohnung ist.*)

3. Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe in Anlehnung an den jeweils aktuellen Mietspiegel ist nicht zu beanstanden.*)

4. Ein Steuersatz von 14 v. H. der Jahresnettokaltmiete als Mietwert wirkt nicht erdrosselnd.*)

5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeit zur Eigennutzung einer Zweitwohnung vertraglich ausgeschlossen ist, muss auf den Wortlaut und den Inhalt bestehender Verträge abgestellt und von deren Einhaltung ausgegangen werden, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. Daher genügt nicht schon jeder formal-vertragliche Ausschluss über die Verfügbarkeit der Zweitwohnung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2014 - 9 ME 230/13, NVwZ 2014, 1040).*)

6. Die Nachholung der Schätzung der Nettokaltmiete aufgrund eines rückwirkend ersetzten Steuermaßstabs ist zulässig und beruht nicht auf einem vorherigen sog. Schätzausfall.*)

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IMRRS 2023, 1132
SteuerrechtSteuerrecht
Bemessung der Zweitwohnungssteuer

VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2023 - 4 ZB 23.114

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2023, 0999
SteuerrechtSteuerrecht
Ehepartner und Kind bleiben im Haus: Keine Nutzung des Miteigentums nach Auszug!

BFH, Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21

1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.*)

2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.*)

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IMRRS 2023, 0941
SteuerrechtSteuerrecht
Bauherr muss sich mit Denkmalschutzbehörde umfassend abstimmen!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 A 10053/23

1. Mit einer bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht alle Ausführungsdetails eines Bauwerks festgelegt.

2. Will ein Bauherr erhöhte Absetzungen für Baudenkmale steuerlich geltend machen, müssen sämtliche Baumaßnahmen vom Bauherrn einvernehmlich mit der zuständigen Denkmalbehörde festgesetzt und durchgeführt werden - in einem vor Beginn der Bauarbeiten eingeleiteten und grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeführten Abstimmungsprozess.

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IMRRS 2023, 0845
SteuerrechtSteuerrecht
Kosten des Umzugs in größere Wohnung mit Arbeitszimmern als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 5 K 190/22

1. Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (st. Rspr.).*)

2. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16.10.1992 - VI R 132/88, BStBl II 1993, 610 zum Streitjahr 1982)*)

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IMRRS 2023, 0661
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Sonderabschreibung bei Bauanzeige vor Beginn des Förderzeitraums!

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2023 - 4 K 1614/22

1. Erfordert die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neuen Mietwohnungen nach der Landesbauordnung eines Bundeslandes keine Baugenehmigung, aber die förmliche Einreichung von Bauunterlagen, so liegt in der Einreichung dieser Unterlagen eine "Bauanzeige" i.S.d. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG.*)

2. Ist ein Bauantrag vor Beginn des Förderzeitraums bei der zuständigen Bauordnungsbehörde gestellt oder geht dort eine förmliche Bauanzeige vor Beginn des Förderzeitraums ein, so kann die Sonderabschreibung des § 7b EStG für das Bauvorhaben auch dann nicht beansprucht werden, wenn der tatsächliche Baubeginn innerhalb des Förderzeitraums erfolgt.*)

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IMRRS 2023, 0673
MietrechtMietrecht
Bedarfsbewertung zum Zwecke der Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 07.12.2020 - 4 K 2988/17

1. Weicht die tatsächlich vereinbarte Miete um mehr als 20 % nach oben von der üblichen Miete ab, liegt es im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen, die Abweichung nachzuweisen, ihn trifft also in diesem Fall die Nachweislast.

2. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten anhand des Mietspiegels ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen, das heißt eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich.

3. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile und lässt sich für mindestens eines dieser Gebäude oder Gebäudeteile keine übliche Miete ermitteln, erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren.

4. Für die Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens fordert § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG lediglich, dass sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine übliche Miete bereits ermittelt worden ist.

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IMRRS 2023, 0665
SachverständigeSachverständige
Zutritt zur Wohnung verwehrt: Ortstermin ist abzubrechen!

FG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2023 - 6 K 199/21

Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund.*)

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IMRRS 2023, 0589
SteuerrechtSteuerrecht
Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss Vereinbarungstreuhand

BFH, Urteil vom 14.12.2022 - II R 40/20

1. Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätte einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich.*)

2. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.*)

Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.*)

3. Der BFH kann über die Entscheidung des FG hinaus zu Lasten des Revisionsklägers in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidung eine unvermeidbare Folge einer prozessual gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der erneuten Entscheidung über den Klageantrag ist.*)

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IMRRS 2023, 0573
ProzessualesProzessuales
Steuerberater müssen seit dem 01.01.2023 das beSt aktiv nutzen!

BFH, Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22

1. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen.*)

2. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat.*)

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IMRRS 2023, 0535
SteuerrechtSteuerrecht
Keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei unentgeltlicher Überlassung an Mutter

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19

1. Die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die unentgeltlich der Mutter des Steuerpflichtigen überlassen war, ist nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen, da die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

2. Es ist zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, eventuell auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren.

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IMRRS 2023, 0310
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verspätete Mietzahlung hat Verdreifachung der Miete zur Folge: Unzulässige Vertragsstrafe!

LG Köln, Urteil vom 28.11.2022 - 15 O 288/22

1. Bei Verträgen mit Unternehmern genügt es zur Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil ihrer Geltung nicht widerspricht.

2. Die Verweisung muss die AGB eindeutig bezeichnen, so dass der andere Teil sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die AGB per Hyperlink abrufbar sind, so dass sich der Vertragspartner mit einem einfachen Klick Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann.

3. Sog. Preisnebenabreden, wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen, die sich mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen das dispositive Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle.

4. Eine Regelung, wonach sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung von 13 auf 38 Euro pro Gast und Nacht erhöht, ist eine solche Preisnebenabrede. Sie regelt nicht unmittelbar die Vergütung, sondern die Folgen einer verspäteten Zahlung. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Rabattverfallklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe.

5. Solche Klauseln unterliegen jedenfalls dann als Vertragsstrafenregelungen der Inhaltskontrolle, wenn der rabattierte Preis kein Sonderpreis ist, sondern der von den Parteien gewollte Normalpreis, der für den Fall der verspäteten Zahlung zu erbringende Preis hingegen ein nur zum Zwecke der Abschreckung in den Vertrag aufgenommener "Mondpreis", der keinen Bezug mehr zu marktüblichen Preisen hat.

6. Im Gewerberaummietrecht ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafen - auch in AGB - auszugehen.

7. Dennoch kann eine Vertragsstrafe gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligend sein, etwa wenn sie unverhältnismäßig hoch ist.

8. Eine Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht. Die Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden stehen, der durch das sanktionierte Verhalten des Vertragspartners ausgelöst wird.

9. Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen.

10. Die Klausel ist zudem deshalb unwirksam, weil sie nicht an einen "Verzug" des Schuldners anknüpft, der nach § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden voraussetzt. Ausreichend ist eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung, so dass selbst der schuldlos verspätetet zahlende Kunde einer Verdreifachung des Preises ausgesetzt sein soll.

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IMRRS 2023, 0285
SteuerrechtSteuerrecht
Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 26.10.2022 - VI R 25/20

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.*)

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IMRRS 2023, 0236
SteuerrechtSteuerrecht
Mietvertrag mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2022 - 7 K 7031/19

1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann sich eine Rechnung auch aus verschiedenen Elementen zusammensetzen (Miet- oder Pachtvertrag und monatliche Kontoauszüge oder andere Zahlungsbelege), wobei sich ein Teil der Rechnungsbestandteile wie Leistungsgegenstand, leistender Unternehmer und Leistungsempfänger und - bis auf Weiteres - monatliches Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aus dem Vertrag ergeben und der konkrete Leistungszeitraum aus dem jeweiligen Kontoauszug ersichtlich ist.

2.Eine Rechnung iSv § 14c UStG ist ein Dokument, das wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Dabei muss es sich nicht um eine Rechnung iSd § 14 UStG handeln, die alle Ordnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt. Ausreichend ist, dass das Dokument den Eindruck erwecken kann, eine Rechnung iSd § 14 UStG zu sein. Danach reicht es aus, wenn das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Es gilt insoweit dasselbe wie für eine Rechnung gemäß § 14 UStG.

3. Erwirbt der Unternehmer eine vom bisherigen Eigentümer teilweise unberechtigt unter Umsatzsteuerausweis vermietete Immobilie, ist den betroffenen Mietern durch den Erwerber oder in ihm zuzurechnender Weise mitgeteilt worden, dass nach dem Übergang des Eigentums am Grundstück nunmehr der neue Eigentümer der Vermieter ist, und gehen die Mieten nunmehr auf dem Bankkonto des Erwerbers ein, so muss der neue Eigentümer sich die nicht von ihm selbst abgeschlossenen, unberechtigt Umsatzsteuer ausweisenden Mietverträge zusammen mit den weiteren Unterlagen (zB seinen Kontoauszügen) in der Weise zurechnen lassen, dass ihm zuzurechnende Rechnungen vorliegen, die ihn als Leistenden bezeichnen und die er iSv § 14c Abs. 1 UStG ausgestellt hat.

4.Durch die von den Mietern vorgenommene Bezeichnung des neuen Eigentümers als Zahlungsempfänger in seinem Einverständnis stellt der jeweilige Zahlungsbeleg gleichzeitig eine Änderung der Bezeichnung des Leistenden aus dem Mietvertrag und eine Änderung des Rechnungsausstellers dar. Denn die Mieter haben - wie bei einer Gutschrift - im Einverständnis mit dem neuen Eigentümer den auf diesen jeweils lautenden Zahlungsbeleg erzeugt und so konkludent auch den jeweiligen Mietvertrag insoweit geändert, dass der neue Erwerber nunmehr bezeichnet ist.

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IMRRS 2023, 0005
WohnungseigentumWohnungseigentum
Feststellung von Instandhaltungsaufwendungen

FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - 3 K 1065/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0100
ProzessualesProzessuales
Urteil rechtskräftig: Kein Anspruch auf Protokollberichtigung!

FG München, Beschluss vom 18.11.2022 - 4 K 2087/11

Der Antrag eines Beteiligten eines früheren Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.*)

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IMRRS 2023, 0034
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Grunderwerbsteuer bei Einräumung eines Dauerwohnrechts

FG München, Urteil vom 21.04.2020 - 4 K 3105/18

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 2022

IMRRS 2022, 1651
SteuerrechtSteuerrecht
Steuerfreie Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog. Steigen

FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - 2 K 9/20

1. Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren.*)

2. Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.*)

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IMRRS 2022, 1620
SteuerrechtSteuerrecht
Trotz Pflichtverletzung in Reverse-Charge-Fall: Keine Steuerberaterhaftung mangels Schaden!

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2022 - 16 U 113/21

Beantragt der Steuerberater für einen Bauträger beim Finanzamt aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) eine Erstattung der von ihm rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer und wird dem Antrag wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht stattgegeben, erwächst dem Bauträger auch dann kein Schaden, wenn gegen den leistenden Bauunternehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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IMRRS 2022, 1619
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Steuerberaterhaftung in Bauträgerfällen trotz Pflichtverletzung!

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2022 - 16 U 113/21

Beantragt der Steuerberater für einen Bauträger beim Finanzamt aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) eine Erstattung der von ihm rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer und wird dem Antrag wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht stattgegeben, erwächst dem Bauträger auch dann kein Schaden, wenn gegen den leistenden Bauunternehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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IMRRS 2022, 1585
SteuerrechtSteuerrecht
Betriebsausgabenabzug bei Zahlung an ausländische inaktive Domizilgesellschaften?

BFH, Urteil vom 09.06.2022 - IV R 4/20

1. Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt.*)

2. Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)

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IMRRS 2022, 1576
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des leistenden Unternehmers

EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - Rs. C-227/21

Art. 168 a) Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können.*)

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IMRRS 2022, 1504
SteuerrechtSteuerrecht
Aufzüge gehören zur Wohnung!

EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - Rs. C-218/21

Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen" im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge fallen.*)

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IMRRS 2022, 1385
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Vorsteuerabzug ohne Leistungsaustausch!

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2022 - 6 K 2242/20

1. Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht im Hinblick auf einen Pachtvertrag über ein Hotelgrundstück, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht wirksam verzichtet wurde und der Pachtvertrag weder die an eine Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 4 UStG zu stellenden Anforderungen erfüllt noch Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs ist.

2. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aus einem späteren notariellen Kaufvertrag, in dem kein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erklärt wurde.

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IMRRS 2022, 1355
SteuerrechtSteuerrecht
Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung?

FG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - 5 K 2225/18

Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt.

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IMRRS 2022, 1256
SteuerrechtSteuerrecht
Zusammenführung von Flurstücken als grunderwerbsteuerlicher Tausch

FG Köln, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 2704/18

ohne amtlichen Leitsatz

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