BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10.07.2008 - V ZB 130/07, Rz. 9 ff., IBRRS 2008, 2464 = IMRRS 2008, 1467 = BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).*)
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