AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.05.2018 - 29 C 3/18
1. Bezüglich des Maßstabs der Verteilung der Betriebskosten steht der WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, es darf jedoch nur ein Maßstab gewählt werden, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und Einzelne nicht unangemessen benachteiligt, weshalb "Ob" und das "Wie" der Kostenverteilung nicht willkürlich sein darf.
2. Dafür, dass ihn der gewählte Kostenverteilungsmaßstab unangemessen benachteiligt, ist der Anfechtende darlegungspflichtig.
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