AG Bremen, Urteil vom 08.12.2020 - 18 C 222/19
1. Der Vermieter ist berechtigt, für die Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude nach billigem Ermessen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
2. Bei einem Vollwartungsvertrag für eine Aufzugsanlage ist ein Abzug von 35% für nicht umlegbare Reparatur- und Instandhaltungskosten angemessen.
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