AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2022 - 33 C 3812/21
Wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, kommt, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.
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