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Baden-Württemberg

LVwVfG-BW - Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 04.02.2021 (GBl. S. 181) mit Wirkung vom 17.02.2021

LVwVfG-BW §


Gliederung

Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit ( §§ 1 - 8e )

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation ( §§ 1 - 3b )

Abschnitt 2 - Amtshilfe ( §§ 4 - 8 )

Abschnitt 3 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit ( §§ 8a - 8e )

Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ( §§ 9 - 34 )

Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze ( §§ 9 - 30 )

Abschnitt 2 - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung ( §§ 31 - 32 )

Abschnitt 3 - Amtliche Beglaubigung ( §§ 33 - 34 )

Teil III - Verwaltungsakt ( §§ 35 - 53 )

Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes ( §§ 35 - 42a )

Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes ( §§ 43 - 52 )

Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes ( § 53 )

Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag ( §§ 54 - 62 )

Teil V - Besondere Verfahrensarten ( §§ 63 - 78 )

Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren ( §§ 63 - 71 )

Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle ( §§ 71a - 71e )

Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren ( §§ 72 - 78 )

Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren ( §§ 79 - 80 )

Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse ( §§ 81 - 93 )

Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit ( §§ 81 - 87 )

Abschnitt 2 - Ausschüsse ( §§ 88 - 93 )

Teil VIII - Besondere Bestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände ( §§ 94 - 95 )

Teil IX - Schlußvorschriften ( §§ 96 - 103 )

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