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Deutschland

FlurBerG - Flurbereinigungsgesetz

Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I 05, S. 2354) mit Wirkung vom 01.02.2006

FlurBerG §


Gliederung

Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung ( §§ 1 - 9 )

Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte ( §§ 10 - 36 )

1. Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten ( §§ 10 - 15 )

2. Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft ( §§ 16 - 26 )

3. Abschnitt: Verband der Teilnehmergemeinschaften ( §§ 26a - 26e )

4. Abschnitt: Wertermittlungsverfahren ( §§ 27 - 33 )

5. Abschnitt: Zeitweilige Einschränkung des Eigentums ( §§ 34 - 36 )

Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ( §§ 37 - 83 )

1. Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen ( §§ 39 - 42 )

2. Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung ( §§ 44 - 55 )

3. Abschnitt: Flurbereinigungsplan ( §§ 56 - 60 )

4. Abschnitt: Ausführung des flurbereinigungsplans ( §§ 61 - 64 )

5. Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung ( §§ 64 - 67 )

6. Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter ( §§ 68 - 78 )

7. Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher ( §§ 79 - 83 )

Vierter Teil: Besondere Vorschriften ( §§ 84 - 90 )

1. Abschnitt: Waldgrundstücke ( §§ 84 - 85 )

2. Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren ( § 86 )

3. Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen ( §§ 87 - 90 )

Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren ( §§ 91 - 103 )

Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch ( §§ 103a - 103i )

Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren, beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch ( §§ 103j - 103k )

Achter Teil: Kosten ( §§ 104 - 108 )

Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften ( §§ 109 - 137 )

Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren ( §§ 138 - 148 )

Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens ( §§ 149 - 150 )

Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens ( §§ 151 - 153 )

Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen ( §§ 154 - 159 )

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