AG Bremen, Urteil vom 24.04.2020 - 9 C 410/19
1. Die auf einem Bewertungsportal erklärte Äußerung: "Meiner Meinung nach sollte ein Anwalt in Deutschland zumindest die Deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich an das Deutsche Gesetz halten", ist nicht zu dulden.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der Unterlassung vom Störer fordert, hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner (eigenen) Abmahnkosten.*)
3. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwalts scheidet aus.*)
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