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IBRRS 2019, 0517; IMRRS 2019, 0189; IVRRS 2019, 0075
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Kostenschuldner ist nur, wer Kostenrechnung zugestellt bekommt!

AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 17 C 285/18

Wird eine einstweilige Verfügung mit einer Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner erlassen, so kann dieser als Kostenschuldner von Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 GKG) erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die einstweilige Verfügung mit der Kostenentscheidung an ihn zugestellt worden ist.*)

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