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Deutschland

GBV - Grundbuchverfügung

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) mit Wirkung vom 01.01.2024

GBV §


Gliederung

Abschnitt I - Das Grundbuch ( §§ 1 - 3 )

Unterabschnitt 1 - Grundbuchbezirke ( § 1 )

Unterabschnitt 2 - Die äußere Form des Grundbuchs ( §§ 2 - 3 )

Abschnitt II - Das Grundbuchblatt ( §§ 4 - 12 )

Abschnitt III - Die Eintragungen ( §§ 13 - 23 )

Abschnitt IV - Die Grundakten ( §§ 24 - 24a )

Abschnitt V - Der Zuständigkeitswechsel ( §§ 25 - 27a )

Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern ( §§ 28 - 33 )

Abschnitt VII - Die Schließung des Grundbuchblatts ( §§ 34 - 37 )

Abschnitt VIII - Die Beseitigung einer Doppelbuchung ( § 38 )

Abschnitt IX - Die Bekanntmachung der Eintragungen ( §§ 39 - 42 )

Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften ( §§ 43 - 46a )

Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe ( §§ 47 - 53 )

Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch ( §§ 54 - 60 )

Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch ( §§ 61 - 93 )

Unterabschnitt 1 - Das maschinell geführte Grundbuch ( §§ 61 - 66 )

Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs ( §§ 67 - 73 )

Unterabschnitt 3 - Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch ( §§ 74 - 76a )

Unterabschnitt 4 - Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus ( §§ 77 - 79 )

Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten ( §§ 80 - 85 )

Unterabschnitt 6 - Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen ( §§ 86 - 86a )

Unterabschnitt 7 - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe ( §§ 87 - 89 )

Unterabschnitt 8 - Schlußbestimmungen ( §§ 90 - 93 )

Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten ( §§ 93a - 93b )

Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte ( §§ 94 - 101 )

Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften ( §§ 94 - 114 )

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