AG Arnstadt, Beschluss vom 05.12.2022 - 11 C 125/22
1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, die unter Verletzung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über die Einladungsfrist und den Inhalt der Einladung einberufen wurde, sind unwirksam.
2. Dies gilt auch für Beschlüsse, deren Inhalt so unbestimmt ist, dass eine ausführbare Regelung nicht erkennbar ist.
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