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IBRRS 2021, 1355; IMRRS 2021, 0515
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Nachbarn können nicht Grenzverlauf der Grundstücke selbst festlegen

AG Braunschweig, Urteil vom 06.07.2020 - 112 C 43/19

Zwar ist es rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen zwei benachbarten Grundstücken mit öffent­lich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine sol­che Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers i.S.v. § 912 BGB ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nach­vollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festge­legt wird.

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