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IBRRS 2018, 1219; IMRRS 2018, 0439
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Mitmieter zieht aus: Wann haftet er weiter und wann ist er aus dem Mietverhältnis entlassen?

AG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2018 - 34 C 93/15

1. In der Regel kann ein Mitmieter von zwei Mietern selbst dann noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der Miete durch den Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn der eine Mitmieter die gemeinsame Wohnung verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, den anderen Mitmieter zum Auszug zu bewegen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen einen ausgezogenen Mitmieter fehlt selbst dann nicht, wenn der Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte.

3. Anders liegen die Dinge jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter eine neue Vereinbarung trifft, die diesen zum Verbleib im Mietobjekt bewegen.

4. Teil-Kündigungen, die zu einer personellen Aufspaltung des Mietverhältnisses führen, sind als unzulässig anzusehen, weil sie den Mietvertrag umgestalten würden.

5. Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter den ausziehenden Mitmieter - zumindest konkludent - aus dem Mietvertrag entlassen hat (etwa durch einen Mietaufhebungsvertrag).

6. Die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrags kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn sich die Parteien einig sind, dass der bisherige Mietvertrag so nicht mehr zwischen ihnen fortgeführt werden soll.

7. Ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag ist zu bejahen, wenn der ausziehende Mitmieter mit demselben Vermieter einen neuen Mietvertrag über eine neue Wohnung schließt und ab diesem Zeitpunkt der Vermieter die Betriebskosten der alten Wohnung nur noch gegenüber dem dort verbliebenen Mitmieter abrechnet und die Kündigung der alten Wohnung auch nur gegenüber diesem dort verbliebenen Mitmieter erklärt.

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