AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.04.2018 - 18 C 46/17
1. Für Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht.
2. Um zu beurteilen, ob bei den Hauswartkosten das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB eingehalten worden ist, kann die Berliner Betriebskostenübersicht herangezogen werden.
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