AG Charlottenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - 218 C 164/18
1. Wird einem Eigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Keller zugeordnet, so kann er die Herausgabe an die Gemeinschaft - und nur an diese - verlangen, wenn dieser Keller von einem Dritten genutzt wird.
2. Wird dem Mieter ein neuer Keller vorübergehend zugewiesen, weil der aktuelle saniert werden muss, so ist darin keine Änderung des Mietvertrags dahin, dass nun dieser neue Keller Mietobjekt wird, zu sehen.
3. Der fremde Mieter kann vom Eigentümer auch nicht verlangen, dass dieser ihm einen anderen Keller zur Verfügung stellt, bevor er dessen Keller räumt. Dies ist eine Angelegenheit zwischen dem Mieter und seinem Vermieter.
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