OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - 6 W 120/23
1. Wird die mündliche Verhandlung durch Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen, kann eine erst danach erklärte Klagerücknahme keine Gebührenermäßigung mehr herbeiführen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gegenseite im Termin eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde.
2. Eine Gebührenermäßigung käme im Falle eines der Gegenseite gewährten Schriftsatznachlasses allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Klagerücknahme nach Aktenlage bereits feststünde, dass ohne die Rücknahme eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden müsste.
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